Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 152/11

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9.Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22.6.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.496,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.7.2010 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Behandlung im März 2010 bei den Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

 

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.023,16 € Kosten für vorgerichtliche Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.7.2010 zu zahlen.

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

 

II.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

 

III.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 44 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 56 %.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 %.

 

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.


G  r  ü n  d  e

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