Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 U 59/12

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.05.2012 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 29 O 183/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Originalbürgschaftsurkunde, ausgestellt am 27.07.2005 durch die Sparkasse N zu Kontonummer 7200xxxxxx über EUR 9.000,-, an die Sparkasse N, C 1, N (Bearbeitungsnummer 60742xxxxx/410xxxx/7xx-x/xx) herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 20 %, die Beklagte zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit geleistet wird.

4.

Die Revision wird zugelassen.


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