Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 25 UF 94/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers O AG wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Leverkusen vom 27. April 2012 (32 F 416/11) in Ziffer 2 Absatz 2 des Tenors unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen wie folgt abgeändert:

Hinsichtlich des bei der O AG erworbenen Anrechts der Antragstellerin (Versicherungsnummer: 48xx/24xxxx-xx) unterbleibt ein Wertausgleich bei der Scheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinender aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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