Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 13/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 03.04.2013 (-1 OH 2/08-) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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