Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 20 W 45 + 49/13
Tenor
Die Beschwerdeverfahren 20 W 45/13 und 20 W 49/13 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die sofortige Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Mai 2013 und 11. Juni 2013 – 4 O 154/12 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Die nach §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerden des Beklagten sind nicht begründet.
31.
4Das Landgericht hat das gegen die Vorsitzenden Richter am Landgericht S und S2 sowie die Richterin Dr. Q gerichtete Befangenheitsgesuch des Beklagten vom 23. Mai 2013 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter durch Beschluss vom 11. Juni 2013 im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil dieses rechtsmissbräuchlich ist.
5Ein Fall des Rechtsmissbrauchs liegt vor, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich nur dazu dienen soll, das Verfahren zu verschleppen, oder wenn mit der Ablehnung ausschließlich verfahrensfremde, vom Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasste Ziele verfolgt werden, bzw. einem allein aus prozesstaktischen Erwägungen gestellten Ablehnungsgesuch sowie solchen, die grobe Beleidigungen und Beschimpfungen der abgelehnten Richter enthalten (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2006, 10 W 2/06, juris; Gehrlein in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 45 Rn. 2). So liegt es – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an die Annahme eines Rechtsmissbrauchs strenge Maßstäbe anzulegen sind (OLG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Vossler in: BeckOKZPO, Edition 9, § 45 Rn. 8) - auch hier.
6Dass der Beklagte mit seinen Ablehnungsgesuchen nicht den Zweck verfolgt, seine Besorgnis der mangelnden Unparteilichkeit der zur Entscheidung berufenen Richter zum Ausdruck zu bringen, ergibt sich zunächst aus dem Verfahrensgang. Denn der Beklagte stützt sein gegen Richter am Landgericht X gerichtetes Ablehnungsgesuch vom 9. April 2013, das Ausgangspunkt des Ablehnungsverfahrens ist, auf die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. Oktober 2012. Wäre der Beklagte aber ernstlich der Auffassung, dass sich aus den Gründen dieses Beschlusses die Besorgnis der Befangenheit des Richters am Landgericht X ergibt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Besorgnis bereits nach dem Erhalt jenes Beschlusses geäußert hätte. Der Umstand, dass er das Ablehnungsgesuch erst ausgebracht hat, nachdem das Beschwerdeverfahren zu seinem Nachteil abgeschlossen war und der damalige Einzelrichter, Richter am Landgericht Dr. C, mit Verfügung vom 25. März 2013 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte, spricht dafür, dass bereits mit dem gegen Richter am Landgericht X gerichteten Befangenheitsgesuch eine Prozessverschleppung bezweckt wird. Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass der Beklagte an seinem gegen Richter am Landgericht X gerichteten Ablehnungsgesuch festgehalten hat, nachdem ihm mit Verfügung vom 18. April 2013 mitgeteilt worden war, dass dieser der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln derzeit nicht mehr angehört. Da Richter am Landgericht X aus dem Spruchkörper ausgeschieden war, bestand zum damaligen Zeitpunkt kein Grund für die Annahme, dieser könne im vorliegenden Verfahren noch richterlich tätig werden, und deshalb kein Bedürfnis, eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters herbeizuführen.
7Dass der Beklagte mit den von ihm betriebenen Ablehnungsverfahren sachfremde Zwecke verfolgt, ergibt sich ferner auch aus der Begründung des Befangenheitsgesuchs vom 23. Mai 2013. Der Beklagte stützt darin die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zunächst darauf, dass diese seinem Ablehnungsgesuch vom 9. April 2013 nicht stattgegeben haben, obwohl er vorgetragen habe, dass Richter am Landgericht X der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 11. Juli 2012 zu Unrecht nicht abgeholfen hätte, weil der Klägerin kein Zahlungsanspruch zustehe. Diese Begründung kann nur prozesstaktisch motiviert sein, nachdem die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ohne Erfolg geblieben ist. Denn auch wenn von einem juristischen Laien die Kenntnis dessen, dass selbst unzutreffende Rechtsauffassungen des Gerichts im Allgemeinen kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen, möglicherweise nicht erwartet werden kann, so muss sich doch auch dem Rechtsunkundigen erschließen, dass die konkrete Rechtsanwendung eines Richters, die – wie vorliegend - einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren standgehalten hat, kein Ausdruck der Voreingenommenheit sein kann.
8Darüber hinaus besteht die Begründung des Ablehnungsgesuchs vom 23. Mai 2013 zum großen Teil aus haltlosen Verunglimpfungen der abgelehnten Richter, die - wie insbesondere die Vorwürfe, es stehe zu befürchten, dass es sich bei den abgelehnten Richtern nicht um die gesetzlichen Richter handele, weil ein Geisteskranker niemals gesetzlicher Richter sein könne, diesen mangele es an Leseverständnis sowie der Fähigkeit, die für die Entscheidung erforderlichen Wahrnehmungen selbst vorzunehmen, sie seien nicht prozess-, partei-, rechts- und geschäftsfähig - zeigen, dass dem Beklagten nicht an einer sachlichen Auseinandersetzung mit der von ihm geäußerten Besorgnis der Befangenheit gelegen ist, sondern das Ablehnungsgesuch lediglich der Schmähung derjenigen Richter dient, welche der Rechtsauffassung des Beklagten nicht zu folgen vermochten. Würde dieser seine –beleidigenden- Vorwürfe, den abgelehnten Richtern fehle es an geistiger und juristischer Kompetenz, ernst nehmen, so müsste sich ihm im Übrigen selbst aufdrängen, dass das von ihm beanstandete Verhalten der abgelehnten Richter nicht Ausdruck der Parteilichkeit sein könne, sondern Folge von deren vermeintlicher intellektuellen Unzulänglichkeit sein müsse.
9Da die abgelehnten Richter nach Vorstehendem zu einer eigenen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 23. Mai 2013 befugt waren, kann ihre Besorgnis der Befangenheit entgegen der Auffassung des Beklagten in den Schreiben vom 13. Juni 2013 und 30. Juni 2013 auch nicht aus einem Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO hergeleitet werden.
102.
11Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 17. Mai 2013 die gegen den Richter am Landgericht X gerichteten Ablehnungsgesuche zu Recht zurückgewiesen.
12Auch diese Ablehnungsgesuche sind aus vorstehenden Gründen rechtsmissbräuchlich und deshalb bereits unzulässig.
13Sie sind darüber hinaus aber auch unbegründet.
14Prozessuale Maßnahmen des erkennenden Gerichts oder die von dem zuständigen Richter geäußerten Rechtsauffassungen sind grundsätzlich nicht geeignet, die Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen; dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen bzw. Begründungen - tatsächlich oder vermeintlich - unrichtig sein sollten. Denn allein die konkrete Rechtsanwendung - mag sie auch nach Meinung der hiervon in ungünstiger Weise betroffenen Partei unzutreffend sein - zwingt als solche nicht zu dem Schluss, dass der Richter, der sich im Rahmen seiner Befugnisse hält, gegenüber der Partei unsachlich eingestellt ist. Es ist daher auch nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens, richterliche Verfahrenshandlungen oder Sachentscheidungen auf ihre Richtigkeit nach dem jeweiligen materiellen Recht zu überprüfen (vgl. Gehrlein in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl., § 42 Rdnr. 28). Eine solche Überprüfung muss vielmehr etwaigen Rechtsbehelfen vorbehalten bleiben.
15Diesen Grundsätzen folgend ist der Umstand, dass der abgelehnte Richter den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurückgewiesen hat, nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat ausdrücklich auf die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses vom 17. Mai 2013 Bezug.
16Die Besorgnis der Befangenheit des Richters am Landgericht X ergibt sich schließlich nicht daraus, dass dieser – wie der Beklagte geltend macht – „nicht auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe“ eingegangen ist. Die dienstliche Äußerung des Richters nach § 44 Abs. 3 ZPO soll nicht dazu dienen, dessen prozessuales Verhalten zu rechtfertigen, sondern ist sein Zeugnis, auf das sich der Ablehnende zur Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Ablehnungsgrundes beziehen darf, § 44 Abs. 2 S. 2 ZPO. Sie muss sich daher nicht auf Vorbringen erstrecken, das keiner Glaubhaftmachung bedarf (BGH NJW 2011, 1358, 1360). So verhält es sich auch hier. Der Beklagte hat das Ablehnungsgesuch vom 9. April 2013 auf die konkrete Rechtsanwendung des abgelehnten Richters gestützt, insbesondere auf den Umstand, dass dieser der sofortigen Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 11. Juli 2012 nicht abgeholfen hat. Die dem Ablehnungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen ergeben sich aufgrund dessen unschwer aus den Akten. Der abgelehnte Richter hatte auch keine Veranlassung, seinen Rechtsstandpunkt im Rahmen der dienstlichen Äußerung zu erläutern, da das Ablehnungsverfahren nicht der materiell-rechtlichen Überprüfung richterlichen Handelns dient.
173.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
19Wert des Beschwerdeverfahrens: 12.764,88 €
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