Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 97/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.05.2012 (28 O 1065/11 I) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zu Ziffer I. klarstellend wie folgt lautet:

 

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen,

 

in Bezug auf den Kläger außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

a)

              „Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe.“

              und/oder

„Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO!“

              und/oder

              „In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.“

              und/oder

              „Ich habe eigentlich drei Traumata zu verarbeiten. Einmal die Tat.“;

 

b)

              „Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: „Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.“ Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen.“

 

              jeweils, wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „C“, Ausgabe Nr. 25 vom 16.06.2011 im Artikel unter der Überschrift „DIE FRAU, die L vor Gericht gebracht hat – hier SPRICHT sie ZUM ERSTEN MAL“.

 

              Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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