Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 178/12

Tenor

  • 1 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.10.2012 (37 O 165/12) abgeändert und die Klage abgewiesen.

  • 2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

  • 4 Die Revision wird nicht zugelassen.


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