Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 193/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.08.2012 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 277/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I. Die Klägerin beschäftigt sich u.a. mit dem Handel und der Installation von Datennetzwerk- und Systemkabeln im gewerblichen und industriellen Bereich. Sie hatte bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag lagen gemäß Versicherungsschein die AHB H. 31/24 und die geschriebenen Vertragsvereinbarungen zugrunde (AH).
3Unter 4.1. heißt es:
4„Versichertes Risiko
5Das versicherte Risiko in der Betriebshaftpflichtversicherung:Handel mit Datennetzwerk- und Systemkabeln, Handel und Installation von Systemen für Datentechnik, Handel mit Verkabelungstechnik und Kabeln und Leitungen aller Art auf Trommeln und Paletten, im wesentlichen für die Datennetztechnik- und Systemtechnik und gewerbliche/industrielle Abnehmer.“
6Abschnitt C 4 regelt Deckungserweiterungen.
7Unter C.4.4 der „wesentlichen Vertragsmerkmale“ heißt es u.a.:
8„Aus- und Einbaukosten
9C.4.4.1
10Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in den Ziffern 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögensschäden im Sinne von § 1 Ziffer 3 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung könne sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch solche Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
11…..
12Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von § 1, § 4 Ziffer I 1 und Absatz 6 Abs. 3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
13C.4.4.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen
14C 4.4.2.1
15Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter ….
16C 4.4.3
17Ausschließlich für die in Ziffer 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abweichend von § 1 Ziffer 1 und § 4 Ziffer I 6 Absatz 3 AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
18C 4.4.4
19In Erweiterung der Ziffern 4.4.1 – 4.4.3 besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche Dritter wegen
20C 4.4.4.1
21Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Einzelteile). ...
22...
23C 4.4.4.3
24Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind.
25C 4.4.5
26Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch verschiedene der in den Ziffern 4.4.2 – 4.4.4 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten ...
27...
28C.6.2
29Weiterhin sind nicht versichert:
30...
31C 6.2.2 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten oder Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat. “
32Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen.
33In der Zeit von Januar bis März 2010 lieferte die Klägerin Elektrokabel an die Firma S GmbH, diese vertreten durch C Q GmbH. Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der C H GmbH, Stand 01.01.2009, zugrunde (Anlage K 2 in AH). Darin heißt es unter Ziffer 16. Mängelansprüche:
34„16.1 Der AN garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen den vertraglichen Bestimmungen insbesondere unter Ziffer 9 AEB erbracht werden. Die Gewährleistung des Lieferanten umfasst auch die von seinem Unterlieferanten gefertigten Teile und erbrachten Leistungen. ...
3516. 3:
36„Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu, wobei der Ort der Gewährleistung grds. die angegebene Verwendungsstelle ist. Der AN ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Darüber hinaus ist der AG berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.“
37Die Klägerin hatte die Kabel bei der Streitverkündeten, der O., C2, Italien, erworben. Die Isolation der Kabel, die die S GmbH in eine Olefinanlage in H einbaute, war mangelhaft. Es kam zu einem Schrumpfen der Isolation. Aufgrund der mangelhaften Kabel konnte die Raffinerie nicht in Betrieb genommen werden. Die Mangelhaftigkeit war für die Klägerin beim Erwerb der Kabel, von der italienischen Lieferantin nicht erkennbar. Die Klägerin lieferte dann neue Kabel. die nach Ausbau der fehlerhaften eingebaut wurden.
38In der Folgezeit wurde die Klägerin von der S GmbH wegen der Kosten des Ausbaus der defekten und des Einbaus der neuen von der Klägerin gelieferten Kabel auf Zahlung von 514.718,91 € gemäß Rechnung vom 08.12.2010 (Anlage K 5 AH) in Anspruch genommen. Die Klägerin zahlte diesen Betrag an die S GmbH.
39Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten als Betriebshaftpflichtversicherer Ersatz dieser Kosten unter Berufung auf das Bedingungswerk, insbesondere die geschriebenen Vereinbarungen, verlangt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die S GmbH von ihr die Kosten der Demontage der mangelhaften Kabel nach § 439 Abs.1 BGB habe verlangen können. Die Kosten der Montage der neuen Kabel seien nach den §§ 437 Nr. 3, 284, 280, 291, 276 Abs. 1 BGB geschuldet, da sie nach den Einkaufsbedingungen (Ziffer 16. 1) die Garantie übernommen habe, weshalb sie schuldunabhängig hafte. Generell folge die Haftung aus § 439 BGB (Urteil des EuGH vom 16.06.2011 – C-65/09 uns C-87/09 sowie Urteil des BGH vom 21.12.2011 – VIII ZR 70/08). Dies gelte auch, wenn ein Unternehmer ein mangelhaftes Produkt an einen anderen Unternehmer liefere.
40Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
41die Beklagte zu verurteilen, an sie 514.718,91 € nebst Zinsen in
42Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
43Rechtshängigkeit (13.05.2011) zu zahlen.
44Die Beklagte hat beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sich der Versicherungsschutz gemäß § 4 Abs.1 AHB nicht beziehe auf Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Die Klägerin hafte aufgrund der in Ziffer 16.1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen übernommenen Garantie. Nach gesetzlichen Vorschriften hafte die Klägerin für die Aus- und Einbaukosten, deren Höhe zudem bestritten werde, nicht. Da die Klägerin als Zwischenhändlerin agiert habe und den Mangel der Kabel bei Lieferung nicht habe erkennen können, treffe sie kein Verschulden, auch kein nach § 278 BGB zurechenbares. Die neue Rechtsprechung zu § 439 BGB Abs. 1 2. Alt. BGB sei nur im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs anzuwenden, nicht aber auf Unternehmerkaufvertragsverhältnisse.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
48Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, die Beklagte sei nicht zur Gewährung von Versicherungsschutz durch Ausgleichung des von der Klägerin an die S GmbH gezahlten Betrages verpflichtet, weil der Ausschluss des § 4 Abs.1 Ziffer 1 AHB eingreife, wonach sich der Versicherungsschutz nicht beziehe auf Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgingen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Klägerin der S GmbH gegenüber nicht nach gesetzlichen Bestimmungen schadensersatzpflichtig sei, weil sie als Zwischenhändlerin den Mangel an den Kabeln nicht habe erkennen können. In Frage stehe daher nur, ob die Klägerin die Übernahme der Aus- und Einbaukosten über § 439 Abs.1 2. Alt. BGB schulde, beziehungsweise, ob ihre Verpflichtung gegenüber der S GmbH ausschließlich auf der übernommenen, vom Versicherungsschutz nicht umfassten, Garantie beruhe. Die Kammer vertrete die Auffassung, dass die vom EuGH und BGH vorgenommene Auslegung des § 439 Abs.1 2. Alt. BGB nur auf den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finde.
49Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil und seine Feststellungen Bezug genommen.
50Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, es sei ständige Rechtsprechung, dass Ausbaukosten unabhängig von der Frage, ob ein Verbrauchsgüterkauf oder unternehmensbezogenes Geschäft vorliege, zu ersetzen seien. Das gelte auch für die Einbaukosten, da der Gesetzgeber, der die Richtlinie umsetze, keine gespaltene Auslegung beabsichtigt habe, je nachdem, ob die Norm im Verhältnis Unternehmer und Verbraucher oder im Verhältnis zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern Anwendung finde. Unabhängig von der Frage, ob hier Aus- und Einbaukosten im Rahmen des § 439 BGB zu tragen seien, könne sich die Beklagte nicht auf § 4 Abs.1 AHB berufen. Die Parteien hätten unter C 4. der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen Deckungserweiterungen vereinbart. Eine Pflicht zur Übernahme der Aus- und Einbaukosten durch den Haftpflichtversicherer ergebe sich insbesondere aus C 4.4.2.1, C 4.4.4.1 und C 4.4.3. Es bestehe Versicherungsschutz auch dann, wenn Kosten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet würden. Das sei vorliegend der Fall.
51Die Klägerin beantragt,
52unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
53die Beklagte zu verurteilen, an sie 514.718,91 € nebst Zinsen
54in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
55Rechtshängigkeit (13.05.2011) zu zahlen.
56Die Beklagte beantragt,
57die Berufung zurückzuweisen.
58Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht insbesondere geltend, der Bundesgerichtshof habe § 439 Abs.1 2. Alt. BGB nunmehr richtlinienkonform dahin ausgelegt, dass die Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ neben Ausbau und Abtransport auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasse. Diese richtlinienkonforme Auslegung sei auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt und erstrecke sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern (Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 226/11).
59Im übrigen seien nach dem Vorbringen der Klägerin im Wege der Nacherfüllung neue Kabel verwendet worden, die dann zur Fertigstellung der Anlage, die somit niemals mangelfrei bestanden habe, gedient hätten. Es sei gar nicht zu einem Sachschaden an der von vornherein mit fehlerhaften Kabeln bestückten und noch nicht fertiggestellten Anlage gekommen, die noch nicht in Betrieb genommen gewesen sei. Es gehe demnach um einen nicht gedeckten Vermögensschaden.
60Außerdem seien nicht vom Versicherungsschutz umfasste, auf Sachmängel beruhende Schadensersatzansprüche Dritter außerhalb des gesetzlichen Umfangs im Streit. Für eine Garantieleistung bestehe nach C 6.2.2 der Police gerade kein Deckungsschutz. Es handele sich nicht um eine Vereinbarung über bestimmte Eigenschaften der Kabel, für die eine verschuldensunabhängige Eintrittspflicht vereinbart gewesen sei. Vielmehr habe die Klägerin als Händlerin eine allgemeine Garantieerklärung abgegeben, dass die Kabel mangelfrei seien. Im Rahmen des Abschnitts C 4.4.3 der geschriebenen Bedingungen komme es entscheidend darauf an, ob die dort aufgeführten Kosten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet würden.
61§ 439 Abs. 2 BGB biete aber insoweit keine Anspruchsgrundlage für die Aus- und Einbaukosten. Schließlich fehle es an einer haftungsrechtlichen Einstandspflicht der Klägerin gegenüber der S GmbH. Es sei kein Schadensersatzanspruch aus den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs.1 BGB aufgrund der Eigenschaft der Klägerin als Zwischenhändlerin begründet. Ebensowenig habe eine Verbindlichkeit aus § 439 BGB bestanden. Außerdem sei eine Garantie im Sinne von Ziffer 16.1 und 16.3 der Einkaufsbedingungen der C H GmbH nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 S.1 BGB unwirksam, weil sie mit dem wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche, nicht vereinbar sei. Der gesetzliche Grundgedanke bestehe darin, dass eine Schadensersatzverpflichtung regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten bestehe und nur ausnahmsweise aufgrund gesetzlicher Anordnung hiervon abgewichen werde.
62Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
63II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
641. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf eine Ersatzleistung wegen der streitgegenständlichen Aus- und Einbaukosten aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung zu. Die geltend gemachten Aus- und Einbaukosten unterliegen nicht dem Deckungsschutz im Versicherungsverhältnis der Parteien.
652. Für die streitgegenständlichen Aus- und Einbaukosten gelten im Rahmen der Deckungserweiterung unter C 4 der geschriebenen Vertragsvereinbarungen die Regelungen C 4.4, die nach der Systematik des Versicherungsvertrages als spezielle Bestimmungen nach näherer Maßgabe den AHB, insbesondere § 4 AHB, vorgehen.
66a) Bei diesen geschriebenen Vereinbarungen handelt es sich der Sache nach um Allgemeine Versicherungsbedingungen, da sie in einer Vielzahl von Industriehaftpflichtversicherungsverträgen allgemein Anwendung finden. Sie sind auch den allgemeinen Bedingungswerken von Produkthaftpflichtversicherungen (vgl. Thürmann in MünchKomm-VVG, 1. Aufl., ProdHaftpflV Rn. 135; 145 ff.; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Nr. 4.1 ProdHaftPFl; Späte, AHB, C ProdHM Rn. 16 ff., 40 f.) ähnlich.
67Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Versicherungsbedingungen verstehen muss. Abzustellen ist hier auf einen durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer einer Betriebshaftpflichtversicherung im Bereich Industrie, der zudem die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Versicherten beachtet (vgl. BGH VersR 2011, 918; BGHZ 123, 83; VersR 2003, 720). Handelt es sich um einen Versicherungsvertrag, der typischerweise mit einem bestimmten Personenkreis geschlossen wird, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Kreises maßgebend.
68Der verständige Versicherungsnehmer wird bei Durchsicht des Abschnitts C. 4.4 „Aus- und Einbaukosten“ erkennen, dass Voraussetzung für die Deckung ist, dass Schadensersatzansprüche im gesetzlichen Umfang erhoben werden (vgl. Thürmann in Münchner Kommentar, a.a.O., ProdHaftPflV Rn. 138).
69Aus C 4.4.1 Absatz 1 ergibt sich, dass in den Deckungsschutz eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen der in den Ziffern 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögensschäden im Sinne von § 1 Ziffer 3 AHB infolge von Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Absatz 3 der Klausel bezieht den Versicherungsschutz auch ein für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner „Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen“ verschuldensunabhängig dafür einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
70Abschnitt C.4.4.2 regelt sodann den Versicherungsschutz für diese Schadensersatzansprüche. C 4.4.2.1 trifft unter dieser Voraussetzung gesetzlicher Schadensersatzansprüche eine Regelung über den Ersatz von Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter, wobei ausgenommen sind – davon zu unterscheidende - Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Für die Kosten, die in C 4.4. 2 genannt sind, gewährt dann die Klausel Versicherungsschutz auch dann, wenn die Kosten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder Mangelbeseitigung des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden, und zwar unabhängig von der Frage, ob vorliegend im Rahmen des Zwischenhandels überhaupt ein Erzeugnis des Versicherungsnehmers betroffen ist (vgl. zur Art des Erzeugnisses Späte, a.a.O., ProdHM Rn. 42). Voraussetzung für die Deckung ist jedenfalls stets eine gesetzliche Pflicht zur Neulieferung oder Beseitigung eines Mangels. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Kostentragung besteht, ist Deckungsschutz zu verneinen. Das gilt auch bei tatsächlicher Kostenübernahme (vgl. Voit in Prölss/Martin, a.a.O., Nr. 4.4 ProdHaftPfl, Rn. 12).
71b) Eine gesetzliche Pflicht zur Kostenübernahme ist nicht begründet. Die Klägerin ist nicht als Herstellerin, sondern als Händlerin aufgetreten. Herstellerin war das Unternehmen O in Italien. Die Klägerin selbst, die unstreitig keine Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Kabel hatte, hatte den Mangel der Kaufsache, der Kabelanlage, nicht zu vertreten und musste als Zwischenhändlerin auch nicht für den Hersteller eintreten (vgl. BGH NJW 2008, 2837 „Parkettstäbe“). Ein Anspruch aus den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs.1 BGB entfällt somit.
72Auch ein Anspruch aus § 439 Abs.1 und 2 BGB in Hinblick auf die Lieferung einer mangelfreien Sache kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar umfasst § 439 Abs.1 2. Alt. BGB den Ausbau- und Einbau, die Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 BGB ist aber auf den Verbrauchsgüterkauf beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern und zwischen Verbrauchern (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 226/11, NJW 2013, 78). Der Ausbau einer mangelhaften Kaufsache und der Einbau von Ersatz gehört nicht generell zur Nacherfüllung, sondern nur insoweit als dies im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung des § 439 Abs.1 BGB zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999). Der deutsche Gesetzgeber hat eine einheitliche Regelung angestrebt, wobei allerdings der Umfang der Vorgabe zur Nachlieferungspflicht in der Richtlinie zu berücksichtigen ist. Eine Auslegung des § 439 Abs.1 BGB über den Verbrauchsgüterkauf hinaus ist abzulehnen (vgl. BGH, a.a.O.). Danach ist eine gesetzliche Schadensersatz - und Gewährleistungshaftung der Klägerin nicht gegeben.
73c) Bedenken an der Wirksamkeit der Regelung in Abschnitt C 4. 4 der geschriebenen Bedingungen im Hinblick auf die §§ 305 ff. BGB hat der Senat nicht, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es nicht um Herstellung, sondern um den Handel mit Elektroanlagen und – kabeln geht.
743. Es fehlt darüber hinaus aber auch an einer weiteren Voraussetzung für die Deckung der streitgegenständlichen Aus- und Einbaukosten.
75Eine kaufvertragliche Einstandspflicht der Klägerin für die Aus- und Einbaukosten, die auf Ziffer 16.1 und 16.3 der Einkaufsbedingungen der C H beruht, besteht nicht, so dass eine Deckung der Ausbau- und Einbaukosten auch aus diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt ist.
76Sieht man in Ziffer 16.1 (auch in Verbindung mit dem Ausschluss des Kürzungsrechts bei Mängeln in Ziffer 16.3) eine umfassende allgemeine Garantieerklärung (§ 443 BGB) (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 443 Rn. 4 ff., 11), so greift Abschnitt C 6.2.2 der geschriebenen Bedingungen ein. Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen sind nämlich – unabhängig von ihrer Wirksamkeit nach den §§ 305 ff, BGB - nicht versichert, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen über verschuldensunabhängige Einstandspflicht handelt (vgl. Voit in Prölss/Martin, a.a.O., Nr.4 2 ProdHaftPfl Rn. 3). Dafür, dass es sich um eine generelle selbständige Garantiezusage handelt, spricht die allgemein gehaltene Formulierung. Danach wird allgemein garantiert, dass „sämtliche Lieferungen/Leistungen“ entsprechend den vertraglichen Bestimmungen erbracht werden (Ziffer 16.1). Nimmt man an, dass es sich um eine Vereinbarung über eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht im Sinne einer Beschaffenheitszusage (§ 276 Abs.1 Satz 1 BGB) handelt, so hält die Klausel auch unter diesem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle nicht stand und ist nach § 307 Abs.2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Inhalt ist nämlich mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2005, VIII ZR 16/05, BGHZ 164, 196 = NJW 2006, 47 für unverschuldeten Rechtsmangel). Eine generelle Regelung in AGB, nach der der Verkäufer für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache eine Garantie übernimmt, benachteiligt den Verkäufer unangemessen, weil sie ihn dem Risiko einer unübersehbaren Schadensersatzhaftung aussetzt (BGH, a.a.O.; von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 2012, Rn. 42 f.). So liegt es hier. Die Klägerin garantiert umfassend die vertragsgemäße Leistung, einschließlich der von Unterlieferanten gefertigten Teile und erbrachten Leistungen. Bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen stehen nach dem Bedingungswerk dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des die Garantie übernehmenden Vertragsteils. Dass die Klägerin vorliegend tatsächlich die Kosten übernommen hat, ist unerheblich.
77Danach ist in jedem Fall eine Ersatzverpflichtung der Beklagten nicht begründet.
784. Die Frage der Höhe der Forderung kann offen bleiben. Der Schriftsatz der Klägerin vom 15.04.2013 hat vorgelegen und gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder anderer Beurteilung.
795. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
80Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO waren nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
81Streitwert für das Berufungsverfahren: 514.718,91 €
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.