Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 6/12

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.12.2011 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 16 O 158/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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