Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 776/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Weisung zu Ziffer 3. c) des Beschlusses vom 02.10.2012 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst wird:

 

3. c)

Ihm wird untersagt, Betäubungsmittel in jeglicher Form (flüssig, in Speisen etc.) zu sich zu nehmen. Er hat zum Nachweis seiner Abstinenz in unregelmäßigen Abständen - nach Aufforderung durch die Bewährungshelferin binnen zwei Tagen - eine Urinprobe bei einem Arzt unter Dokumentation von Datum und Uhrzeit abzugeben, die auf Drogenkonsum zu untersuchen ist.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.


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