Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 745/12

Tenor

Der Senat nimmt seinen Beschluss vom 22. Oktober 2012, mit dem er die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 18. September 2012 verworfen hat, zurück.

 

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


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