Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 222/12

Tenor

  • I   Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.11.2012 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 12 O 18/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbraucher, die mit einem Unternehmen in vertraglichen Beziehungen stehen und diesem gegenüber eine Störung angezeigt haben, unaufgefordert und ohne deren vorheriges Einverständnis anzurufen, um im Auftrag dieses Unternehmens die Verbraucher zu ihrer Zufriedenheit auch mit den anlässlich des Störfalls erbrachten allgemeinen Servicedienstleistungen der Kontaktperson zu befragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • II Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

  • III   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt

-  hinsichtlich der Unterlassung 15.000,00 EUR

-  hinsichtlich der Zahlung und der Kosten für die die Vollstreckung abwendende Partei 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren, für die vollstreckende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

IV. Die Revision wird beschränkt auf den zugesprochenen Unterlassungsantrag zugelassen.


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