Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 306/12
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 13. September 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Aachen vom 16. August 2012, AL-3197-10, wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
1
G r ü n d e
21.
3Die Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch als Miteigentümerin zu einem 2/3-Anteil des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 (Bl. 45 ff. d.GA.) hat die Beteiligte zu 2) unter Bezugnahme auf Ziffer 3 der zu den Akten gereichten vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde vom 25. Oktober 2011 (Urkundenrollen-Nr. 1xxx/2011 des Notars L in B) die Eintragung mehrerer Sicherungshypotheken auf verschiedene Grundstücke beantragt, so in Höhe von 25.000,00 € nebst 16 % Jahreszinsen hieraus seit dem 25. Oktober 2011 auf dem 2/3-Anteil des hier streitbefangenen Grundstücks. In der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde sind die im Grundbuch vermerkten Gesellschafter der Beteiligten zu 1) persönlich als Sicherungsgeber und Darlehensnehmer aufgeführt. Zudem heißt es in der Urkunde u.a.:
41. Grundschuldbestellung
5Die Sicherungsgeber sind Eigentümer in Erbengemeinschaft des im Grundbuch von B Blatt ....
6Der Sicherungsgeber bestellt hiermit zugunsten der
T in B2
7– nachstehend Gläubigerin genannt auf dem Pfandobjekt eine Grundschuld .....
82. Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung
9Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen unterwirft sich der Sicherungsgeber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Pfandobjekt in der Weise, dass die sofortige Zwangsvollstreckung bei einem Grundeigentum auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll.
103. Persönliche Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung
11Für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital und Zinsen) entspricht, übernehmen die Darlehensnehmer Frau H, Frau H2 und Herr H3 – mehrere Personen als Gesamtschuldner – die persönliche Haftung, aus der er/sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt in Anspruch genommen werden kann/können. Er unterwirft/Sie unterwerfen sich wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das gesamte Vermögen. ......“
12Mit Beschluss vom 16. August 2012 hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch von Alsdorf Blatt 10435 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 13. September 2012, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
132.
14Die gem. §§ 71 ff. GBO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat zu Recht den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen.
15Es liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so dass diese Eintragungsvoraussetzung im Sinne der §§ 864 Abs. 1, 866 Abs. 1, 867 Abs. 1 S. 1 ZPO gegeben ist. Die Gläubiger hat mit der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 25. Oktober 2011 einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vorgelegt. In dieser Urkunde haben sich die Gesellschafter der als Grundstücksmiteigentümerin im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesamtschuldnerisch der Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen unterworfen.
16Für die Erfüllung der Anforderungen des § 736 ZPO ist es unschädlich, dass kein Titel gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern nur gegen die Gesellschafter vorliegt. Nach der vom Senat geteilten gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. NJW 2007, 1813; NJW 2008, 1378; NJW 2011, 615; NJW 2011, 1449) kann ungeachtet der erfolgten Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiterhin auch aus einem gegen alle Gesellschafter ergangenen Titel in das Vermögen der GbR vollstreckt werden. Insoweit bedarf es für die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen nicht zwingend eines einzelnen Vollstreckungstitels gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche (BGHZ 146, 341 = BGH, NJW 2001, 1056 [1060]). § 736 ZPO ist so zu verstehen, dass der Gläubiger nicht nur mit einem gegen die Gesellschaft als Partei gerichteten Titel in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann. Vielmehr kann der Gläubiger auch weiterhin aus einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter vollstrecken (BGH, NJW 2004, 3632; BGH, NJW 2007, 1813 [1814]; NJW 2008, 1378; OLG Hamburg, Rpfleger 2011, 426; MünchKommZPO/Heßler, 3. Auflage 2007, § 736 Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage 2012, § 736 Rn. 2). Voraussetzung für eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist neben der gesamtschuldnerischen Haftung aller Gesellschafter zusätzlich, dass es sich um eine Gesellschaftsschuld handelt (BGH, NJW 2007, 1813; BGH, NJW 2008, 1378 [1379]; OLG Hamburg, Rpfleger 2011, 426; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage 2012, § 736 Rn. 4; HK-ZV/Giers, 2. Auflage 2013, § 736 Rn. 6; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Auflage 2012, § 736 Rn. 4; K. Schmidt, NJW 2001, 993 [1000 f.]; a.A. OLG Schleswig, FGPrax 2006, 56; MünchKommZPO/Heßler, ZPO, 3. Auflage 2007, § 736 Rn. 27; Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Auflage 2010, § 736 Rn. 4; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage 2012, § 736 Rn. 3). Die durch § 736 ZPO ermöglichte Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Titel nur die Vollstreckung in das Vermögen des im Titel bezeichneten Schuldners eröffnen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur hinnehmbar, wenn Gegenstand der titulierten Verpflichtung eine Verbindlichkeit ist, für die die Gesellschaft ebenso wie die in Anspruch genommenen Gesellschafter haftet und alle Gesellschafter dem Vorstreckungszugriff unterworfen sind (OLG Hamburg, Rpfleger 2011, 426).
17Diese Voraussetzungen werden dem Grunde nach auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Die Gläubiger hat vorliegend indes nicht der Nachweis einer Gesellschaftsschuld geführt. Der Vortrag, die „Erbengemeinschaft finde in der GbR ihre Fortsetzung“ und Gesellschaft hafte materiell-rechtlich für die Verbindlichkeiten der ursprünglich bestehenden Erbengemeinschaft genügt nicht. Vielmehr muss sich die Gesellschaftsbezogenheit der Verbindlichkeit gerade aus dem Titel ergeben (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, Rn. 4284; BeckOK ZPO/Ulrici, Stand 15.07.2012, § 736 Rn. 12.2; vgl. auch BGH, NJW 2011, 2048 [2049]: „Titel ...., der im Hinblick auf ihre persönlichen Mithaftung ergangen ist“ und „titulierte Verpflichtung einer Verbindlichkeit der Gesellschaft, für die die in Anspruch genommenen Gesellschafter haften“). Dies ist hier nicht der Fall. Aus dem Inhalt der notariellen Urkunde kann nicht entnommen werden, dass die Gesellschafter die persönliche Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingegangen sind. Die Urkunde enthält hierzu keine Aussage der Darlehensnehmer.
183.
19Der Senat sieht es – auch im Hinblick auf künftige Fälle – als sachdienlich an, das Grundbuchamt auf folgende Punkte hinzuweisen:
20Eine Zwischenverfügung hat auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Beschluss zu ergehen. Dieser muss gemäß § 38 Abs. 2 FamFG die Beteiligten, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten sowie die an der Entscheidung mitwirkenden Gerichtspersonen, eine Beschlussformel und eine Begründung enthalten (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 2 Wx 109/09, BeckRS 2010, 05061; OLG Düsseldorf, MDR 2012, 274; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2012 – I-3 Wx 31/12).
21Gemäß § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG ist ein Beschluss in einer Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - hierzu gehören auch die Grundbuchsachen - durch Übergabe an die Geschäftsstelle oder im Wege der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel zu erlassen (vgl. auch Demharter, GBO, 28. Auflage 2012, § 1 Rn. 53). Erst mit Erlass wird der Beschluss existent, und es wird nach außen erkennbar, dass die Entscheidungsfindung und das Entwurfsstadium überschritten sind (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Auflage 2011, § 38 Rn. 88). Das Datum der Übergabe oder des Verlesens ist auf dem Beschluss zu vermerken, wobei sich im ersteren Fall die Formulierung „Erlassen gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG durch Übergabe an die Geschäftsstelle am .....“ anbietet.
224.
23Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.
24Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Entscheidung des Senats (§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO) sind nicht erfüllt. Die hier maßgeblichen Fragen sind durch die vorstehend aufgezeigte obergerichtliche Rechtsprechung, der der Senat folgt, hinreichend geklärt. Gegen diese Entscheidung ist somit kein Rechtsmittel gegeben.
25Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 25.000,00 €
26(§§ 131 Abs. 4, 30 KostO)
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