Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 23 U 12/09

Tenor

Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts Kleve vom 12.8.2009, Az. 6 Lw 7/09, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, und zwar die Antragsgegnerin zu 2. zu 55% und der Antragsgegner zu 1. zu 45%. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass die Antragsgegner die Gerichtskosten tragen, und zwar wiederum die Antragsgegnerin zu 2. zu 55% und der Antragsgegner zu 1. zu 45%, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten eine Kostenerstattung jedoch nicht stattfindet. Diese Kostenregelung gilt auch für das übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. Anordnung, AG Kleve, 6 Lw 186/09.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegner können die Vollstreckung durch den Antragsteller gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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