Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 U 48/11
Tenor
Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten wird das am 24.06.2011 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 17/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3 Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin.
4 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5 Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Mähdreschers.
4Die Klägerin ist Lohnunternehmerin und übernimmt u.a. auch Dreschaufträge. Im Juli 2009 erhielt sie von der Beklagten den Auftrag, deren 6,44 ha (= 64.400 m2) großes Rapsfeld in P zu dreschen. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge T, führte diesen Auftrag am Nachmittag des 21.07.2009 durch und fuhr mit dem Mähdrescher über das Feld. Während der Arbeiten wurde eine im Raps liegende Kreuzhacke aufgenommen und in das Dreschwerk geschleudert. Hierdurch wurde der Mähdrescher John Deere 9640 i beschädigt, wobei das Ausmaß des Schadens zwischen den Parteien streitig ist. Die Herkunft der Kreuzhacke ist nicht bekannt. Ebenso ist offen, wer das Gerät auf das Feld verbracht und dort liegengelassen hat.
5Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf die Rechnung der Fa. A GmbH & Co. KG vom 08.08.2009 Reparaturkosten in Höhe von 17.618,39 € (Bl.6 ff. GA) netto geltend.
6Das Landgericht hat in dem am 24.06.2011 verkündeten Grund- und Teilurteil die Klage als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen und die Beklagte – unter Abzug eines Teilbetrages von 759,32 € – zur Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 16.859,07 € verurteilt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, das Feld von gefährlichen Fremdkörpern zu räumen, bevor sie den Dreschauftrag vergab. Der Umstand, dass nach ihrem Vortrag bei Bearbeitung des Feldes Ende April 2009 keine Kreuzhacke auf dem Feld gewesen sei, entlaste sie nicht. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass die Kreuzhacke von einem Dritten in dem Feld abgelegt/weggeworfen worden sei, da solche Werkzeuge nur von landwirtschaftlich tätigen Personen zum Zwecke eines entsprechenden Arbeitseinsatzes mitgeführt würden. Der Beklagten wäre es zumutbar gewesen, nach der Bodenbearbeitung die eingesetzten Werkzeuge wieder einzusammeln. Die Position „Zuschlag Eillieferung“ über 759,32 € sei dagegen nicht zu ersetzen, da bei einer Reparaturdauer bis zum 08.08.2009 nicht ersichtlich sei, weshalb ein solcher Aufschlag erhoben werde.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
8Gegen das am 24.06.2011 verkündete Grund- und Teilurteil haben sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin der Beklagten frist- und formgerecht jeweils selbständig Berufung eingelegt. Sie verfolgen ihre insoweit bereits erstinstanzlich verfolgten Sachanträge weiter. Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 759,32 €, während die Streithelferin die Abweisung der Klage insgesamt beantragt.
9Der Senat hat der Berufung der Klägerin mit Urteil vom 09.03.2012 stattgegeben und die der Streithelferin der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin aufgrund einer schuldhaften Verletzung ihrer werkvertraglichen Fürsorgepflicht hafte. Bei einem bodennahen Erntevorgang erhöhe sich naturgemäß das Risiko der Aufnahme von Fremdkörpern. Dies hätte – so der Senat in dem Urteil vom 09.03.2012 – Anlass für die Beklagte sein müssen, das zur Ernte vorgesehene Feld in einer Weise bereit zu stellen, dass keine höheren Fremdkörper oder Werkzeuge mehr aus dem Bodenbereich hervorragen. Aufgrund dieser erkennbar höheren Schadensträchtigkeit bei der bodennahen Erntearbeit sei ein besonderer Umstand gegeben, der im Ergebnis der Risiko- und Verantwortungssphäre des Eigentümers zuzurechnen sei, der sicherstellen müsse, dass keine größeren und massiven Fremdkörper in seinem Feld lagern.
10Mit der von der Streithelferin der Beklagten eingelegten und zugelassenen Revision erstrebt diese weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Mit dem am 24.01.2013 verkündeten Urteil – VII ZR 98/12 – hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats vom 09.03.2012 aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass ein Landwirt nur im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet sei, ein von einem Mähdrescher zu befahrendes Feld auf Gegenstände zu untersuchen, die diesen beschädigen könnten. Ohne einen greifbaren Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung müsse ein Landwirt daher grundsätzlich ein größeres (6,44 ha), vom Mähdrescher zu bearbeitendes Feld nicht daraufhin untersuchen, ob auf ihm Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten.
11II.
12Die zulässige Berufung der Streithelferin der Beklagten führt in der Sache zum Erfolg, während die Berufung der Klägerin nicht begründet ist.
13Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, die bei dem Mähdrescher John Deere 9640 i infolge des Vorfalls vom 21.07.2009 angefallen sind, gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 631, 241 Abs. 2 BGB.
14Dem Besteller einer Werkleistung obliegt die Pflicht, zugunsten des von ihm beauftragten Unternehmers zwar nicht alles denkbar Mögliche, wohl aber alles Erforderliche und objektiv Zumutbare zu tun, um die dem Unternehmer gehörenden Gerätschaften während seiner Werklohnarbeiten auf dem Feld vor Schaden zu bewahren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den für den Werkvertrag anerkannten Obhuts- und Fürsorgepflichten, die dahin gehen, bei Durchführung des Vertrages Schäden des jeweils anderen Vertragsteils abzuwenden (Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 631, Rdnr.15, 26). Die werkvertragliche Fürsorgepflicht des Bestellers kann allerdings nicht unbeschränkt angenommen werden. Ihr Umfang ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen und verlangt von dem Besteller nur diesem zumutbare Maßnahmen. Eine Verletzung der werkvertraglichen Fürsorgepflicht des Bestellers kommt nur dann in Betracht, wenn es nicht lediglich um das allgemeine Risiko der Arbeiten des Werkunternehmers geht, dass dieser selbst zu übernehmen hat, sondern vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die für den Besteller erkennbar zu einer höheren Schadensträchtigkeit führen, auf die der Besteller den Unternehmer hinzuweisen hat. Auf die allgemeinen Gefahren, die bei Routinearbeiten regelmäßig bestehen, braucht der Besteller nicht besonders zu verweisen (vgl. OLG Braunschweig, VerwR 1968, 204; OLG Celle, Urteil vom 24.01.2001 – 2 U 104/00 – , Rdnr.5, zitiert nach JURIS).
15Vorliegend ist entsprechend den Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 24.01.2013 davon auszugehen, dass ein Landwirt nur im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet ist, ein von einem Mähdrescher zu befahrendes Feld auf Gegenstände zu untersuchen, die diesen beschädigen könnten. Ohne einen greifbaren Anhaltspunkt für eine besondere Gefährdung muss ein Landwirt grundsätzlich ein größeres (6,44 ha), vom Mähdrescher zu bearbeitendes Feld nicht daraufhin untersuchen, ob auf ihm Gegenstände liegen, die den Mähdrescher beschädigen könnten. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der Beklagten wäre nur anzunehmen, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass Mitarbeiter von ihr die Kreuzhacke auf dem Feld hätten liegen lassen. Hierzu hat die Klägerin indes nicht konkret vorgetragen. Auch nach dem an die Klägerin gerichteten klarstellenden Hinweis des Senats in der Terminsverfügung vom 18.03.2013 (Bl.293 GA) hat die insoweit beweisbelastete Klägerin keinen Beweis dazu angetreten, dass Mitarbeiter der Beklagten die betreffende Kreuzhacke auf dem Feld haben liegen lassen.
16III.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
18III.
19Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung trägt vielmehr den von dem Bundesgerichtshof in diesem Verfahren entwickelten Rechtsgrundsätzen in vollem Umfang Rechnung.
20Streitwert für das Berufungsverfahren : 21.698,39 €
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.