Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 111/12
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 15.06.2012 verkündete Grundurteil des Landgerichts Köln - 18 O 140/07 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der
Streithelfer der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus übergegangenem Recht gem. § 67 VVG a.F. aus einer Bauleistungsversicherung. Die Eigentümerin und Bauherrin eines Hotel-, Büro- und Wellnesskomplexes in E, L, die E2 Objektgesellschaft E Dr. F KG (nachfolgend E2), schloss mit der Klägerin am 22.02.2002, mit Nachtrag vom 07.04.2003, eine Bauleistungsversicherung mit einer Versicherungssumme von 75.000.000,00 EUR für den vorgenannten Gebäudekomplex betreffend „Neubau-Gründung über Schlitzwandlamellen unterhalb der Primärstütze“. Wegen der Einzelheiten der Versicherungsleistung und der Bedingungen wird auf das Anlagenkonvolut K 16 verwiesen. Die E2 hatte die F2 mbH (nachfolgend F2) mit der Ausführung der Bauleistung als Generalunternehmer beauftragt, die wiederum die Beklagte zu 1) mit Vertrag vom 23./26.08.2002 (Anlage K 8) mit der Erstellung der Baugrube und der Stützwand beauftragte. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1). Mit der Projektsteuerung hatte die E2 die Streithelferin zu 1) beauftragt, die mit Vertrag vom 21.12.2002 die Bauüberwachung übernahm. Zusätzlich hatte die E2 mit der Ingenieursozietät Prof. Dr. Ing. L2 GmbH (nachfolgend: Ingenieursozietät L2) einen fachtechnischen Berater im Zusammenhang mit der Baugrube eingeschaltet. Die Rohbauarbeiten hatte F2 bei der Fa. E. I GmbH in Auftrag gegeben. Diese stellte an der Süd-Ost-Ecke der Baugrube einen Baukran auf. Über das Vermögen der zuletzt als I GmbH firmierenden vormaligen Streithelferin zu 2) der Klägerin wurde inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet.
4Während des Voraushubs und der Schlitzwandarbeiten der Baugrube wurde ein alter Spundwandverbau angetroffen, der nicht vollständig gezogen werden konnte. Diesbezüglich fand am 09.01.2003 ein Ortstermin statt, worüber die Ingenieursozietät L2 als geotechnischer Berater ein Protokoll der Besprechung erstellte (Anlage K 9). Unter dem 23.01.2003 unterbreitete die Beklagte zu 1) einen schriftlichen Ausführungsvorschlag zu den geänderten Rahmenbedingungen (Anlage K 10), den die Ingenieursozietät L2 fachtechnisch prüfte und am 28.01.2003 bestätigte. Hiernach sollte der vorgefundene Spundbohlenverbau nach Freischälen der Spundbohlen von anhaftendem Erdmaterial in die Schlitzwand im süd-östlichen Eckbereich mit einbetoniert werden. In dem Begleitschreiben wies die Ingenieursozietät L2 auf mögliche Risiken hin und empfahl den Einbau von Verpressschläuchen über die gesamte Spundbohlenlänge, die Erstellung eines Havariekonzeptes mit sofortigen Sicherheitsmaßnahmen im Falle von Undichtigkeiten und eine kontinuierliche Fachüberwachung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 11 verwiesen. Die Streithelferin zu 1) ordnete sodann mit Schreiben vom 30.01.2003 (Anlage K 82) gegenüber der Beklagten zu 1) die Umsetzung dieser Empfehlung an.
5Durch die Beklagten wurden im Zuge der Erstellung der Schlitzwand im fraglichen Eckbereich der Baugrube keine Verpressschläuche eingebracht, sondern Manschettenrohre verwendet. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Ecklamelle der Schlitzwand nicht vollständig dicht hergestellt worden war, erstellte der Oberbauleiter der Beklagten zu 2) am 23.04.2003 eine Arbeitsanweisung zum Umgang mit der Fehlstelle in der Schlitzwand mit folgendem Inhalt (Anlage K 12):
6 „Kontrolle der Fehlstelle auf Wasser- und Bodeneintritt
7 Sichern der Fehlstelle gegen möglichen Bodeneintritt durch Einschlagen von Hartholzkeilen mit entsprechendem Verfüllmaterial (Holzwolle oder gleichwertig)
8 baugrubenseitige Packerinjektion mit Hartschaum zur Verringerung des Wasserzuflusses
9 Anbringen von Stahlblechen, Breite ca. 0,5 – 0,8 m, Dicke ca. 15 mm über die gesamte Höhe des vertikalen Spaltes ca. 6 -8 m
10 Tastbohrung (Kleinlochbohrung im Zuge des Anbringens der Stahlbleche zur Überprüfung ggf. vorhandener Kiesnester)
11 ggf. nach Injektion der Hohlräume zwischen Stahlplatte und Schlitzwandüberfläche
12 bei starkem Wasserzutritt in der Fehlstelle Wiederverfüllung mit Erdreich“
13Am 29.04.2003 kam es zu einem Kranunfall, bei dem der unmittelbar neben der Süd-Ost-Ecke der Baugrube befindliche Kran umstürzte und einen anderen Kran mitriss. Es kam zu erheblichem Personen- und Sachschaden. Die Parteien streiten um die Verantwortlichkeit für das Umstürzen des Krans. Die Klägerin hat behauptet, die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) hätten am Schadenstag eine Spundwand vor der Schlitzwand unsachgemäß abgerissen, wodurch durch eine Fehlstelle in der Betonschlitzwand Grundwasser in die Baugrube eingedrungen sei. Dadurch sei es außerhalb der Baugrube zu einem erheblichen Bodenverlust im Bereich der Kranstützen gekommen, der zu einem Absacken der Kran-Stützpfähle und in unmittelbarer Folge zum Absacken des Kopfbalkens und des gesamten Krans geführt habe. Zur Untermauerung ihres Vortrags zur Schadensursache hat sie sich auf die Gutachten des von der Staatsanwaltschaft E bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Q (Anlage K3), sowie das von der Bauherrin eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L3 (Anlage K 2) bezogen.
14Die E2 zeigte den Schadensfall der Klägerin telefonisch am 29.04.2003 und am 19.05.2003 schriftlich an. Die Baubeteiligten erarbeiteten zusammen mit der Klägerin ein Konzept zur Sanierung der Baugrube. Zur Feststellung des Bauleistungsschadens ließ die Klägerin ein Gutachten des Sachverständigenbüro T erstellen. Dieses Büro ermittelte einen Bauleistungsschaden in Höhe von 3.200.000,00 €. Die im Gutachten berücksichtigten Maßnahmen zur Sanierung betreffen zu einem erheblichen Teil Leistungen der Beklagten zu 1), z.B. Vereisung des Baugrunds, Abtragen der Notberme, Sicherung der Schlitzwand mittels Hochdruckinjektions- und Drüsenstahlverfahrens, ferner Leistungen der Fa. E.- I GmbH in Bezug auf die Wiederherstellung der durch den Einsturz der Kräne beschädigten Konstruktion des Neubaus im Bauabschnitt 1, Leistungen der Fa. C für die Bergung der beiden Kräne sowie Kosten für geotechnische Untersuchungen und Ingenieur- und Sachverständigenleistungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift, Bl. 13 ff GA, sowie das Gutachten T, Anlage K 6, verwiesen.
15Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die vom Sachverständigen T angesetzten Beträge seien von der Bauleistungsversicherung erfasst und Ansprüche in entsprechender Höhe gem. § 67 VVG a.F. auf sie übergegangen.
16Die Klägerin hat beantragt,
17die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.200.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2007 zu zahlen;
18hilfsweise,
19durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den entgangenen Schaden zu ersetzen.
20Die Beklagten haben beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagten haben behauptet, sie hätten ihre Werkleistungen ordnungsgemäß und beanstandungsfrei erbracht. Die Vorgaben der Arbeitsanweisung vom 23.04.2003 seien durch die beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten durchweg eingehalten worden. Das Wegbiegen der Spundwand sei nicht schadensursächlich gewesen, weil zwischen Wassereintritt und Havarie des Kranes lediglich Sekunden gelegen hätten. Es sei physikalisch unmöglich, dass innerhalb dieser kurzen Zeitspanne ein erheblicher Bodenentzug hätte entstehen können.
23Andere Ursachen seien wahrscheinlicher. Der Wassereintritt sei auf eine oberhalb der Baugrube verlaufende Ringleitung zurückzuführen, die vor dem Unfallereignis gebrochen oder zumindest undicht gewesen sei. Ein Eintritt von Bodenmaterial nach Öffnen der Schlitzwandfuge sei nicht eingetreten. Entgegen der ursprünglichen Annahme sei der Baugrund nicht von mitteldichter bis dichter Lagerung gewesen, sondern habe eine lockere Lagerung aufgewiesen. Zudem seien vorhandene Bodendenkmäler und frühere Bautätigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Versagen der Krangründung sei möglicherweise auf ein Zusammenspiel von verschiedenen Bauaktivitäten mit zunehmender Schiefstellung des Krans und orkanartigen Windverhältnissen am Schadenstag zurückzuführen. Durch Arbeiten mit einem Minibagger sei es zu Erschütterungen gekommen, die zu einer Abminderung der Mantelreibung der Bohrpfähle geführt haben könnte.
24Der Unfall hätte bei Ausführung einer – unstrittig nicht ausgeführten – horizontalen Abstützung der Krangründung (sogenannte „Zerrplatte“) vermieden werden können.
25Die Beklagten haben zudem die Ansicht vertreten, dass sich in dem Unfall ein systemimmanentes Ausführungsrisiko verwirklicht habe, welches eine Haftung der Beklagten ausschließe. Aufgrund des nachträglich aufgefundenen Spundwandbaus sei ein erhöhtes Risiko von Fehlstellen zwischen der Schlitzwand und der Spundwand verblieben, welches allen Baubeteiligten bekannt gewesen sei. Der Klägerin sei anzulasten, dass die Bauherrin auf ein anlässlich der Besprechung vom 09.01.2003 vorgeschlagenes Hochdruckinjektionsverfahren sowie auf die empfohlene Fachbauüberwachung aus Kostengründen verzichtet habe. Die Arbeitsanweisung vom 23.04.2003 stelle keine Umsetzung des geforderten Havariekonzeptes dar. Vorgenannte Maßnahmen seien von Seiten der Bauherrin vorzunehmen gewesen, deren Unterlassung ein Mitverschulden begründe. Der Klägerin seien ebenfalls Verstöße des Bauherrn gegen gesetzliche Arbeitsschutzbestimmungen anzulasten.
26Die Beklagten haben ferner bestritten, dass die Klägerin die behaupteten Beträge an ihre Versicherungsnehmerin ausgezahlt habe. Die geltend gemachten Schadensbeseitigungs- und Wiederherstellungskosten seien zum Teil nicht von der Bauleistungsversicherung umfasst, weil z.B. Maßnahmen berücksichtigt worden seien, die nicht der Sanierung der Baugrube, sondern der Ergründung der Schadensursache dienten; die Beklagten sind der Ansicht, darunter fielen z.B. die Maßnahmen der Vereisung und der Abtransport der Kräne auf ein Gelände der Staatsanwaltschaft. Teils seien Kosten abgerechnet worden, die die Bauherrin bzw. die Bauträgerin F2 bereits in anderen Verfahren geltend mache; eine Differenzierung zwischen den bereits anderweitig berücksichtigten Teilen der jeweiligen Rechnungen sei nicht möglich. Sie haben behauptet, einzelne von der Klägerin anerkannte Leistungen hätten nichts mit dem Schadenfall zu tun; jedenfalls sei dies nicht nachvollziehbar dargelegt. Teils behaupten die Beklagten, ein Reparaturbedürfnis habe nicht bestanden. Maßnahmen zur Erkundung des Baugrundes seien nicht vom Versicherungsumfang umfasst. Soweit die Klägerin meine, der von der Beklagten zu 1) selbst zur Sanierung der Baugrube berechnete Aufwand sei als Schadensersatz auf sie übergangen, so sei dies schon insofern falsch, als die Beklagte zu 1) nicht Dritte im Sinne von § 67 Abs. 1 VVG sei. Sie sei vielmehr mitversicherte Nachunternehmerin im Sinne von § 3 Nr. 1 ABN. Die behördlichen Gebühren (Pos. 45 der Klage) seien als solche nicht von der Bauleistungsversicherung erfasst.
27Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. X, Anhörung der weiteren von den Parteien benannten (Privat)-Sachverständigen sowie Vernehmung von Zeugen der Klage dem Grunde nach stattgegeben.
28Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hafteten für den Kranunfall gesamtschuldnerisch gem. § 4 Abs. 7 Satz 2 VOB/B (Fassung 2002) in Verbindung mit dem Vertrag vom 23./26.08.2002. Die Beklagte zu 1) habe in zurechenbarer Weise den Kranunfall verursacht. Es sei durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X bewiesen, dass eine Fehlstelle im Beton der von der Beklagten zu 1) errichteten Schlitzwand zu einem Wassereintritt mit Sand-Kiesgemisch mit einhergehender massiver Bodenerosion im Bereich der Kranstützen geführt habe. Dadurch sei es zu einem Absacken der Gründungspfähle des Krans und einer Schiefstellung gekommen. Die Fehlstelle sei beim Entfernen der Spundwand im fraglichen Eckbereich der Baugrube geöffnet worden. Diese Öffnung sei fehlerhaft zu großflächig durch Wegbiegen der Spundwand mittels Bagger und Hydraulikmeißel freigelegt worden, so dass man dem massiven Wassereintritt mit Bodenentzug nicht schnell genug haben begegnen können. Die entgegenstehende Behauptung der Beklagten, dass der Bodenentzug wesentlich geringer gewesen sei und dieser allenfalls im Zusammenwirken mit einem ohnehin gestörten bzw. locker gelagerten Grund unter den Kranfundamenten und der fehlerhaften Krangründung (Bohrpfähle nicht tief genug, keine Zerrplatte) zum Absacken der Kranstützen geführt habe, sei widerlegt. Die Verursachung des Kranunglücks beruhe auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten zu 1), weil ihre Arbeiter entgegen der Empfehlung der Ingenieursozietät L2 keine Verpressschläuche eingesetzt hätten und entgegen der von der Beklagten zu 1) selbst erstellten Arbeitsanweisung und in Kenntnis der Gefahr eines Wassereintritt in diesem Bereich die Spunddielen mechanisch gezogen und nicht schonender in kleinen Schritten abgebrannt hätten. Es habe sich insofern kein haftungsausschließendes Systemrisiko verwirklicht. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin treffe auch kein Mitverschulden an der Schadensentstehung. Eine etwaige Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen sei nicht schadenursächlich gewesen und diese dienten nicht dem Schutz der beteiligten Bauunternehmer. Ein Havariekonzept habe die Beklagte zu 1) selbst erstellt, so dass der Versicherungsnehmerin der Klägerin kein Fehlen eines solchen vorgehalten werden könne. Sollte in ihrer eigenen Arbeitsanweisung kein Havariekonzept liegen, könne sie der Versicherungsnehmerin ein Fehlen angesichts der von der Beklagten zu 1) in Kenntnis der Gefahrenlage vorgenommenen Arbeiten nicht entgegenhalten.
29Ein Grundurteil sei gem. § 304 ZPO in dieser Situation geboten. Zwar hätten die Beklagten den Übergang der Forderung auf die Klägerin im Hinblick auf die Frage, ob die Leistung vom Versicherungsumfang erfasst sei, überwiegend substantiiert bestritten. Es reiche aber für den Erlass eines Grundurteils aus, wenn mit ausreichender Sicherheit feststehe, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe auf die Klägerin übergegangen sei. Dies sei hier jedenfalls in Bezug auf die unter Pos. 45 geltend gemachten Kosten der im Zuge der Sanierung erforderlichen behördlichen Genehmigungen der Fall. In der konkreten prozessualen Situation, in der der geltend gemachte Anspruch aus vielen Teilbeträgen bestehe, die alle streitig seien, sei es sachgerecht, die Frage, ob die ausgekehrten Beträge dem Versicherungsumfang unterfielen, im Betragsverfahren zu klären.
30Dagegen richten sich die frist- und formgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3).
31Die Beklagten richten sich zunächst gegen den Erlass eines Grundurteils. Das Landgericht habe die Voraussetzungen des Grundurteils verkannt und die Abgrenzung zwischen Grund- und Betragsverfahren falsch vorgenommen. Die Aktivlegitimation, d.h. hier der Forderungsübergang gem. § 67 Abs. 1 VVG a. F., gehöre zum Anspruchsgrund und sei daher zwingend im Grundverfahren zu klären. Es handele sich vorliegend auch nicht um eine einheitliche Forderung, die teilweise auf einen Dritten übergangen sei, sondern um selbständige Teilforderungen, für welche die Sachlegitimation jeweils gesondert zu prüfen sei. Auch habe das Landgericht nur einen unbedeutenden Teil der Gesamtforderung (nämlich 900,- € im Verhältnis zu der Klageforderung von 3,2 Mio. €) für in jedem Fall berechtigt erachtet. Die sei kein ausreichender Grad von Wahrscheinlichkeit in Bezug auf die haftungsausfüllende Kausalität. Zudem seien Anspruchsgrund und Legitimation der Beklagten im vorliegenden Fall so eng miteinander verknüpft, dass es per se unzweckmäßig und damit unzulässig sei, die Frage der Aktivlegitimation dem Betragsverfahren vorzubehalten. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2007 übereinstimmend erklärt hätten, den Rechtsstreit zunächst auf den Haftungsgrund zu beschränken, so sei dies irrelevant, weil die Zulässigkeit eines Grundurteils nicht vom Parteiwillen abhänge. Im Übrigen sei die Erklärung bzw. das Vorgehen der Parteien nicht dahin zu verstehen gewesen, dass man die Frage der Aktivlegitimation dem Betragsverfahren habe vorbehalten wollen.
32In der Sache habe das Landgericht die tatsächlichen Abläufe verkannt, was sich darin zeige, dass das Landgericht angenommen habe, die Beklagte zu 3) hätte die „in der Schlitzwand einbetonierte Spundwand mit schwerem Gerät und Hydraulikmeißel herausgerissen“. Tatsächlich stehe fest, dass Mitarbeiter der Beklagten zu 3) am Unfalltag versucht hätten, die unmittelbar an die Durchdringung angrenzenden Spundbohlen mit dem Bagger zu ziehen. Dabei seien die Spunddielen am Kopf zurückgebogen worden, so dass im Bereich der Ecke der Baugrube ein Spalt zwischen Schlitzwand und Spundwand freigelegt worden sei. Dabei sei der seitliche und der obere Abschluss der Kluft geöffnet worden. Die Kammer unterliege einem Missverständnis wenn sie annehme, die Beklagte zu 1) hätte ein 2,5 m langes Loch in die Spundwand gerissen. Die Fehlstelle sei bereits vorher vorhanden und in ihrem oberen seitlichen Bereich freigelegt worden, was auch bei einem angeblich vorzuziehenden Abbrennen der Bohlen geschehen wäre. Die Fehlstelle sei als solche nicht zu erkennen gewesen und wäre auch durch Abbrennen der Bohlen nicht beherrschbar gewesen.
33Das Landgericht sei auch fehlerhaft davon ausgegangen, dass nur das Ziehen der Spundbohlen für den Schaden verantwortlich gewesen sei. Insbesondere sei es aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass auch eine Zerrplatte den Unfall nicht verhindert hätte und bei einer Zerrplatte die Abweichung des Schadensverlaufs zeitlich und von der Fallrichtung her allenfalls marginal gewesen sei. Dies habe der gerichtliche Sachverständige entgegen der Annahme des Landgerichts so nicht bestätigt, vielmehr „alles“ für möglich gehalten. Die Kammer sei zu diesem Ergebnis nur gelangt, in dem sie verfahrensfehlerhaft die Aussagen der Privatsachverständigen Prof. Dres. Q2 und L3 als Sachverständigenbeweis verwertet habe. Das Landgericht habe zu erkennen gegeben, dass es allein durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. X die gegenteiligen Ausführungen des Privatsachverständigen Prof. Dr. L2 zur Zerrplatte als nicht widerlegt angesehen habe. Auch sei das Gutachten von Prof. Dr. X, soweit es die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Q2 stütze, nicht ausreichend fundiert. Die Bodenverhältnisse unter dem Kran vor dem Unfall hätten nicht ausreichend geklärt werden können; insofern sei auch die Annahme der Privatsachverständigen der Beklagten, was eine lockere Lagerung des Bodens anbelange, genauso wenig widerlegt wie der daraus gezogene Schluss, dass die Zerrplatte das Absacken der Kranstützen verhindert hätte.
34Zudem sei die Tatsache, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin es zugelassen habe, dass der Kran entgegen der vorherigen Planung ohne Zerrplatte und ohne erneute Bodenuntersuchung vor Umwidmung der Verbaupfähle zu Kranfundamentpfählen errichtet worden sei, vom Landgericht nicht berücksichtigt worden. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe durch diese Art der Aufstellung des Krans durch die Fa. I eine zusätzliche Gefahrenlage geschaffen, die das Risiko des Schadenseintritts erhöht hätte und daher adäquat kausal für den Schaden sei.
35Die Beklagten halten zudem an ihrer Auffassung fest, dass sich bei dem Schadensfall ein allein oder jedenfalls auch von der Versicherungsnehmerin der Klägerin zu tragendes Systemrisiko verwirklich habe. Ein Rückgriff auf die Grundsätze des Systemrisikos sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht ausgeschlossen. Denn die Beklagte zu 1) habe das sich aus der im Baugrund vorgefundenen alten Spundwand ergebende Risiko nicht gekannt; insbesondere sei die tatsächlich festgestellte Dimension der Fehlstelle nicht nur auf die Schwierigkeiten bei Erstellung der Schlitzwand unter Einbeziehung der bestehenden Spundwand, sondern auch auf die – unbekannten - Bodenverhältnisse zurückzuführen. Zudem seien die Grundsätze des Systemrisikos selbst dann nicht ausgeschaltet, wenn die Mitarbeiter der Beklagten ihre eigene Arbeitsanweisung nicht korrekt umgesetzt hätten; dann käme eine Mithaftung in Betracht. Das Systemrisiko sei nach Ziff. 1.6.7 des Werkvertrages vom 23./26.08.2002 dem Auftraggeber zugewiesen
36Unabhängig vom Systemrisiko habe das Landgericht auch andere Faktoren, die ebenfalls kausal für den Schaden seien, nicht berücksichtigt. Dazu gehöre, dass die fachgutachterlich beratene Versicherungsnehmerin der Klägerin aus Kostengründen und in Kenntnis der Gefährlichkeit des Baugrundes auf die Ausführung von Hochdruckinjektionsverfahren und auf eine bodenmechanische Fachbauüberwachung verzichtet habe. Diese Maßnahmen seien nicht von der Beklagten zu 1) geschuldet gewesen, sondern von der Bauherrin selbst. Zudem habe sie kein Havariekonzept erstellt. Dies sei vom Fachgutachter des Bauherrn zu erstellen gewesen und die Arbeitsanweisung der Beklagten zu 1) selbst stelle kein solches Havariekonzept dar. Dazu habe sie unter Beweisantritt vorgetragen. Es liege auch entgegen der Annahme des Landgerichts keine Weisung des Projektsteuers an die Beklagte zu 1) vor, ein Havariekonzept zu erstellen. Schließlich habe die Bauherrin die Bauarbeiten nicht genügend koordiniert und diese fehlende Koordination und Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmung sei auch für den Schadenseintritt kausal geworden.
37Die Beklagten beantragen,
38das Grundurteil des Landgerichts Köln vom 15. Juni 2012 – 18 O 140/07 – aufzuheben und die Klage abzuweisen,
39hilfsweise,
40das erstinstanzliche Grundurteil aufzugeben und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln zurückzuverweisen,
41weiter hilfsweise,
42die Revision zuzulassen.
43Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
44Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
45Sie hält den Erlass des Grundurteils aus prozesswirtschaftlichen Gründen für sachgerecht und es für zulässig, einzelne zum Grund des Verfahrens gehörende Fragen auszuklammern und dem Betragsverfahren zuzuweisen, wenn diese die Höhe des Anspruchs beeinflussen. Zur Abgrenzung sei nicht allein auf dogmatische Erwägungen abzustellen, sondern auch auf die praktische Brauchbarkeit. Das Grundurteil sei zulässig, wenn es zu einer echten Vorentscheidung des Prozesses führe, was hier der Fall sei. Denn sollten die Beklagten für den streitgegenständlichen Unfall nicht haften, erübrige sich eine Beweisaufnahme zu 53 Einzelpositionen. Die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung stelle eine für alle Schadenspositionen relevante Vorfrage dar. Das Gericht habe dabei einen gewissen Spielraum. Bei der Frage der cessio legis sei es für ein Grundurteil lediglich erforderlich, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Forderungsübergang eingetreten sei. Es sei nur summarisch zu prüfen, ob triftige Gründe dafür sprächen, dass dem Kläger gar nichts zusteht. Dies habe das Landgericht hier zutreffend jedenfalls im Hinblick auf die Pos. 45 der Schadensaufstellung, die nicht substantiiert bestritten sei, verneint.
46Das Landgericht sei nach der durchgeführten umfassenden Beweisaufnahme zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Beklagten für den Schaden hafteten. Ein Ausführungsfehler der Beklagten zu 1) stehe fest aufgrund der überzeugenden Darlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. X, auf die sich das Urteil stütze. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestünden nicht. Das Landgericht habe weder die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Abriss der Spundwandbohlen, dem Öffnen der Kluft und dem Bodenentzug verkannt noch zu Unrecht angenommen, dass die Art und Weise des Umgangs mit der Spundwand für den Schadeneintritt kausal geworden sei. Alternativursachen habe die Beklagte nicht bewiesen, es stehe vielmehr fest, dass es zu einem Bodenverlust unter den Kranstützen durch die Schlitzwand gekommen sei, wie auch der von den Beklagten beigestellte Parteigutachter Prof. Dr. L2 bestätigt habe (Sitzungsprotokoll vom 07.10.2011, S. 11 ). Der Gutachter Prof. Dr. X habe zudem – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. L3 – in der Sitzung vom 18.04.2008 bestätigt, dass die Bodenerosion verhindert worden wäre, wenn die Beklagte zu 1) die Spundwand kleinteilig abgebrannt hätte. Auch habe sich das Urteil ausreichend mit dem Problem der fehlenden Zerrplatte befasst. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X, der sich mit den gegenteiligen Ausführungen des in diesem Fall als Privatgutachter der Beklagten tätigen Prof. Dr. L2 ausführlich bei seiner Anhörung am 07.10.2011 auseinandersetzt habe, sei eindeutig, umfassend und widerspruchsfrei und stimme überein mit den Ergebnissen der sachverständigen Aussage des Zeugen Prof. Dr. Q2, dem Gutachten der Parteisachverständigen Prof. Dr. L3 und dem Gutachten des von der Staatsanwaltschaft beauftragten Prof. Dr. Q. Die von Prof. Dr. L2 seinen Berechnungen zugrunde gelegten Parameter seien teilweise falsch gewesen. Insofern habe die Versicherungsnehmerin der Klägerin keine gesteigerte Gefahrenlage geschaffen, die sich ausgewirkt hätte. Das Gericht habe auch in diesem Zusammenhang nicht die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen mit den als Parteivortrag zu wertenden Ausführungen der übrigen Sachverständigen vermengt. Auch bezüglich des Baugrundes seien die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ausführlich und zweifelsfrei richtig (mitteldichter Boden mit Tendenz zur lockeren Lagerung).
47Der von den Beklagten angeführte Gesichtspunkt des Systemrisikos sei nicht einschlägig. Auch könne dem Auftraggeber nicht per se eine Haftung für den Baugrund zugewiesen werden. Das Baugrundrisiko sei zu bewerten. Der Ausführungsfehler der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit dem Entfernen der Spundwand schließe den Einwand des Systemrisikos aus. Auch habe sich kein unbekanntes Risiko (ungeahnte Fehlstelle im Schlitzwandbeton) verwirklicht, sondern es sei den Beklagten bereits seit Herstellung der Schlitzwandlamellen im Eckbereich bekannt gewesen, dass kein flächiger Anschluss der Spundwand an den Schlitzwandbeton bestehen kann. Die Bauherrin habe auch nicht in Kenntnis der Gefährlichkeit des Baugrundes auf Hochdruckinjektionen verzichtet. Die Lösung der Bauaufgabe sei Angelegenheit der Beklagten zu 1) gewesen, die dafür auch einen Lösungsvorschlag unterbreitet, diesen aber nicht umgesetzt habe. Die Versicherungsnehmerin habe alles zur Fachbauüberwachung Erforderliche getan, indem sie das Konzept der Beklagten zu 1) vom 23.01.2003 fachtechnisch prüfen und bestätigen ließ. Im Übrigen könne der Auftragnehmer bei mangelhafter Leistung dem Auftraggeber nicht entgegenhalten, dieser habe die Pflicht zur Bauaufsicht verletzt, da der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine Bauaufsicht schulde. Ein Havariekonzept habe vorgelegen. Der Informationsfluss zwischen den zuständigen Hierarchieebenen der Beklagten zu 1) habe nur nicht bis zu den Facharbeitern der Spätschicht funktioniert. Der vermeintliche Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen habe sich nicht ausgewirkt.
48Die Streithelfer der Klägerin schließen sich dem Vorbringen der Klägerin an und beantragen ebenfalls,
49die Berufungen zurückzuweisen.
50II.
51Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1.-3. sind nicht begründet.
521. Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten zunächst gegen den Erlass eines Grundurteils. Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils gem. § 304 ZPO bejaht.
53Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch in Form eines Zahlungsanspruchs aus übergegangenem Recht geltend, wobei Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs streitig sind. In einem solchen Fall ist eine Aufspaltung in Grund- und Betragsverfahren grundsätzlich möglich und in der Regel auch sinnvoll, wenn sowohl zum Grund als auch zur Höhe des Anspruchs umfangreich Beweis zu erheben ist und sich eine zeit- und kostenintensive Beweisaufnahme zur Höhe als entbehrlich erweisen könnte, wenn schon eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach mangels schuldhafter Pflichtverletzung nicht festgestellt werden könnte.
54Die Grenze zwischen Grund- und Betragsverfahren hat das Landgericht hier ermessensfehlerfei gezogen. Zwar ist es richtig, dass – worauf die Berufung verweist – im Grundsatz alle anspruchsbegründenden Tatsachen festgestellt werden müssen, bevor ein Grundurteil ergehen kann. Aus prozessökonomischen Gründen können aber ausnahmsweise auch einzelne zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen im Grundverfahren ausgeklammert und ihre Klärung dem Betragsverfahren überlassen werden (BGH, Urteil vom 09.11.1967, III ZR 56/65, zitiert nach Juris Rz. 11; BGHZ 108, 256 = Urteil vom 12.07.1989, VIII ZR 286/88, zitiert nach Juris Rz. 10; BGH, Urteil vom 18.02.2004, XII ZR 224/01 zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 05.10.2010, IV ZR 186/08, Rz. 14 ff.; Münchener Kommentar zur ZPO-Musielak, 4. Aufl. 2013, § 304 Rz. 15 ). Dies ist anerkannt für den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 186/08, Rz. 14 m.w.N. zitiert nach juris), der im Prinzip auch zum Grund des Anspruchs gehört. Allerdings muss das Grundurteil auch ohne Feststellungen über die Schadensentstehung gleichwohl zu einer echten Vorentscheidung des Prozesses führen, was wiederum davon abhängt, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht, so dass sich das Grundurteil nicht im Nachhinein als ein lediglich die Erledigung des Rechtsstreits verzögernder und verteuernder Umweg erweist, wenn die haftungsausfüllende Kausalität im Betragsverfahren verneint werden muss, (BGH, Urteil vom 16.01.1991, VIII ZR 14/90 zitiert nach Juris, Rz. 19). Bei einem Schadensersatzanspruch, der auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruht und der zum Zweck der Berechnung in Einzelposten aufgegliedert ist, kann dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit die einzelnen Schadenspositionen auf die schadensstiftende Handlung zurückzuführen sind (BGH, NJW-RR 2007, 305 = Urteil vom 09.11.2006, VII ZR 151/05, Juris Rz. 14 ff. ). Es muss nur feststehen, dass (irgendein) Schaden auf die Verletzung zurückzuführen ist (Münchener Kommentar-Musielak, a.a.O., § 304 Rz. 16, 22; Stein/Jonas/Leipold, Kommentar zur ZPO, § 304 Rz. 26) bzw. anders ausgedrückt, dass ein Teilerfolg im Betragsverfahren zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
55Klammert man zunächst einmal die Frage des Forderungsübergangs nach § 67 VVG a.F. aus, so handelt es bei den geltend gemachten Schadenspositionen um eine einheitliche, aus mehreren Einzelposten errechnete Schadensersatzforderung, die sich aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich dem – nach Behauptung der Klägerin von den Beklagten schuldhaft verursachten - Kranumsturz, ergibt. Dass dadurch erhebliche Schäden zu Lasten der Versicherungsnehmerin der Klägerin entstanden sind, ist unstreitig, hat doch die Beklagte zu 1) selbst in erheblichem Umfang Arbeiten zur Sicherung und Neuherstellung der Baugrube erbracht und hat sie auch die Sanierungs- bzw. Bergungsarbeiten der anderen Baufirmen zur Kenntnis genommen und stellt diese nicht in Abrede.
56Dadurch dass die Klägerin hier aus übergegangenem Recht – cessio legis – vorgeht, ergibt sich für die Zulässigkeit des Grundurteils keine andere Wertung: Sämtliche Schadenspositionen gründen auf denselben Anspruchsvoraussetzungen, nämlich § 4 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B i.V.m. § 67 VVG a.F. sowie den Versicherungsbedingungen gem.- Bauleistungsversicherungsvertrag vom 22.02.2001 gem. Anlagenkonvolut K 16. Zwar ist eine Klärung der Aktivlegitimation grundsätzlich im Grundverfahren vorzunehmen (Münchener Kommentar-Musielak, a.a.O., § 304 ZPO Rz. 18 m.w.N.). Dennoch kann der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation durch den im Prozess Beklagten auch die Höhe der Klageforderung betreffen und deshalb im Betragsverfahren geklärt werden, wenn in jedem Fall auch bei Richtigkeit des Einwandes der Behauptung der Beklagten dem Kläger ein Rest der Forderung gebührt (BGH, NJW 1956, 1237; VersR 1967, 1002, 1003; Münchener Kommentar-Musielak, a.a.O. § 304 Rz. 19). § 67 VVG ist vom Gedanken getragen, eine Doppelzahlung des Schädigers zu vermeiden. Insofern erscheint es auch sachgerecht, jedenfalls wenn wie hier der Bestand der Versicherung unstreitig ist und die Versicherung Zahlungen an die Versicherungsnehmerin erbracht hat, die Frage, in welcher Höhe der Schadensersatzanspruch übergegangen ist, dem Betragsverfahren zuzuordnen. Eine willkürliche Ausklammerung einzelner Aspekte der Anspruchsnorm ist damit nicht verbunden.
57Der vorliegende Fall liegt anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.11.2006 (VII ZR 151/05, zitiert nach juris) behandelten Fall, in dem die Zulässigkeit eines Grundurteils verneint wurde. Dort hatte die Vorinstanz von verschiedenen, auf die §§ 2 Nr. 5 und Nr. 6 sowie § 6 Nr. 6 VOB/B gestützten Ansprüchen, die in einer Schlussrechnung zusammengefasst waren, eine Einzelposition als unstreitig angesehen und ein Grundurteil erlassen. Der Bundesgerichtshof sah in diesem Fall die Anspruchsvoraussetzungen für Nachtragsforderungen einerseits und den Behinderungsschaden andererseits vom tatsächlichen und rechtlichen Grund als so verschieden an, dass sich der Erlass eines Grundurteils verbiete. Demgegenüber geht es hier bei allen geltend gemachten Positionen zunächst um dieselben Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B. Die noch nicht geklärten, zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen des § 67 VVG a.F. in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen sind wiederum einheitlich und betreffen, wie ausgeführt, die Anspruchshöhe. Anders als in der von der Berufung angeführten Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 14.07.2011 – 10 U 59/10) liegt daher eine Abweichung von der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vor.
58Was die Feststellungen des Landgericht zur Begründetheit der Pos. 45 anbelangt (behördliche Gebühren für nachträgliche Genehmigungen in Höhe von 900,00 €) so sind diese nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat durch Vorlage des Gutachtens T und den darin enthalten Ausführungen den Anfall der Gebühren im Zusammenhang mit dem Schadensereignis und deren Regulierung substantiiert behauptet. Anhaltspunkte dafür, dass solche Gebühren nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, sind nicht ersichtlich. Soweit die Beklagten mit der Berufung rügen, die Kammer habe ihre Hinweispflicht verletzt, indem sie nicht erklärt habe, dass sie das Bestreiten der Beklagten in diesem Punkt als nicht hinreichend substantiiert ansehe, so ist ein etwaiger Verstoß gegen § 139 ZPO unschädlich, weil die Beklagten auch in der Berufung keine Ausführungen dazu machen, was sie im Fall eines solchen Hinweises vorgetragen hätten. Es steht also mit hinreichender oder sogar hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Klägerin ein Teil oder Rest der Gesamtforderung im Betragsverfahren zugesprochen wird.
59Soweit die Berufung rügt, der als in jedem Fall berechtigte angesehene Forderungsteil von 900,- € sei im Verhältnis zu Klageforderung von 3.2000.000 € zu gering, bzw. es sei zu fordern, dass das Grundurteil darüber befinden müsse, ob eine substantielle Forderung bei der Klägerin verbleibe, so findet sich dafür keine Stütze in der Rechtsprechung und der Literatur. Dort ist nur von einer sicheren Forderung in „irgendeiner rechnerischen Höhe“ (BGH, Urteil vom 20.11.1984, IV a ZR 39/83; BGH, Urteil vom 16.01.1001, VIII ZR 14/90; BGH, Urteil vom 29.11.2002, V ZR 40/02, Rz. 9; Elzer, in BeckOK ZPO, Stand 30.10.2012, § 304 Rz 20, 21 m.w.N.) die Rede, die im Betragsverfahren „übrig bleiben müsse“.
60Dennoch ist dieser Punkt zum Schutze der Beklagten vor einem wegen des hohen Gesamtstreitwerts teuren Instanzenzugs im Grundverfahren zu beachten. Wenn mit dem Grundurteil keine maßgebliche Vorentscheidung getroffen würde oder die Frage der Aktivlegitimation losgelöst von den anderen Fragen zu Höhe ohne aufwändige Beweisaufnahme geklärt werden könnte, läge eine Ermessenreduzierung auf Null vor, die den Erlass eines Grundurteils als unzweckmäßig und daher auch verfahrensfehlerhaft erscheinen ließe.
61Dies ist indes hier nicht so. Denn durch das Grundurteil ist über die Frage der Verursachung des Kranunfalls und des Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin der Klägerin in einer aufwändigen Beweisaufnahme eine maßgebliche Vorentscheidung getroffen worden. Die Frage, in welcher Höhe der Anspruch übergangen ist, dürfte wiederum nur mit einer – wahrscheinlich - aufwändigen Beweisaufnahme zu klären sein, da ggfs. durch Sachverständigengutachten ermittelt werden muss, ob sämtliche der in 53 Positionen geltend gemachten Kosten zur Wiederherstellung der Baugrube erforderlich waren, keine reinen Maßnahmen zur Ermittlung der Schadensursache beinhalten, oder sonstige Bereiche betreffen, die nach den Versicherungsbedingungen vom Leistungsumfang nicht erfasst sind. Dies haben auch die Parteien selbst so gesehen, indem sie ihren Vortrag zunächst auf die Frage der Schadensverursachung konzentriert und Fragen zu den einzelnen Schadenspositionen ausgeklammert haben. Dies bedeutete nicht, dass die Frage, welche Aspekte des Rechtsstreits dem Grund- und welche dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, der Parteimaxime unterliegt. Dies hat auch das Landgericht nicht so gesehen, da ansonsten die Ausführungen im Urteil auf den Seiten 10 und 11 entbehrlich gewesen wären. Die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 11 unten der Urteilsgründe deuten nur darauf hin, dass es Überlegungen zur Prozessökonomie angestellt hat und hier zutreffend herausgearbeitete prozesswirtschaftliche Gesichtspunkte dafür sprechen, die Frage, in welcher Höhe die Schadenersatzforderung auf die Klägerin übergegangen ist, im Grundverfahren auszuklammern und dem Betragsverfahren vorzubehalten.
62Die für Grund und Höhe zu berücksichtigenden Tatsachen sind hier auch nicht „annähernd dieselben“ oder stehen in „so engem Zusammenhang“ (wie z.B. in den Fällen BGH, Urteil vom 23.09.1992, IV ZR 199/91, Rz. 13 zitiert nach juris: Gesamtschau notwendig oder BGH, NJW-RR 1993, 91: Keine Klärung im Grundurteil, ob Vorschuss verbraucht), dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig oder verwirrend wäre.
632. Das Grundurteil ist auch in der Sache zu Recht ergangen. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen eine Haftung der Beklagten aus § 4 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B 2002 wegen eines Ausführungsfehlers im Zusammenhang mit der Schlitzwandherstellung bejaht und ein der Klägerin entgegenzuhaltendes Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin verneint. Das Berufungsvorbringen begründet keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die eine erneute Feststellung gebieten würden.
64a) Das Landgericht hat die Zusammenhänge zwischen den am Schadenstag von Mitarbeitern der Beklagten zu 3) durchgeführten Arbeiten und dem Kranunglück rechtsfehlerfrei festgestellt:
65aa) Entgegen dem Berufungsvorbringen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer bei dem von ihr angenommenen Schadensverlauf falsche Tatsachen zugrundegelegt hat, die dem Parteivortrag und auch den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. X nicht entsprächen, nicht ersichtlich.
66Vielmehr ist die Kammer in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. X erkennbar davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) am Nachmittag des 29.04.2003 mit Bagger und Hydraulikmeißel die noch in der Baugrube verbliebenen Spundwandreste im Bereich der Ecke L4/U abgerissen haben und es dadurch zu einer Öffnung in der Schlitzwand gekommen ist, durch die Wasser und Boden von außen in die Baugrube eindringen konnte. Die Beklagten bestreiten auch nicht, dass es beim Erstellen der Schlitzwand in dem Bereich, in dem eine alte kreuzende Spundwand mit einbetoniert wurde, zu einer größeren Fehlstelle (Kluft) im Beton gekommen ist, die dann durch das Wegbiegen der angrenzenden Spunddielen, die die Kluft zum Teil abdeckte, geöffnet wurde.
67Soweit das Landgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils auf Seite 4 ausgeführt hat, die „in der Schlitzwand einbetonierte Spundwand sei mit schwerem Gerät abgerissen worden“, bzw. auf Seite 12 in den Entscheidungsgründen feststellt, die Beklagte habe in zurechenbarer Weise den Kranunfall verursacht, indem sie die erkannte „Fehlstelle in Form der vorhandenen Spundwand“ im Bereich der zu erstellenden Schlitzwand fehlerhaft und unter Vernachlässigung der eigenen Arbeitsanweisung entfernte, so ist dies zwar insofern nicht ganz korrekt, als zum einen die an die Durchdringung angrenzenden Spundbohlen entfernt wurden und nicht die in der Schlitzwand einbetonierten, und zum anderen die erkannte Fehlstelle auch nicht die Form einer Spundwand hatte. Es handelt sich aber nur um eine unerhebliche sprachliche Ungenauigkeit, die nicht darauf schließen lässt, die Kammer habe fälschlicherweise angenommen, die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) hätten mit dem Bagger auf einmal ein „2,5 Meter großes Loch brutal in die Schlitzwand gerissen“. Denn aus den weiteren Ausführungen im angegriffenen Urteil ergibt sich vielmehr, dass die Kammer den Zusammenhang zwischen den Arbeiten der Beklagten zu 3) an der Spundwand und dem Bodeneintritt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen erfasst hat. So spricht die Kammer auf Seite 12 des Urteils in Anlehnung an die schriftlichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. X in seinem Gutachten vom 15.10.2009 (S. 37) von der „Öffnung einer in der Schlitzwand vorhandenen Fehlstelle“ und auf Seite 18 von einem „mechanischen Wegbiegen der Spundwand als ungeeignete Maßnahme“ (ebenso Gutachten Prof. Dr. X S. 25 Mitte oder S. 37), woraus deutlich wird, dass sie nicht davon ausging, die Fehlstelle sei durch das Herausreißen der Spundwand aus der Schlitzwand entstanden.
68bb) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht festgestellt hat, dass durch das mechanische Abreißen und Wegbiegen der Spundwand eine größere Fehlstelle im Schlitzwandbeton auf einmal geöffnet werden konnte, also eine größere Öffnung entstanden ist und die Mitarbeiter der Beklagten dies bei vorsichtigerer Vorgehensweise und Befolgung der eigenen Arbeitsanweisung hätten verhindern können. Gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu erinnern. Die Feststellungen finden ihre Stütze in den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, z.B. auf Seite 49 des schriftlichen Gutachtens. Dort und auch bei seiner Anhörung und Konfrontation mit den Einwänden der Beklagten hat der Sachverständige Prof. Dr. X ausgeführt, dass die Mitarbeiter der Beklagten in Kenntnis möglicher Fehlstellen im Beton beim Entfernen der Spundwandreste vorsichtiger hätten vorgehen müssen, indem sie diese – wie zuvor die oberen Teile der Spundwände - kleinteilig abbrennen; dann hätte man nämlich auch schon bei Erstellen der Brandnähte einen stärkeren Wasseraustritt bemerken und die Stelle sofort wieder verfüllen können, um die Bodenerosion zu verhindern (Gutachten S. 49 f.; Sitzungsprotokoll vom 19.02.2010, Bl. 388 GA). Zwar konnte der gerichtliche Sachverständige nicht ausschließen, dass bei einem Abbrennen allein auch etwas passiert wäre (Sitzungsprotokoll vom 19.02.2010, Bl. 388 R GA). In ähnlicher Wiese haben sich auch der von der Staatsanwaltschaft E hinzugezogene Sachverständige Prof. Dr. Q (Sitzungsprotokoll vom 14.11.2008, Bl. 293 f. GA) und der Privatgutachter der Bauherrin, Prof. Dr. L3 in der Verhandlung vom 18.04.2008, Bl. 241 GA, geäußert. Entscheidend ist aber, dass sich beim schrittweisen Abbrennen der Spundbohlen bereits vor dem vollständigen Entfernen der abdichtenden Spunddielen ein Wassereintritt gezeigt hätte, dem man hätte durch Anfüllen von Boden oder durch Anbringen weiterer Stahlplatten so hätte begegnen können, dass eine Bodenerosion hätte verhindert werden können. Diese Feststellungen der Kammer stehen in Übereinstimmung mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, insbesondere bei seiner Anhörung am 19.02.2010, Bl. 388 ff. GA, die durch die privatgutachterlichen Stellungnahmen der Herren Prof. Dr. Q und Prof. Dr. L3 bei den vorgenannten Anhörungen in den Sitzungen vom 18.04.2008 und 14.11.2008 gestützt werden. Diese sind auch nachvollziehbar und schlüssig und die Beklagten bringen keine überzeugenden Einwände dagegen vor. Ohne Erfolg wendet die Berufung auch ein, dass das Abbrennen der Spundbohlen in der schriftlichen Arbeitsanweisung des Oberbauleiters der Beklagten zu 2) vom 23.04.2003 (Anlage K 12) gar nicht erwähnt sei. Dass die Beklagte zu 1) ein vorsichtiges und schrittweises Vorgehen und davon umfasst ein Abbrennen der Spunddielen vorgab, ergibt sich aus dem Klägervorbringen, nach dem die höher liegenden Teile der Spundwand ebenfalls abgebrannt wurden (siehe Gutachten Prof. Dr. Q, Anlage K 3, S. 28, Zeugenaussage H, Anlage K 15) und die Mitarbeiter der Frühschicht seitens der Poliere C2 und P darauf hingewiesen worden waren, dass in der Ecke die Dielen nicht gerissen werden dürfen (Anlage K 3, S. 46). An die Mitarbeiter der Spätschicht ist diese Anweisung hingegen nicht weitergeben worden. Diesen Ausführungen sind die Beklagten nicht mit Substanz entgegengetreten.
69cc) Der ursprünglich von den Beklagten unter Berufung auf die Ausführungen des Privatsachverständigen Schäfer (Anhörung in der Sitzung vom 17.10.2008, Bl. 257) erhobene Einwand, eine nennenswerte Bodenerosion sei durch die Fehlstelle im Schlitzwandbeton nicht eingetreten, ist durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X in seinem Gutachten vom 15.10.2009, S. 40, sowie die Berechnungen in Anlage 2.4 zum Gutachten widerlegt.
70Soweit die Beklagten im Hinblick auf die von Zeugen beschriebenen wenigen Minuten zwischen dem von ihnen beobachteten Wassereintritt in die Baugrube und dem Kransturz behauptet haben, der Bodenentzug sei nicht ursächlich für den Kransturz gewesen, so kann dem aus den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, das den zeitlichen Angaben der Zeugen kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, und den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X in seinem schriftlichen Gutachten, S. 45, und bei seiner Anhörung vom 07.10.2011 (Bl. 1065 GA), nicht gefolgt werden. Die von den Zeugen beschriebenen Zeitabläufe haben schon insoweit keine ausschlaggebende Relevanz, als kein Zeuge den Zeitpunkt „0“, in dem das Herausspülen des Erdreichs einsetzte, konkret beobachtet hat. Zudem hängt nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. X, bestätigt durch die Stellungnahme von Prof. Dr. Q vom 30.08.2010, Anlage K 108, Bl. 537 GA, der Massenzustrom von vielfältigen Faktoren ab und es kann auch nur in wenigen Minuten ein entscheidender Hohlraum entstanden sein.
71Dass der Bodenunterzug unter den Kranstützen durch die Fehlstelle in der Schlitzwand, die von den Arbeitern der Beklagten geöffnet wurde, jedenfalls auch einen entscheidenden Beitrag zum Umstürzen des Krans geleistet hat, wird von der Berufung – soweit ersichtlich - auch nicht mehr in Abrede gestellt. Es liegen auch keine überzeugenden Argumente vor, dass Bodenentzug nicht mit zum Umstürzen des Krans geführt hat, zumal nach den unwidersprochenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X in seinem schriftlichen Gutachten schon ein geringer Bodenentzug (7,5 Kubikmeter in der Lastzone der Pfähle) ausreicht, um Pfahlsetzungen bis zum Kransturz zu erzeugen (Gutachten Bl. 31) und die Lagerungsdichte des Bodens in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ist. Denn wie auch immer die Dichte des Grundes vor dem Kranunfall unter dem Kranfundament war, so zeigen die vom Sachverständigen Prof. Dr. Q durchgeführten und vom Sachverständigen Prof. Dr. X nachvollzogenen Ergebnisse der Rammsondierungen im Bereich der Kranfundamtente eine „charakteristische muschelförmige Ausbreitung der Lockerungszone, die lokal abgegrenzt und nahezu brennpunktgenau und kongruent mit dem räumlichen Strömungsfeld der Zusickerung auf die festgestellte Fehlstelle gerichtet ist“ (Gutachten Prof. Dr. X, Seite 43 und Anlagen 1.5. und 1.6. zum Gutachten). Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass in entscheidendem Maße Boden aus der Gründungszone der Pfähle durch die Fehlstelle der Schlitzwand entzogen wurde.
72b) Die Berufungen der Beklagten haben auch keinen Erfolg, soweit sie die „monokausale Betrachtungsweise“ des Landgerichts als fehlerhaft rügen.
73aa) Insbesondere hat das Landgericht auf ausreichender Grundlage und unter nicht zu beanstandender Würdigung der sachverständigen Äußerungen eine fehlerhafte Krangründung durch Nichtausführung der horizontalen Zerrplatte als Schadensursache ausgeschlossen.
74Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X dazu, dass eine Zerrplatte den Kransturz nicht verhindert hätte, sind sowohl in seinem schriftlichen Gutachten unter Punkt 5.4, Seite 32 ff., bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2010, Bl. 390 GA, als auch bei seiner Anhörung nach Konfrontation mit den Berechnungen und Ausführungen des Prof. Dr. L2 in der Sitzung vom 07.10.2011, Bl. 1058 ff., 1066 GA, eindeutig. Danach wäre die Platte nicht in der Lage gewesen, einen Bodenentzug unterhalb der Pfahlfüße zu kompensieren. Soweit die Berufung (auf Seite 21 der Berufungsbegründung) eine Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. X in der Anhörung vom 19.02.2010 zitiert, so ist diese aus dem Zusammenhang gerissen. Mit der Aussage „alles ist denkbar“ wollte er erkennbar nicht ausdrücken, dass der Kransturz durch die Zerrplatte verhindert oder entscheidend aufgehalten worden wäre, sondern nur, dass eine geringe zeitliche Verzögerung des Sturzes oder auch eine graduelle Abweichung des Sturzes in der Fallrichtung denkbar gewesen wäre.
75Das Landgericht hat im Zusammenhang mit den Wirkungen der Zerrplatte auch nicht die Ausführungen der Privatsachverständigen Prof. Dres. Q2, Q oder L3 unzulässigerweise als Sachverständigenbeweis gewertet. Auch wenn das Landgericht im Zusammenhang mit der Entkräftung der Berechnungen des Privatsachverständigen der Beklagten Prof. Dr. L2 in den Entscheidungsgründen in erster Linie die Ausführungen des weiteren Privatsachverständigen Prof. Dr. Q2 angeführt hat, die durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen „gestützt“ würden, bedeutet dies nicht, dass die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen allein nicht überzeugt haben und überzeugen. Vielmehr hat der Sachverständige Prof. Dr. X bereits in seinem schriftlichen Gutachten die Stützkräfte einer Zerrplatte berechnet (siehe dort Punkt 5.4. sowie Anlage 2.4) und dabei dieselben Überlegungen angestellt, wie bei seiner Anhörung am 07.10.2010, Bl. 1066 GA. Danach hätte eine Zerrplatte, die unstreitig in erster Linie zur Aufnahme der Horizontalkräfte des Kranbetriebs gedacht war, dem Absacken der Pfähle bei Bodenentzug nicht entgegenwirken können und wäre gebrochen (Gutachten Prof. Dr. X, Seite 46). Entscheidend ist, dass die durch die Expertise von Prof. Dr. L2 fundierten Behauptungen der Beklagten zu den Wirkungen der Zerrplatte nach intensiver Auseinandersetzung von dem gerichtlichen Sachverständigen - im Übrigen übereinstimmend mit dem Privatsachverständigen Prof. Dr. Q2 - nachvollziehbar entkräftet wurden. Dass das Landgericht möglichweise unter dem Eindruck der in der letzten mündlichen Verhandlung die vom Privatsachverständigen Prof. Dr. Q2 besonders anschaulich beschriebenen Umstände, die gegen die Berechnung des Prof. Dr. L2 sprechen, diese in der Urteilbegründung wiedergegeben hat, ist unschädlich, weil dieselben Feststellungen im Grundsatz schon vorher so vom gerichtlichen Sachverständigen getroffen wurden und dieser die vom Gutachter Prof. Dr. Q2 hervorgehobenen Umständen, wie die negative Mantelreibung, bei seiner Anhörung nachvollzogen und bestätigt hat. Zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und den Privatgutachtern Prof. Dres. Q2 und L3 bestand Einigkeit, dass die Berechnung des Sachverständigen Prof. Dr. L2 zwar in sich richtig war, jedoch die vom ihm angesetzten Rahmenbedingungen - Grad der Auflockerungszone, Bodendichte, Mantelreibung bei Abfließen des Bodens, nur hälftiges Umschließen der Pfähle durch die Zerrplatte - nicht zutreffen (vgl. auch Stellungnahmen Prof. Dr. L3 Anlage K 107, Bl. 371 GA und Anlage K 109, Bl. 1038 ff. GA). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. X sowie den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Q2 und Prof. Dr. L3 den Vorzug gegeben hat, insbesondere weil der Ansatz von Prof. Dr. L2 sich nur auf den als repräsentativ angenommenen Pfahl 101 bezog, aber die nebenstehenden Pfähle 102 und 103 eine geringere Resttragfähigkeit auswiesen und die Lockerungszone durch Abfließen des Bodens auch dieses Pfähle betraf. Daher war das Gesamtsystem der Krangründung betroffen. Ferner hat der Sachverständige Prof. Dr. L2 nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Sachverständigen Prof. Dr. Q2 bei der Bewertung der Resttragfähigkeit „nur“ einen Hohlraum unter dem Pfahl angenommen, nicht aber die o.g. negative Mantelreibung durch Nachsacken des Bodens berücksichtigt, die den Pfahl weiter nach unten zieht. Ferner musste er einräumen, dass er davon ausgegangen ist, dass die Pfähle von der Bodenplatte ganz umschlossen werden, was tatsächlich nicht so geplant war (siehe Gutachten Prof. Dr. X, Anl. 2.3.). Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X in seiner Anhörung in der Sitzung vom 07.10.2011, Seite 9 des Protokolls, Bl. 1066 GA, sind im Zusammenwirken mit seiner Ausgangsdarstellung im Gutachten vom 15.10.2009 unter Punkt 5.4 und den Anlagen 2.1. bis 2.3 sowie den zu dem gleichen Ergebnis kommenden Berechnungen des Sachverständigen Prof. Dr. L3 in seiner 3. Stellungnahme vom 14.01.2010, Punkt 4.3, 4.4., Bl. 381 ff., GA überzeugend und durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet.
76bb) Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass die Bodenverhältnisse vor dem Kranunglück im Nachhinein nicht mehr in vollem Umfang aufklärbar waren. Daraus ergibt sich – insbesondere auch im Hinblick auf den Einwand der Beklagten, der Boden habe schon vorher eine lockere Lagerung aufgewiesen und sei daher für die Krangründung per se ungeeignet gewesen keine andere Sicht. Die Kammer hat sich mit überzeugenden Ausführungen dem Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. X angeschlossen, nach denen es für eine lockere Lagerungsdichte des Bodens vor dem Kranunglück keinerlei Anhaltspunkte gibt, vielmehr sämtliche in unmittelbarerer Nähe zur Krangründung durchgeführten Rammsondierungen eine mitteldichte Lagerung mit Tendenz zu einer lockeren Lagerung aufgewiesen haben (Seite 44 des Gutachten Prof. Dr. X, Privatsachverständiger Prof. Dr. Q bei seiner Anhörung am 14.1211.2008, Bl. 293 d.A.) und gegen eine unzureichende Tragfähigkeit der Kranpfähle wegen lockerer Lagerungsdichte auch spricht, dass der Baukran bereits vor dem Unfall im Lastbetrieb eingesetzt war und sich keine Anzeichen für eine unzureichende Tragfähigkeit der Krangründung ergeben haben (Gutachten Prof. Dr. X, S. 45 des Gutachtens, Anhörung Prof. Dr. Q2 in der Sitzung vom 07.10.2011, Bl. 1062 GA).
77Wie oben unter b) cc) ausgeführt, hätte eine lockerere Lagerung des Bodens als ursprünglich angenommen zudem den Ablauf des Schadensszenarios nicht entscheidend beeinflusst, allenfalls wäre die Erosion bei dichtem Boden anfangs langsamer verlaufen. Auch ergaben sich keinerlei Anzeichen für schon vorher unter dem Kran vorhandene Hohlstellen oder unverdichtete frühere Arbeitsräume. Im Gegenteil kann davon ausgegangen werden, dass etwaige Hohlstellen schon früher aufgrund des Krangewichts eingestürzt wären (Gutachten Prof. Dr. X, S. 43 und 54). D.h. die Alternativszenarien sind nur theoretischer Natur und finden in den tatsächlich vorgegebenen Verhältnissen keine Stütze. Angesichts der eindeutig nachteiligen Wirkung des unter den Pfählen wegfließenden Bodens auf die Statik des Krans erscheint ein anderer Schadensablauf mit einer für die Überzeugungsbildung ausreichenden Gewissheit ausgeschlossen.
78c) Den Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass das Landgericht die Grundsätze des Baugrund- und Systemrisikos verkannt hätte.
79aa) Zunächst hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass den Beklagten die Verursachung des Kranunglücks durch eine schuldhafte Pflichtverletzung im Umgang mit der erkannten Fehlstelle zurechenbar ist. Den Beklagten war bewusst, dass die im Baugrund vorhandene alte Spundwand bei Errichtung der Schlitzwand Fehlstellen im Beton erzeugen kann. Denen sollte nach den Anweisungen der Ingenieurssozietät L2 u.a. durch den Einbau von Verpressschläuchen begegnet werden. Dieses Konzept haben die Beklagten durch die von ihnen vorgenommenen Maßnahmen durch Verpressung mit Zementsuspension über Manschettenrohre nur unzureichend umgesetzt. Zudem haben die Beklagten nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X, der das Schlitzwandprotokoll der Beklagten vom 02.02.2003 zitiert, konkret damit gerechnet, dass der Spundwand im nicht gesäuberten tiefen Niveau, also im Schatten der protokollierten Hindernisse, Boden anhaften kann und daher kein flächiger Anschluss der Spundwand an den Schlitzwandbeton bestand (Seite 26 des Gutachtens Prof. Dr. X). Sie hatten zudem im Zuge der Entfernung der letzten alten Spundbohlen in der Baugrube im Kreuzungsbereich zwischen Schlitzwand und Spundwand weitere konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlstelle, weil nämlich an der Nahtstelle am 22.04.2003 Wasser durch die Kontaktfuge eintrat (so z.B. Gutachten Prof. Dr. L2 vom 28.05.2008, Anlage B 6, S. 42, mit Verweis auf die Bautagebücher der Beklagten zu 1), was dazu geführt hat, dass der „Arbeitsablauf Fehlstelle“ vom 23.04.2003 erstellt wurde und am 28.04.2003 in der Ecke über der Fehlstelle Stahlplatten zur Abdichtung angebracht wurden. Zudem bestand wie ausgeführt jedenfalls die mündliche Anweisung, die Spunddielen abzubrennen, und dies war auch bis zum Schadenstag bei den höher liegenden Teilen der Spunddielen im Bereich der Durchdringung so gehandhabt worden. Insofern ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass den Beklagten beim Herstellen der Schlitzwand im kritischen Bereich und insbesondere beim Umgang mit der Spundwand im Bereich der bekannten Fehlstelle am Schadenstag fahrlässig ein Ausführungsfehler unterlaufen ist.
80bb) Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund, das Risiko der nicht vollständig dichten Schlitzwand über das Systemrisiko dem Auftraggeber anzulasten. Denn diese anderweitige Zurechnung des Risikos setzt voraus, dass trotz technisch bestmöglicher, d.h. insbesondere nach allen anerkannten Regeln der Technik ausgeführter Leistung Schäden eintreten (Fuchs, Risikoverteilung im Bauvertrag, Tiefbau 2008, S. 634 = Anlage B 25, Bl. 1100 GA; Eglert/Grauvogel/Maurer, Handbuch des Baugrund- und Tiefbaurechts, 3. Aufl., Rd. 988). Dies ist hier nach oben Gesagtem nicht der Fall. Das durch die vorgefundene alte Spundwanddiele erhöhte Risiko der nicht vollständigen Betonabdichtung der Schlitzwand wurde von Auftraggeber und Auftragnehmer erkannt (siehe Protokoll vom 10.01.2003, Anlage K 9), die Beklagte hat selbst ein Konzept zum Umgang mit der Problemstelle entwickelt (Ausführungsvorschlag vom 23.01.2003, Anlage K 10) und dieses über die Streithelferin zu 1) durch den fachtechnischen Berater des Bauträgers, die Ingenieursozietät L2, „absegnen“ lassen und ergänzende Empfehlungen, z.B. zum Einbau der Verpressschläuche und Erstellung eines Havariekonzepts entgegengenommen (Schreiben Ingenieursozietät L2 vom 28.01.2003, Anlage K 11, Schreiben der Streithelferin zu 1 vom 30.01.2003, Anlage K 82). Sie hat sich dann aber nicht an dieses Konzept gehalten. Insofern sind keine Gründe ersichtlich, dem Bauherrn eine Mitverantwortung im Sinne des § 254 BGB für die Fehlstelle zuzuschreiben, denn das Risiko war beherrschbar und die Beklagte zu 1) hat sich der Lösung des Problems angenommen und keine Einwände mehr geltend gemacht. Es kann auch dahinstehen, ob die Versicherungsnehmerin der Klägerin aus Kostengründen im Zuge der Besprechung vom 10.01.2003 auf Hochdruckinjektionsmaßnahmen (HDI-Injektionen) verzichtete. Denn jedenfalls wäre auch das von der Ingenieurssozietät L2 empfohlene Verfahren bei Herstellung der Schlitzwand (Verpressschläuche) geeignet gewesen, wurde aber von der Beklagten zu 1) nicht umgesetzt. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass sich die Bauherrin auch in Kenntnis der konkreten Probleme bei Herstellung der fraglichen Schlitzwandlamelle gem. Schlitzwandprotokoll vom 02.02.2003 (als sich herausstellte, dass sich die Spundwand nicht vollständig säubern ließ) einem teureren, geeigneteren Verfahren verschlossen hätte.
81cc) Soweit die Berufung anführt, die Dimension der Fehlstelle sei aufgrund früherer chemischer Bodeninjektionen zur Unterfangung einer früheren Baumaßnahme ungewöhnlich groß gewesen, es habe sich also doch ein unbekanntes Systemrisiko verwirklicht, so kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr war der Umstand, dass die Spundwandbohlen wegen anhaftendem verbackenem Kies nicht vollständig gereinigt werden konnten, ausweislich des Schlitzwandprotokolls der Ecklamelle vom 02.02.2003 (Protokoll Nr. 33), zitiert im Gutachten Prof. Dr. X, Seite 26, den Verantwortlichen der Beklagten zu 1) bekannt. Insofern war auch das Ausmaß der Fehlstelle nicht überraschend.
82d) Schließlich muss sich die Klägerin auch nicht aus sonstigen Gründen ein Mitverschulden gem. § 254 BGB anspruchsmindernd entgegenhalten lassen.
83aa) Zunächst liegt kein Mitverursachungsbeitrag der Bauherrin darin, dass sie nach Ansicht der Beklagten auf eine bodenmechanische Fachbauüberwachung verzichtet hat. Der Einwand geht schon insofern fehl, als die Bauherrin die Ingenieurssozietät L2 als geotechnischen Fachberaterin hinzugezogen hat, die auch den Lösungsvorschlag der Beklagten prüfte, im Grundsatz bestätigte und ergänzte. Zudem hatte die Bauherrin die Streithelferin zu 1) mit der Bauüberwachung beauftragt. Die geotechnischen Rahmenbedingungen für die Vorgehensweise der Beklagten waren grundsätzlich klar; die Beklagte hat sich – wie ausgeführt - nur nicht planmäßig verhalten. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. X in seinem Gutachten auf Seite 53 rügt, eine bodenmechanische Überwachung beim Freilegen der Fehlstelle habe nicht stattgefunden, so ist nicht erkennbar, inwieweit die Beklagten dies der Bauherrin entgegenhalten könnten. Denn die Beklagte zu 1) hatte ja selbst ein Überwachungskonzept erarbeitet. Nach ihrem eigenen Ablaufplan zur Fehlstelle sollten sofortige Gegenmaßnahmen bei Wassereintritt ergriffen werden, was das Überwachen des Wassereintritts voraussetzt. Die Überwachungsdichte bezüglich der Arbeiten an den Spunddielen am Schadenstag war aber nicht groß genug. Ob die Streithelferin zu 1) selbst weitere Überwachungsmaßnahmen – etwa bei Errichtung der Ecklamellen - hätte durchführen müssen, ist schon nicht konkret vorgetragen. Dies kann aber auch dahinstehen, da eine etwaige unzureichende Überwachung der Baugrubenarbeiten durch die Streithelferin zu 1) allenfalls zu deren gesamtschuldnerischen Haftung führen würde, nicht aber zur Mithaftung der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Denn in Bezug auf die von ihr vertraglich übernommenen Bauüberwachungspflichten ist die Streithelferin zu 1) nicht Erfüllungsgehilfin des Bauherrn.
84bb) Die Beklagten können der Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Bauherrin habe fehlerhaft auf einen Havarieplan verzichtet.
85Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die „Arbeitsanweisung Fehlstelle“ vom 23.04.2003 ein Havariekonzept darstellt. Diese beinhaltete, dass die Fehlstelle auf Wasser- und Bodeneintritt kontrolliert wird, die Fehlstelle mit Injektionen und Stahlblechen abgedichtet wird, man Tastbohrungen vornimmt und bei starkem Wassereintritt durch die Fehlstelle der Boden wieder angefüllt wird. Dies wird vom Sachverständigen Prof. Dr. X als angemessene Vorgehensweise beschrieben, mit der das Problem zu beherrschen gewesen wäre. Zu Recht ist das Landgericht dem Beweisantritt der Beklagten durch Sachverständigengutachten zu ihrer Behauptung, dass es sich bei der Arbeitsanweisung nicht um einen Havarieplan handele, nicht nachgegangen. Denn es ist nicht vorgetragen, was in einem „eigentlichen“ Havarieplan darüber hinaus hätte stehen müssen, was geeignet gewesen wäre, den Unfall zu verhindern.
86cc) Die Versicherungsnehmerin der Klägerin trifft auch kein Mitverschulden wegen Verstoßes gegen sonstige Kooperations-, Koordinierungs- oder Kommunikationspflichten.
87Soweit die Beklagten in der Berufung ihren Vortrag aus dem Schriftsatz vom 30.10.2012 (Bl. 1088 GA) aufgreifen und dort auf Rechtsprechung zu bauvertraglichen Kooperations- und Koordinationspflichten verwiesen haben (OLG Köln, Urteil vom 24.07.2001 – 11 U 63/11, Schümann-Bau, juris Rz. 308 ff.), so ist zunächst hervorzuheben, dass der Bundesgerichtshof den grundsätzlichen Erwägungen des Oberlandesgericht Köln zur Mitverantwortlichkeit der Bauherrin aus Verletzung von Kooperations-, Koordinierungs- und Kommunikationspflichten nicht gefolgt ist (BGH, Beschluss vom 05.06.2003, VII ZR 186/01). Auch ist vorliegend nicht ersichtlich, welches Versäumnis, das zum Schaden geführt hat, der Bauherrin konkret vorgeworfen wird. Dies kann hier – anders als in dem zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Köln zum Schümann-Bau (a.a.O., juris Rz. 319) - nicht darin gesehen werden, dass die Bauherrin die Schwierigkeiten und Gefahren des jeweiligen Projekts nicht im Auge behalten und ihrer Bewältigung durch zureichende Planungen und Projektbeobachtung nicht Rechnung getragen hätte. Denn hier hatten sich die Beteiligten ja ausweislich des Gesprächsprotokolls vom 10.01.2003 (Anlage K 9) gerade zusammengesetzt und einen Plan zum Umgang mit der problematischen Ecke der Schlitzwand erarbeitet. Die technisch-bauliche Umsetzung dieser Pläne lag danach allein bei der Beklagten zu 1) als ausführendem Unternehmen.
88Was die Verletzung sonstiger relevanter Arbeitsschutz- oder Koordinierungspflichten anbelangt, ist der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend substantiiert.
89Soweit sie dazu auf einen Ermittlungsbericht des Herrn I2 als zuständigem Mitarbeiter des staatlichen Amts für Arbeitsschutz vom 12.05.2003 verweisen (Anlage B 28, Bl. 1137 ff.), so beruhen dessen Beurteilungen zum einen auf einer sehr frühen Unfallaufnahme vom 29.04.2003, bei der noch nicht alle relevanten, erst später von den beteiligten Sachverständigen herausgearbeiteten Umstände bekannt waren; zum anderen ergibt sich aus der Einschätzung des Herrn I2 nicht, die Verletzung welcher konkreten Pflicht für den Schaden ursächlich gewesen sein soll. Die von den Beklagten zitierte Einschätzung des Herrn I2, es stehe ein schwererer Organisationsfehler ggfs. mit Auswahl- und Überwachungsverschulden in Rede (Anlage 28, S. 9), oder dass der Unfall durch sorgfältige Arbeitsschutzvorbereitungen vermieden worden wäre (Anlage K 30), ist zu allgemein und angesichts des jetzigen Kenntnisstandes ohne ausreichende Substanz. Denn die Krangründung hat sich nach dem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X als ausreichend sicher erwiesen.
90Auch der in der Berufung nicht vertiefte, aber im Schriftsatz vom 30.01.2012 angesprochene Vorwurf der Beklagten, die Bauherrin treffe insofern ein Organisationsverschulden, als der Kran überhaupt in unmittelbarer Nähe der „Problemstelle“ aufgestellt wurde, bevor die Schlitzwand vollständig fertig erstellt gewesen sei, führt nicht zu einer anderen Sicht.
91Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Gutachter Prof. Dr. Q streift dies zwar in seinem Gutachten (Anlage K 3, S. 45, 47 ff.) am Rande. Er merkt dort an, dass unterschiedliche Koordinatoren für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz für den Bereich „Baugrube“ und den Bereich „Hochbau“ bestellt worden seien, obwohl bei Auftragserteilung erkennbar gewesen sei, dass beide Firmen, die Beklagte zu 1) und die Fa. I, gleichzeitig auf der Baustelle würden arbeiten müssen. Die Frage, wo der havarierte Kran aufgestellt werden sollte, sei von der Fa. I als Generalunternehmerin Hochbau getroffen worden, nachdem ein anderer Standort 25 m weiter nördlich sich als ungeeignet herausgestellt hatte. Die Entscheidung, die Verbaupfähle als Gründungspfähle zu nutzen sei von der Fa. C3 und C4, N, im Auftrag der Fa. I überprüft, aber das Problem der möglichen Undichtigkeit der Schlitzwand neben den Kranpfählen dabei offenbar nicht diskutiert worden. Die Undichtigkeiten hätten aber von der Beklagten zu 1) beherrscht werden sollen (S. 48 des Gutachtens Prof. Dr. Q). Der Sachverständige Prof. Dr. L3 hat bei seiner Anhörung in der Sitzung vom 17.10.2008, Bl. 265 GA, ausgeführt, dass der Kran vor dem Hintergrund, dass mit Bodenproblemen zumindest gerechnet wurde, an einer höchst unglücklichen Stelle stand.
92Ob auf diese Aussagen ein Koordinierungsmangel der Bauherrin gestützt werden kann, erscheint schon fraglich. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da nicht ersichtlich ist, dass ein solcher kausal für den Unfall geworden wäre. Die Beklagten haben noch nicht einmal behauptet, dass ein einheitlicher Sicherheitskoordinator für Tief- und Rohbau das Aufstellen des Krans in diesem Bereich unterbunden hätte. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fa. I als Rohbauunternehmerin von der Aufstellung des Krans an diesem Standort abgesehen hätte, wenn sie darauf hingewiesen worden wäre, dass dieser Eckbereich der Baugrube wegen der dort angetroffenen alten Spundwand eine Problematik aufweist. Es ist ebenso gut möglich, dass, nachdem die Verbaupfähle von der Beklagten zu 1) als grundsätzlich zur Krangründung geeignet eingestuft worden waren und die Beklagte zu 1) ein mit der Ingenieurssozietät Prof. Dr. L2 und der Streithelferin zu 1) abgestimmtes Konzept zum Umgang mit der Fehlstelle vorweisen konnte, der Kran von der Fa. I dennoch genauso aufgestellt worden wäre. Auch die Gutachter Prof. Dr. L3 und Prof. Dr. Q gehen – anders als die Beklagten geltend machen - nicht so weit zu behaupten, dass von der Aufstellung des Krans dringend hätte abgesehen werden müssen oder dass das Aufstellen an dieser Stelle grob fahrlässig gewesen sei.
93Wenn man dies anders sähe, würde im Übrigen jedenfalls ein etwaiges Koordinationsverschulden der Bauherrin bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen hinter das überwiegende Organisations- und Ausführungsverschulden der Beklagten zu 1) zurücktreten. Denn sie hat es nach den obigen Ausführungen nicht nur versäumt, das abgestimmte Konzept vom 23./28.01.2003 zur möglichst fehlstellenfreien Erstellung der Schlitzwand umzusetzen, sondern auch am Schadenstag in Kenntnis der Fehlstelle und in Kenntnis, dass sich der Kran genau über dieser kritischen Ecke befindet, die alte Spundwand mit schwerem Gerät unsachgemäß abgerissen. Dabei hat sie nicht dafür Sorge getragen, dass die Arbeitsanweisung vom 23.04.2003 und die sonstigen Vorgaben der Bauleitung zum Umgang mit den Spunddielen ihre Arbeiter der Spätschicht erreichen.
943. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
954. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Bezüglich der Zulässigkeit des Grundurteils weicht der Senat nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Dass ausnahmeweise einzelne, den Grund des Anspruch betreffende Fragen ausgeklammert und dem Betragsverfahren zugeordnet werden können, ist anerkannt. Die Entscheidung, dass vorliegend weder Zweckmäßigkeits- noch sonstige Gründe gegen den Erlass eines Grundurteils sprechen, erfolgte unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
96Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 3.200.000,- €
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