Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 36/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (27 O 341/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 24.000,00 € festgesetzt.


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