Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 94-97/13
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bergisch Gladbach vom 10.01.2013 - GL-1479-23 - wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, nach Maßgabe der Eintragungsanträge vom 30.11.2012 und 03.12.2012 eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 3. und 4, zwei Briefgrundschulden zu Gunsten der Beteiligten zu 6. sowie eine Buchgrundschuld zu Gunsten der Beteiligten zu 5. im Grundbuch eintragen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von H war als Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes seit dem Jahre 1974 Frau S, geb. N, eingetragen. Nach dem Tod der bisherigen Eigentümerin wurde am 23.01.2012 im Wege der Berichtigung ihr am 02.08.1944 geborener Erbe (und Vater des Beteiligten zu 2.), Herr S2, als Eigentümer eingetragen. Über das Vermögen des Herrn R2 war bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 01.11.2001 (56 IN 161/01) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Eine Eintragung dieser Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch erfolgte nicht.
4Mit notariellem Vertrag vom 20.07.2012 (UR-Nr. 1xxx/2012 M des Notars Dr. N2 in H, Abschr. Bl. 149 ff. d. A.) übertrug Herr S2 das Eigentum an den vorbezeichneten Grundbesitz auf den Beteiligten zu 2. Der Eigentumsübergang wurde am 05.09.2012 in das Grundbuch eingetragen.
5Mit Schriftsatz vom 29.10.2012 (Bl. 159 ff. d.A.) beantragte die O in G, gemäß § 899 BGB einen Widerspruch gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2. als Eigentümer einzutragen, sowie das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass Herr S2 wieder als Eigentümer eingetragen wird. Dieser sei nämlich infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht befugt gewesen, das Eigentum auf den Beteiligten zu 2. zu übertragen. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag durch Beschluss des Grundbuchamts vom 31.10.2012 (Bl. 172 d.A.) zurückgewiesen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragten Eintragungen nicht vorlägen.
6Mit Vertrag vom 29.11.2012 (UR-Nr. 1812/2012 M des Notars Dr. N2 in H, Abschr. Bl. 177 ff d.A.) verkaufte der Beteiligte zu 2. den oben näher bezeichneten Grundbesitz zu jeweils 1/2-Anteil an die Beteiligten zu 3. und 4. und bewilligte zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu deren Gunsten. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten Dr. N2l vom 30.11.2012 (Bl. 176) beantragten die Beteiligten zu 2. - 4. die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch.
7Im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung durch die Beteiligten zu 3. und 4. bewilligte der Beteiligte zu 2. mit notariellen Urkunden jeweils vom 29.11.2012 (UR-Nr. 1xxa/2012 M, 1xxb/2012 M und 1xxc/2012 M des Notars Dr. N2 in H, Ausfert. Bl. 193 ff., 201 ff., 208ff. d.A.) die Eintragung zweier Briefgrundschulden über 154.000,00 € nebst Zinsen und 28.000,00 € für die Beteiligte zu 6. sowie einer Buchgrundschuld über 72.000,00 € nebst Zinsen für die Beteiligte zu 5. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten Dr. N2 vom 03.12.2012 (Bl. 191 f. d.A.) beantragten die Beteiligten zu 2. – 6. die Eintragung der Grundschulden in das Grundbuch.
8Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Bergisch Gladbach hat die vorbezeichneten Eintragungsanträge mit Beschluss vom 10.01.2013 (Bl. 216 ff. d.A.) zurückgewiesen. Der damalige Veräußerer S2 sei bei der Veräußerung des Grundstücks an den Beteiligten zu 2. nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen (§ 80 InsO); dementsprechend habe der Beteiligte zu 2, der im Zeitpunkt der Übertragung auch Kenntnis von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen seines Vaters gehabt habe, kein Eigentum an den Grundstücken erwerben können. Bei einer Vollziehung der nunmehr vorliegenden Anträge würden die möglicherweise redlichen Beteiligten zu 3. bis 6. gutgläubig die beantragten Rechte erwerben. Zu einem derartigen gutgläubigen Erwerb dürfe das Grundbuchamt den Beteiligten zu 3. bis 6. jedoch nicht verhelfen.
9Ebenfalls am 10.01.2013 hat das Grundbuchamt auf der Grundlage einer vom Beteiligten zu 1. gegen den Beteiligten zu 2. erwirkten einstweiligen Verfügung (Beschluss des Landgerichts Köln vom 20.12.2012 - 22 O 595/12 -) zu Gunsten des Beteiligten zu 1. einen Widerspruch gegen das Eigentum des Beteiligten zu 2. im Grundbuch eingetragen. Die zuvor durch den Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 21.11.2012 (Bl. 221 f. d.A.) beantragte Eintragung eines Amtswiderspruchs hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 09.01.2013, erlassen am 10.01.2013, zurückgewiesen.
10Mit Schriftsatz seines weiteren Verfahrensbevollmächtigten Dr. L vom 15.02.2013 (Bl. 243 f. d.A.) hat der Beteiligte zu 2. gegen die Zurückweisung der Eintragungsanträge vom 30.11.2012 und 03.12.2012 gemäß Beschluss vom 10.01.2013 Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 21.02.2013, erlassen am 27.02.2013 (Bl. 245 d.A.), nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zu Entscheidung vorgelegt.
11Mit Schriftsatz ihrer weiteren Verfahrensbevollmächtigten vom 14.03.2013 (Bl. 252 f. d.A.) haben auch die Beteiligten zu 3. und 4. Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchamts vom 10.01.2013 eingelegt, mit der sie nach eigenem Bekunden das Ziel verfolgen, „dass das Grundbuch auf sie umgeschrieben wird“.
12II.
131.
14Die Beschwerden des Beteiligten zu 2. vom 15.02.2013 sowie der Beteiligten zu 3. und 4. vom 14.03.2013 sind als Grundbuchbeschwerden im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt.
15Dabei ist die Beschwerde des Beteiligten zu 2., der sich gegen die Zurückweisung „der am 30.11.2012 und 03.12.2012 gestellten Grundbuchanträge“ wendet, dahingehend auszulegen, dass sowohl der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 3. und 4. als auch der Antrag auf Eintragung von insgesamt drei Grundschulden zu Gunsten der Beteiligten zu 5. und 6. weiter verfolgt wird.
16Soweit die Beteiligten zu 3. und 4. mit ihrer Beschwerde das Ziel verfolgen, „dass das Grundbuch auf sie umgeschrieben wird“, ist dies bei verständiger Würdigung als Beschwerde - nur - gegen die Zurückweisung des auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung gerichteten Antrags vom 30.11.2012 auszulegen. Denn ein Antrag auf Eigentumsumschreibung ist bisher weder gestellt noch vom Grundbuchamt zurückgewiesen worden; die Zurückweisung der Anträge auf Eintragung der Grundschulden gemäß Schriftsatz vom 03.12.2013 haben die Beteiligten zu 3. und 4. nicht zum Gegenstand ihrer Beschwerde gemacht.
172.
18Die so verstandenen Beschwerden haben auch in der Sache selbst Erfolg. Die Zurückweisung der mit Schriftsätzen vom 30.11.2012 und 03.12.2012 gestellten Eintragungseinträge stellt sich jedenfalls nach dem in der Beschwerdeinstanz maßgeblichen Sachstand als verfahrensfehlerhaft dar.
19a) Gemäß § 19 GBO setzt eine Eintragung in das Grundbuch neben dem Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO) und der Voreintragung des Betroffenen (§ 39 Abs. 1 GBO) dessen verfahrensrechtliche Bewilligung voraus. In diesem Rahmen ist auch die Verfügungsbefugnis als Grundlage der formellen Bewilligungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist grundsätzlich auch für das Grundbuchamt der Inhalt des Grundbuchs maßgeblich; die Vermutung des § 891 Abs.1 BGB, dass demjenigen, für den im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das Recht auch zusteht, gilt auch für das Grundbuchamt. Das eingetragene Recht ist deshalb als bestehend und der eingetragene Berechtigte als der verfügungsberechtigte Inhaber des Rechts anzusehen. Diese Vermutung ist nicht schon durch ihre Erschütterung, sondern erst durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt. Das Grundbuchamt muss in diesem Fall Tatsachen kennen, welche ihm die sichere Überzeugung vermitteln, dass die gesetzliche Vermutung der Wahrheit widerspricht (st. Rspr., vgl. etwa Senat, MittRhNotK 1983, 52 f. [juris-Rz. 3]; BayObLG, NJW-RR 1989, 718 [juris-Rz. 10]; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2012, 784 [juris-Rz. 15]; OLG München, DNotZ 2012, 298 [juris-Rz. 11]; ebenso Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 19 Rdn. 59; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 891 Rdn. 10).
20Allerdings darf das Grundbuchamt nach herrschender Meinung nicht daran mitwirken, durch seine Eintragungstätigkeit einen Rechtserwerb herbeizuführen, der nur kraft guten Glaubens stattfindet. Denn es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, an einem gutgläubigen Erwerb mitzuwirken und auf diese Weise sehenden Auges den Rechtsverlust des bisherigen Berechtigten zu bewirken. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann der Eintragungsantrag aber nur abgelehnt werden, wenn feststeht, dass allein ein Erwerb kraft guten Glaubens in Betracht kommt, mithin die Vermutung des § 891 BGB im oben dargelegten Sinne widerlegt und deshalb das Grundbuch unrichtig ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 445 [juris-Rz. 8]; OLG München, a.a.O. [juris-Rz. 11]; OLG Frankfurt a.M., a.a.O. [juris-Rz. 17]; BayObLG, Rechtspfleger 1994, 453 [juris-Rz. 20 ff.]; Demharter, a.a.O., § 13 Rdn. 12 m.w.Nachw.).
21In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Beteiligten zu 2. - 6. wird allerdings im rechtswissenschaftlichen Schrifttum zunehmend die Gegenauffassung vertreten, wonach das Grundbuchamt eine Eintragung auch dann nicht soll ablehnen dürfen, wenn es weiß, dass sich die Rechtsänderung nur kraft guten Glaubens vollziehen kann. Dies wird vor allem mit dem Normzweck des § 892 BGB begründet; der Erwerber müsse gegen die Zufälligkeiten der Dauer des Eintragungsverfahrens geschützt werden (vgl. etwa MünchKomm/Kohler, BGB, 6. Aufl. 2013, § 892 Rn. 66 ff.; Lennebach, NJW 1999, 923 ff; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rdn. 352; jeweils m.w.Nachw.)
22b) Der Senat kann die Berechtigung dieser Bedenken im Ergebnis offen lassen, weil die in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze den vorliegend beantragten Eintragungen im Ergebnis ohnehin nicht im Wege stehen.
23aa) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach den oben dargelegten Grundsätzen auch für das Grundbuchamt die Vorschrift des § 891 Abs. 1 BGB gilt und die im Grundbuch befindlichen Eintragungen maßgeblich bleiben, solange ihre Unrichtigkeit nicht positiv feststeht. Zum Nachweis der Unrichtigkeit in diesem Sinne gehört auch, dass ein gutgläubiger Erwerb durch den im Grundbuch als berechtigten Eingetragenen ausgeschlossen werden kann (vgl. KG NJW 1973, 56, 58 m. w. Nachw.; Palandt/Bassenge, § 891 Rnr. 10). Dementsprechend stellt sich die geschilderte Problematik von vornerein nur dann, wenn positiv feststeht, dass der Beteiligte zu 2. nicht seinerseits nach Maßgabe des § 892 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 InsO von seinem Vater Eigentum an dem Grundbesitz erworben hat.
24Die den Vater des Beteiligten zu 2. treffende Verfügungsbeschränkung des § 81 Abs. 1 S.1 InsO war nicht im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuchamt hat eine gutgläubigen Erwerb des Beteiligten zu 2. gleichwohl für ausgeschlossen erachtet, weil ihm aufgrund eines ihm vorliegenden Beschlusses des Amtsgerichts Flensburg vom 27.11.2008 (50 K 39/07, Abl. Bl. 167 d. A.) bekannt gewesen sei, dass über das Vermögen seines Vaters ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Demgegenüber hat sich der Beteiligte zu 2. darauf berufen, ihm sei zwar die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2001 bekannt gewesen; er sei allerdings aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs davon ausgegangen, dass das Insolvenzverfahren beendet gewesen sei, als sein Vater ihm das Grundstück übertrug. Auch wenn aus Sicht des Senats - nicht zuletzt im Hinblick auf den vom Amtsgericht in Bezug genommenen Beschluss des Amtsgerichts Flensburg aus dem Jahre 2008 - Vieles dafür spricht, dass dem Beteiligten zu 2. die Fortdauer des Insolvenzverfahrens auch noch im Jahre 2012 bekannt gewesen ist, kann von einer sicheren Kenntnis, die geeignet wäre, die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB zu widerlegen, nicht ausgegangen werden. Zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2001 und der Eintragung des Beteiligten zu 2. als Eigentümer am 05.09.2012 liegt ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren, innerhalb dessen ein Insolvenzverfahren vielfach zum Abschluss gebracht sein wird; auch zwischen dem Erlass des vorbezeichneten Beschlusses vom 27.11.2008 und der Eintragung des Beteiligten zu 2. als Eigentümer war wieder ein Zeitraum von nahezu vier Jahren verstrichen. Zudem hatte der Vater des Beteiligten zu 2. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die frühere Eigentümerin S beerbt; hierdurch hätte er möglicherweise Vermögen erwerben können, mit dessen Hilfe er das Insolvenzverfahrens zum Abschluss hätte bringen können. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat zwar für möglich, keineswegs aber für hinreichend bewiesen, dass der Beteiligte zu 2. im Zeitpunkt seiner Eintragung als Eigentümer bösgläubig war und deshalb - entgegen dem Inhalt des Grundbuchs - nicht Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes geworden ist.
25bb) Unabhängig hiervon hindern unter a) dargelegten Grundsätze die beantragten Eintragungen im vorliegenden Fall aber auch deshalb nicht, weil ein gutgläubiger Erwerb der Auflassungsvormerkung durch die Beteiligten zu 3. und 4. ebenso wie ein gutgläubiger Erwerb der Grundpfandrechte durch die Beteiligten zu 5. und 6. nicht mehr in Betracht kommt, nachdem das Grundbuchamt am 10.01.2013 einen Widerspruch gegen die Eigentümerstellung des Beteiligten zu 2. in das Grundbuch eingetragen hat.
26Der gute Glaube des Erwerbers im Sinne des § 892 Abs. 1 BGB muss grundsätzlich noch bei Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen (BGH NJW 2001, 359 [juris-Rz. 11 f.] m.w.Nachw.). Hiervon macht § 892 Abs. 2 BGB - nur - insoweit eine Ausnahme, als es für die Kenntnis des Erwerbers von der Grundbuchunrichtigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt. Soweit hingegen der gutgläubige Erwerb durch einen eingetragenen Widerspruch verhindert wird (§ 892 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB), verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass es auf die Vollendung des Rechterwerbs ankommt. Die Eintragung eines Widerspruchs hindert einen gutgläubigen Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB deshalb auch dann, wenn sie zwar nach Eingang des Eintragungsantrages, aber noch vor Eintragung der Rechtsänderung erfolgt; die Vorschrift des § 892 Abs. 2 BGB ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (OLG Düsseldorf, DNotZ 1976, 168, 170; Palandt/Bassenge, § 892 Rnr. 23; MünchKomm/Kohler BGB, 6. Aufl. 2013, § 892 Rnr. 42 m.w.Nachw.). Vor diesem Hintergrund können nach Eintragung des Widerspruchs am 10.01.2013 weder die Beteiligten zu 3. und 4. die vom Beteiligten zu 2. bewilligte Auflassungsvormerkung noch die Beteiligten zu 5. und 6. die für sie bewilligten Grundpfandrechte gutgläubig erwerben. Ein Rechtserwerb kommt vielmehr nur noch dann in Betracht, wenn der Beteiligte zu 2. auf der Grundlage des Übertragungsvertrages vom 20.07.2012 von seinem Vater gutgläubig gemäß § 892 Abs. 1 S. 2 BGB, § 81 Abs. 1 S. 2 InsO Eigentum erworben hat. Bei einem sich daran möglicherweise anschließenden Rechtserwerb der Beteiligten zu 3. - 6. handelte es sich dann jedoch nicht mehr um einen gutgläubigen Erwerb im Sinne des § 892 Abs. 1 BGB, sondern um einen Erwerb vom berechtigten Eigentümer. Ein Rechtsverlust des Vaters des Beteiligten zu 2. (und damit eine Beeinträchtigung der Interessen der Insolvenzgläubiger) ist durch die beantragten Eintragungen deshalb nicht mehr zu befürchten.
27III.
28Eine Kostenentscheidung nach den §§ 81, 84 FamFG ist nicht veranlasst.
29Abschließend hält der Senat es für sachdienlich darauf hinzuweisen, dass der beurkundende Notar entgegen der Fassung des Rubrums des angefochtenen Beschlusses nicht selbst Verfahrensbeteiligter, sondern Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten ist (vgl. § 15 GBO).
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