Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 49/12

Tenor

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.02.2012 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 329/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.


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