Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 75/12

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.03.2012 – 24 O 354/11 – abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 637.030.0xx.xxx bedingungsgemäßen Kostenschutz für

1.              die außergerichtliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der T AG (Vertrags-Nr. 64xxxx )gegen die F GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die F2 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die D GmbH zu gewähren hat;

2.              für das außergerichtliche Schlichtungsverfahren bei Rechtsanwalt E,  zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der T AG (Vertrags-Nr. 64xxxx) gegen die F GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die F2 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die D GmbH zu gewähren hat;

3.              für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der T AG (Vertrags-Nr. 64xxxx) gegen die F GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gegen die F2 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die D GmbH zu gewähren hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


123456789101112131415161718192021222324252627282930313233

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.