Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 88/12

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 07.05.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 341/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

 

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.


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