Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 101/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.06.2012 (16 O 107/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1 Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr vorgelegten Buchauszug

(1)   betreffend alle von dem Kläger für die Beklagte und/oder die H GmbH, Cstraße 23-25, C2, auf der Grundlage der Vertriebsvereinbarung zwischen den Parteien vom 25.05.2009 nebst Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen in dem Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 13.08.2010 vermittelten und betreuten Verträge, die bei der Beklagten unter der Produktgesellschaft U und/oder bei der F erfasst sind, um die folgenden Angaben zu ergänzen:

a)      Vorname und Nachname des Kunden

b)      Anschrift des Kunden, wenn Verwechslungsgefahr mit anderen Kunden besteht

c)      Datum des Vertragsantrages

d)     Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte und Tarif/Art und Bezeichnung des Finanzanlageprodukts bei den Auszügen von U

e)      Höhe des jährlichen Beitrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Höhe der Jahresprämie bei den Auszügen von U

f)       Fälligkeit des jährlichen Beitrages bzw. bei Versicherungsverträgen Fälligkeit der Jahresprämie

g)      Datum des Eingangs des jährlichen Betrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen Prämie

h)     Summe der eingegangenen Beiträge

i)        Summe der eingegangenen Beiträge, nach denen sich die Provisionshöhe bemisst (Wertungssumme)

(2)   betreffend die V Krankenversicherung a.G. um die folgenden Angaben zu ergänzen:

a)      Datum des Vertragsantrages

b)      Datum der Policierung

c)      Summe der eingegangenen Prämien

d)     bei Vertragsstornierungen

-              Datum der Stornierung

-              Grund oder bei mehreren Gründen alle Gründe für die Stornierung

-              Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung

(3)   betreffend die X Versicherung um die folgenden Angaben zu ergänzen:

a)      Datum des Versicherungsantrages

b)      Stornierungen

-              Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung

(4)   betreffend die X2 GmbH um die folgenden Angaben zu ergänzen:

a)      Datum des Eingangs des jährlichen Betrages, bzw. bei Versicherungsverträgen Datum des Eingangs der jährlichen Prämie der Jahresprämie

b)      Summe der eingegangenen Beiträge bzw. bei Versicherungsverträgen der eingegangenen Prämien

c)      bei Lebensversicherungen zur Laufzeit des Vertrages

d)     bei Vertragsänderungen

-              Datum der Änderung

-              Datum, zu dem die Änderung wirksam wurde

-              Art der Vertragsänderung und Angabe der Gründe für die Vertragsänderung

e)      bei Verträgen mit Dynamisierungen

- Umfang und Erhöhung der Jahresbeiträge, bzw. bei Versicherungsverträgen Umfang und Erhöhung der Jahresprämie

- Umfang der Erhöhung der Wertungssumme aufgrund der Dynamisierung

f)       bei Vertragsstornierungen

-              Angabe der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen bzw. wenn solche unterlassen worden sind, Angabe der Gründe für die Unterlassung

g)      im Falle des Widerrufs oder Rücktritts von dem Vertrag

-              Angabe des Datums der Absendung des Widerrufs- oder Rücktrittsschreibens

(5)   betreffend die H2 Versicherung um die folgenden Angaben zu ergänzen:

a)      Datum des Eingangs der jährlichen Prämie

b)      Summe der eingegangenen Prämien.

  • 2 Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Euro 5.850,00 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010 zu zahlen.

  • 3 Die Beklagte wird zudem verurteilt, gegenüber der F GmbH, N, die Freigabe des Eigenanteils des Klägers am Wertpapierdepot mit der Depot-Nr. 991161xxxxx zu erklären. Hinsichtlich des Gesellschaftsanteils ist die Klage derzeit unbegründet.

  • 4 Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Erklärung der Freigabe des gemäß Klageantrag zu Ziffer 3. bezeichneten Wertpapierdepots in Bezug auf den Eigenanteil des Klägers seit dem 13.11.2010 in Verzug befindet.

  • 5 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 7.083,24 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2010 zu zahlen.

  • 6 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 7 Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7% und die Beklagte zu 93%. Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Ergänzungen der Buchauszüge durch Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 2.800,00, im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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