Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 164/12
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 19.09.2012 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 223/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Das Urteil ist vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen i. S. von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die – zulässige – Berufung der Verfügungsbeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
6Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die mit Beschluss vom 29.05.2012 erlassene einstweilige Verfügung aufrecht erhalten, mit welcher es der Verfügungsbeklagen (im Folgenden nur: Beklagte) untersagt wurde, die in der am 19.04.2012 ausgestrahlten Sendung „W“ enthaltene Bildsequenz, die den Verfügungskläger (im Folgenden nur: Kläger) gemeinsam mit der Schauspielerin S zeigt, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen. Diese Entscheidung hält den hiergegen mit ihrem Rechtsmittel vorgebrachten Angriffen der Beklagten ebenso stand wie der nach Maßgabe von § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO durchzuführenden weitergehenden Überprüfung. Die in der bestätigten einstweiligen Verfügung verbotene Handlung verletzt den Kläger in seinem Recht am eigenen Bild und verschafft ihm einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 22 KUG.
71.
8Gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sowie der hierauf beruhenden Fassung des Verbotstenors bestehen keine Bedenken. Zwar ist das von dem Unterlassungsgebot erfasste „Bildmaterial“ nicht näher dahin umschrieben, innerhalb welchen konkreten Beitrags der am 19.04.2012 ausgestrahlten Sendung des Magazins „W“ und an welcher zeitlichen Stelle es innerhalb dieses Beitrags gezeigt wird. Das ist aber unschädlich. Denn es lässt sich zweifelsfrei ermitteln, dass es sich um einen in der „W“-Sendung am 19.04.2012 ausgestrahlten, sich mit der Person der Schauspielerin S befassenden Beitrag handelt, innerhalb dessen der Kläger gemeinsam mit der erwähnten Schauspielerin gezeigt wird. Da nur eine Bildsequenz in dem Beitrag existiert, die beide vorbezeichneten Personen gemeinsam zeigt, ist der Gegenstand des Verbots hinreichend bestimmt umrissen.
92.
10Zu Recht hat das Landgericht verneint, dass sich die Beklagte für die ohne Einwilligung des Klägers erfolgte Veröffentlichung und Verbreitung dessen Bildnisses auf den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG („Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“) berufen kann.
11Die materiellen Voraussetzungen des vorbezeichneten Ausnahmetatbestands hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt (vgl. S. 5, 3. Absatz bis S. 6, 1. Absatz LGU); zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Darstellung Bezug und macht sie sich ausdrücklich zu eigen. Die Beklagte bringt mit ihrem Rechtsmittel auch nicht etwa vor, dass das Landgericht seiner Entscheidung insoweit rechtsfehlerhaft unzutreffende Maßstäbe zu Grunde gelegt habe.
12Bei Anwendung der danach maßgeblichen Kriterien lässt sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten eine von der des Landgerichts abweichende Würdigung nicht treffen:
13Die Beklagte macht mit ihrem Rechtsmittel geltend, dass das Landgericht bei seiner Beurteilung den Zusammenhang der verfahrensgegenständlichen Bildveröffentlichung mit dem in dem Sendebeitrag thematisierten zeitgeschichtlichen Ereignis verkannt habe. Der Kläger sei nicht nur prominenter „Medienanwalt“, sondern sei – was unstreitig ist - in der konkreten Angelegenheit, nämlich der in dem Sendebeitrag thematisierten Verwechslung der Person der Schauspielerin S mit einer „rabiaten Fahrradfahrerin“ und entsprechend „falscher Darstellung in den Medien“ für Frau S tätig geworden und habe für diese Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüche geltend gemacht. Eben hierauf beziehe sich auch der Sendebeitrag mit der Formulierung „Kein Wunder, wenn sich Schauspielerin S von einer falschen Darstellung in den Medien in dieser Woche irgendwie überfahren fühlen sollte...“. Diese Ausführung, so bringt die Beklagte vor, verdeutliche, dass sich Frau S presserechtlich unter Einschaltung anwaltlicher Hilfe gegen die falschen Darstellungen in den Medien gewehrt habe. Insoweit bestehe daher ein Bezug zwischen dem zeitgeschichtlichen Ereignis, mit dem der Beitrag sich befasse, und der Person des Klägers. Das gelte ungeachtet des Umstandes, dass das veröffentlichte Bildnis den Kläger nicht im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit für Frau S, sondern anlässlich der Tätigkeit für den Lebensgefährten Frau S in anderer Angelegenheit zeige. Denn es sei kontextgerecht.
14Die aufgezeigten Berufungsangriffe vermögen indessen keine andere, als eine die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verneinende Würdigung herbeizuführen.
15Die Veröffentlichung und/oder Verbreitung des verfahrensgegenständlichen Bildnisses des Klägers steht nicht in Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis. Das zeitgeschichtliche Ereignis, mit dem der Beitrag sich befasst, ist die auf der Verwechslung der Mandantin des Klägers – der Schauspielerin S - mit einer „rabiaten Radfahrerin“ beruhende „falsche“ Berichterstattung in den Medien („Kein Wunder, wenn sich Schauspielerin S von einer falschen Darstellung in den Medien in dieser Woche irgendwie überfahren fühlen sollte. Der Grund ist dieses verwirrende Foto, in dessen Zusammenhang auch von uns behauptet wurde, sie sei die Radlerin, die gerade C und Sohn B vom Radweg verscheucht. ‚Völliger Unsinn!' meldet sich S heute in der C2 zu Wort und legt Wert auf die Feststellung, dass sie nicht die Frau auf dem Fahrrad sei. Also die S ist kein Verkehrsrüpel“). Danach ist zweifelsohne die Veröffentlichung des Bildnisses der Frau S gestattet bzw. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG umfasst. Denn hinsichtlich ihrer Person besteht ein Bezug zu dem zeitgeschichtlichen Ereignis, mit dem der verfahrensgegenständliche Beitrag sich befasst. Die Person des Klägers ist in dieses zeitgeschichtliche Ereignis indessen nur insoweit involviert, als er für Frau S anwaltlich tätig wurde und für diese die aus der Unrichtigkeit der vorangegangenen Medienberichterstattung folgenden presserechtlichen Ansprüche geltend gemacht hat. Allein diese Verbindung zu dem in dem Beitrag thematisierten zeitgeschichtlichen Ereignis reicht jedoch nicht aus, um die Veröffentlichung auch seines Bildnisses zu gestatten:
16Der Ausnahmetatbestand des „Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG fordert einen Zusammenhang zwischen der abgebildeten Person und dem in der Presse- bzw. Medienverlautbarung thematisierten zeitgeschichtlichen Ereignis. Hierfür ist es zwar nicht erforderlich, dass das Bildnis selbst das zeitgeschichtliche Ereignis wiedergibt oder im Kontext mit dem konkret betroffenen Ereignis steht. Vielmehr können auch kontextneutrale oder aus anderem Zusammenhang stammende, jedoch dem Kontext gerechte Bildaufnahmen im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG in einem Bezug zu dem thematisierten zeitgeschichtlichen Ereignis stehen. Vorauszusetzen ist aber, dass dieser Zusammenhang aus dem das Bildnis veröffentlichenden Beitrag hervorgeht. Denn andernfalls müsste jeder, der nur in einer ganz bestimmten Hinsicht mit einem zeitgeschichtlichen Geschehen in Verbindung steht, die Veröffentlichung seines Bildnisses auch in ganz anderen Zusammenhängen dieses Ereignisses hinnehmen (z. B. der Arzt, der einen kranken Prominenten behandelt, bei einem Beitrag über den Umgang der Kinder mit der Erkrankung ihres prominenten Vaters). Eben dies ist aber mit der Voraussetzung des in Abweichung von dem grundsätzlichen Einwilligungserfordernis des § 22 Abs. 1 KUG die Verbreitung und zur Schau Stellung auch ohne eine solche Einwilligung ausnahmsweise zulassenden Tatbestandes der Veröffentlichung und/oder Verbreitung eines Bildnisses „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht zu vereinbaren (vgl. Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 8. Kap. Rdz. 29). Danach hat der Kläger die Veröffentlichung seines Bildnisses nur hinzunehmen, wenn in irgendeiner Weise ein Bezug zwischen seiner Person und dem zeitgeschichtlichen Ereignis, welches in dem Beitrag angesprochen ist, erkennbar wird, konkret: dass die Schauspielerin S sich anwaltlicher Hilfe bediente, um die Unrichtigkeit der sie als „Fahrrad-Rowdy“ darstellenden Medienberichte geltend zu machen. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt geht das aus dem Fernsehbeitrag nicht hervor. Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, dass der Kläger in der Bildsequenz überhaupt in seiner Funktion als Anwalt identifizierbar ist. Der Kläger trägt keine Robe, sondern über dem Arm einen schwarzen Bekleidungsgegenstand, der auch ein Mantel sein könnte. Auch die mit abgebildeten Räumlichkeiten lassen nicht notwendig auf ein Gerichtsgebäude schließen, es könnte sich vielmehr auch um ein anderes öffentlich zugängliches Behörden- oder Bürogebäude handeln. Jedenfalls machen aber die aus dem Off gesprochenen Ausführungen schon nicht deutlich, dass die Schauspielerin S sich überhaupt anwaltlicher Hilfe bedient hat, um gegen die „falschen Darstellungen in den Medien“ vorzugehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sendebeitrag als von der Klägerin unter anwaltlicher Beteiligung erwirkte presserechtliche Richtigstellung verstehe, gibt der Beitrag nicht. Er stellt sich vielmehr als redaktioneller Kommentar dar, der seinerseits wiederum die vorangegangenen medialen Fehldarstellungen – darunter auch die eigene – als Anlass einer eigenständigen Berichterstattung nimmt. Mit dem Hinweis auf die „Wortmeldung“ von Frau S in C2 wird dabei gerade der Schluss darauf nahegelegt, dass Frau S selbst initiativ geworden ist und die Verwechslung mit einer anderen Person öffentlich klargestellt hat.
17Lässt damit der Beitrag keinen Bezug zwischen der Abbildung der Person des Klägers und dem thematisierten zeitgeschichtlichen Ereignis erkennen, so scheidet der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aus. Ein die Einwilligung des Klägers unter anderen Gesichtspunkten entbehrlich machendes Veröffentlichungsinteresse der Beklagten ist nicht ersichtlich.
183.
19Da die Veröffentlichung und/oder Verbreitung des Bildnisses des Klägers bereits mangels der erforderlichen Einwilligung unzulässig ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob – wie das der Kläger zur Begründung seines Unterlassungspetitums ebenfalls geltend macht - ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht vorliegt, weil die gesendete Bildsequenz „zu Spekulationen über sein Verhältnis zur abgebildeten Schauspielerin“ führe bzw. den unzutreffenden Eindruck hervorrufe, er stehe mit Frau S in privater Verbindung. Darauf, dass allenfalls ein für die äußerungsrechtliche Beurteilung irrelevanter Teil der Rezipienten der Bildfolge, welche zwei in einiger Entfernung voneinander gehende, in keinem Blick- oder Körperkontakt miteinander stehende, sich im öffentlichen Raum bewegende Personen zeigt, einen solchen Aussagewert beimessen könnte, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
20III.
21Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
22Das Urteil ist mit seiner Verkündung vollstreckbar (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
23Wert: 20.000,00 €.
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