Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - II-4 WF 85/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 05.07.2012 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (401 F 63/10) wird zurückgewiesen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 383,66 EUR festgesetzt.


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