Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 U 48/11

Tenor

Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten wird das am 24.06.2011 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 17/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 1 Die Klage wird abgewiesen.

  • 2 Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

  • 3 Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten der Streithilfe trägt die Klägerin.

  • 4 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 5 Die Revision wird nicht zugelassen.


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