Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 119/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.06.2010 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 18 O 133/08 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Summe abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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