Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 157/12

Tenor

  • 1 Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 04.09.2012 (37 O 126/12) wie folgt abgeändert:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 04.04.2012 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  • 2 Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.


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