Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 207/13

Tenor

  • 1 In Abänderung des Beschlusses der Vorsitzenden der 11.großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 02.04.2013  wird den minderjährigen Nebenklägern , vertreten durch ihre Mutter anstelle von Rechtsanwalt G. Rechtsanwältin  B. als Beistand beigeordnet.

  • 2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Nebenklägerin darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.


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