Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 11/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 08.04.2013 – 20 O 309/11 – durch den gem. § 888 ZPO ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt wurde, wird auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin zurückgewiesen. 

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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