Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RBs 152/13

Tenor

Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Schleiden zurückverwiesen.


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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 Ws (B) 312/1515, 3 Ws (B) 312/15 - 122 Ss 93/15
27. Juli 2015
3 Ws (B) 312/1515, 3 Ws (B) 312/15 - 122 Ss 93/15 27. Juli 2015

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