Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 111/12

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 15.06.2012 verkündete Grundurteil des Landgerichts Köln - 18 O 140/07 - werden zurückgewiesen.

                            Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der

                            Streithelfer der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung

                            gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages

                            abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe

                            von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

                            Die Revision wird nicht zugelassen.


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