Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 139/12

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.07.2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 222/11 – wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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