Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 79/12

Tenor

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 13.04.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 396/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.


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