Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 113/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.05.2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 86 O 114/10 – wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

 

Das angefochtene Urteil sowie das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.


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