Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 170/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 20. August 2012 – 11 O 255/12 – aufgehoben, soweit darin die Zustellung der Anspruchsbegründung davon abhängig gemacht wird, weitere Gerichtsgebühren in Höhe von 547,50 € bei der Gerichtskasse einzuzahlen.

 

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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