Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 180/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.07.2012 – 8 O 540/11 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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