Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 9/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.12.2011 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 242/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Klageabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.022,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz werden der Klägerin mit
70 %, der Beklagten mit 30 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin mit 58 %, die Beklagte mit 42 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2A.
3Die Klägerin – ein Mietwagenunternehmen – hat die Beklagte aus abgetretenem Recht in insgesamt 40 Fällen auf hälftigen Ersatz der Kosten in Anspruch genommen, die Fahrzeugmietern aus der Anmietung von PKW als Ersatz für ihre infolge von Verkehrsunfällen beschädigten Fahrzeuge in den Jahren 2008, 2009 und 2010 entstanden sind. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Unfallgegner der geschädigten Fahrzeugmieter; ihre grundsätzliche vollumfängliche Haftung für die aus den jeweiligen Verkehrsunfällen entstandenen Schäden ist unstreitig. Die Parteien streiten jedoch über die erstattungsfähige Höhe der den Geschädigten für die jeweilige Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge zustehenden Mietwagenkosten, ferner über die Aktivlegitimation der Klägerin bzw. die Wirksamkeit der von ihr hierzu vorgelegten Abtretungen der aus den jeweiligen Unfällen geschädigten Mieter der Unfallersatzfahrzeuge.
4Nachdem die Beklagte vorprozessual lediglich einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten gezahlt hat, hat die Klägerin sie in erster Instanz im Wege der Teilklage wegen der sich in insgesamt 40 Schadensfällen ergebenden hälftigen Restforderung von – zuletzt – insgesamt 10.222,22 € auf Ersatz der restlichen Mietwagenschäden in Anspruch genommen. Hierbei hat die Klägerin die von ihr in Ansatz gebrachten Mietpreise anhand der in dem Schwacke-Automietpreisspiegel (im Folgenden nur: Schwacke-Liste) für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten ausgewiesenen Moduswerte unter teilweisem Hinzurechnen eines zwanzigprozentigen Aufschlags ermittelt. Zusätzlich hat sie Nebenkosten für Vollkaskoversicherung und die Ausrüstung des Mietfahrzeugs etwa mit Winterreifen und/oder Anhängerkupplung und/oder die Zustellung und das Abholen des Mietwagens geltend gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit wird auf die Darstellungen in der Klageschrift und in dem Schriftsatz der Klägerin vom 12.08.2011 samt Anlagen sowie die von der Klägerin vorgelegten Abtretungserklärungen verwiesen.
5Die Klägerin hat beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin – 10.122,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2011 und die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 703,80 € zu zahlen.
7Die Beklagte hat
8Klageabweisung
9beantragt und die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt. Überdies hat sie die ersetzt verlangten Mietwagenkosten für überhöht gehalten. Die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werte seien sämtlich übersetzt und könnten nicht Grundlage der Bemessung des Mietwagenschadens sein. Darüber hinaus seien weder die pauschalen Aufschläge noch die zusätzlich in Rechnung gestellten Nebenkosten erstattungsfähig.
10In dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung verwiesen wird, hat das Landgericht die Teilklage als zulässig, jedoch nur teilweise als begründet erachtet. Die Klägerin könne zwar in insgesamt 28 Schadensfällen dem Grunde nach Erstattung der den Geschädigten für die Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen entstandenen Kosten verlangen. Der Höhe nach sei der ersatzfähige Schaden jedoch zu beschränken, weil der in Ansatz gebrachte ersparte Eigenaufwand in höherem Umfang als mit dem von der Klägerin berücksichtigten Prozentsatz zu berücksichtigen sei. Die Klägerin habe in den vorbezeichneten Fällen im Verlauf des Verfahrens auch wirksame, nämlich hinreichend bestimmbare Abtretungserklärungen nachgereicht. In den verbliebenen restlichen 12 Schadensfällen sei die Klage demgegenüber mangels Aktivlegitimation der Klägerin unbegründet, weil die Klägerin insoweit wirksame Abtretungserklärungen nicht vorgelegt habe.
11Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung sucht die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung zu erreichen. Die Beklagte wendet sich gegen die Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste. Sie macht überdies geltend, dass der Vortrag der Klägerin jede konkrete Angabe zu Fahrzeugtyp, Ausstattung etc. vermissen lasse, anhand deren eine Einstufung der vermieteten Fahrzeug möglich wäre (Bl. 559 d. A.). Darüber hinaus hätte das Landgericht aber auch keine pauschalen Zuschläge für unfallbedingte Sonderleistungen zusprechen dürfen (Bl. 562 d. A.). Nebenkosten für Winterreifen seien ebenfalls nicht ersatzfähig; gleiches gelte hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Kosten für Zustellung/Abholung und Zusatzfahrer. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufung mit den Anlagenkonvoluten K 25 und K 29 neue Abtretungsvereinbarungen vorgelegt habe, hätten die durch Schadensereignisse im Jahr 2008 Geschädigten bereits verjährte Ansprüche abgetreten; zu diesen Fällen erhebt die Beklagte ausdrücklich die Einrede der Verjährung (Bl. 659 f d. A.).
12Die Beklagte beantragt,
13das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.12.2011– 29 O 242/10 - abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
14hilfsweise,
15die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
16Die Klägerin beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen,
18und verteidigt das landgerichtliche Urteil, welches in dem angefochtenen Teil die Klage mit zutreffenden, den Angriffen der Berufung standhaltenden Erwägungen zugesprochen habe.
19Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgrundlage i. S. des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2, 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
20B.
21Die – zulässige – Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Der Klägerin steht nach der nunmehr geänderten Rechtsprechung des Senats lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Betrages von
223.022,64 € (statt der erstinstanzlich zuerkannten Summe von 7.113,70 € ) aus den §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 115 VVG sowie §§ 249 ff BGB, §§ 535 Abs. 2, 398 BGB samt entsprechend zu reduzierender Zinsen zu.
23Im Einzelnen:
24I.
25Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Teilklage, mit der jeweils als solche abgegrenzte Teilbeträge aus selbständigen Ersatzansprüchen zur Zahlung verlangt werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage § 253 Rdn. 15 m .w. Nachw.) in dem angefochtenen Urteil zutreffend bejaht.
26II.
27Die Klägerin ist in sämtlichen 28 Schadensfällen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, aktivlegitimiert. Den unter dem Gesichtspunkt der Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen zunächst gegenüber der Wirksamkeit der erstinstanzlich mit dem Anlagenkonvolut K 23 vorgelegten Abtretungsvereinbarungen vorgebrachten Bedenken hat die Klägerin abgeholfen.
28Eine Abtretung ist nur dann wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar wird, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (vgl. BGH, NJW 2011, 2713 – Rdn. 6 gemäß Juris –m. w. Nachw.). Entstehen bei einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann daher von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden. Um verschiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem beschädigten Kraftfahrzeug entstanden Sachschadens ein Anspruch auf durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstandene Kosten geltend gemacht wird. Dem Bestimmheits- bzw. Bestimmbarkeitserfordernis ist in diesen Fällen nur dann Genüge getan, wenn erkennbar ist, auf welche konkrete Forderung sich die Abtretung in welcher Höhe bezieht. Ihrem bloßen Wortlaut nach genügten die in erster Instanz vorgelegten Abtretungsvereinbarungen dieser Anforderung nicht. Denn es wird damit der dem Zedenten bzw. der Zedentin aus dem näher bezeichneten Unfallereignis „zustehende Schadensersatzanspruch in Höhe der, aus dem im Hinblick auf dieses Unfallereignis abgeschlossenen Mietvertrag…resultierenden Mietzinsforderung…“ abgetreten. Nach dieser Formulierung bleibt unklar, welche, dem geschädigten Zedenten aus dem Unfallereignis zustehende Forderung (Ersatz des an dem beschädigten Fahrzeug entstandenen Sachschadens? Verdienstausfall?, Gutachterkosten? etc.) abgetreten sein soll; denn soweit auf die aus der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs resultierende Mietzinsforderung verwiesen wird, erfasst das nur die Höhe des Schadens bzw. eine Beschränkung des Umfangs der Abtretung der Höhe nach. Dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin zufolge, dass im Zeitpunkt der Abtretungserklärungen, die sämtlich in erheblichem zeitlichen Abstand zu den Unfallereignissen vorgenommen wurden, allein noch der aus dem jeweiligen, in der Abtretungserklärung erwähnten Unfall resultierende Mietwagenschaden offen war und dass es den jeweiligen Beteiligten der Abtretungsvereinbarungen dabei ausschließlich um die Abtretung des Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten gegangen sei, ist jedoch die hinreichende Bestimmbarkeit bereits der in erster Instanz vorgelegten Abtretungsvereinbarungen (Anlagenkonvolut K 23 – Bl. 480 ff d. A.) nicht mehr zu verneinen. Denn nach dem vorstehenden, von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin bestand der aus dem jeweiligen Unfallereignis resultierende Schaden im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Abtretung alleine noch aus der Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten. Standen aus den Verkehrsunfällen aber nur noch die auf den Ersatz der Mietwagenkosten gerichteten Forderungen der Geschädigten offen und waren die Beteiligten der Abtretungsvereinbarung sich einig, dass die Abtretung sich auf eben diese Ersatzforderung erstrecke, war die jeweils abgetretene Forderung hinreichend bestimmt.
29Der vorstehenden Würdigung stehen auch AGB-rechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen. Bei den jeweils gleichlautend vorformulierten Abtretungsvereinbarungen handelt es sich zwar um von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese unterliegen – soweit es um die hier in Erwägung zu ziehende Frage einer etwaigen Unklarheit/Intransparenz geht (§§ 305 c Abs. 2, 307Abs. 1 Satz 2 BGB) - der sog. „objektiven Auslegung“, um ihren Sinn und eine sich daraus ggf. zu Lasten des Vertragspartners des Verwenders ergebende Intransparenz zu ermitteln. Danach sind AGB ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Individuelle oder einzelfallbezogene Umstände des Vertragsschlusses sind hierbei nicht zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 305 c Rdn. 16 m. w. Nachw.). Abweichendes gilt jedoch dann, wenn die Parteien der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung beilegen. In einem solchen Fall ist die übereinstimmende abweichende Bedeutung maßgeblich, wobei dann auch individuelle Umstände des konkreten Vertragsschlusses zu berücksichtigen sind (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O. - m. w. Nachw.). So liegt der Fall hier, weil unstreitig in sämtlichen noch in Rede stehenden Abtretungsfällen der ihrem Wortlaut nach nicht hinreichend bestimmbaren abzutretenen Forderung von beiden Parteien der Abtretungsvereinbarung gleichermaßen die Bedeutung gegeben wurde, dass sich die Abtretung gerade und nur auf die Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten erstreckt. Auch im Übrigen bestehen keine sich auf die Wirksamkeit der erstinstanzlich vorgelegten Abtretungen auswirkenden Unklarheiten. Die Abtretung ist ohne jegliche Einschränkungen vorgenommen. Etwaige Unsicherheiten und Unklarheiten, ob und unter welchen Voraussetzungen daneben die Zedenten im Innenverhältnis der Zessionarin gegenüber aus dem Mietvertrag in Anspruch genommen werden können, bestehen nicht.
30Auch unter dem Aspekt eines vermeintlichen Verstoßes gegen das RDG ergeben sich gegenüber der Wirksamkeit der Abtretungen und die hierauf gestützte Aktivlegitimation der Klägerin keine Bedenken. Die Einziehung der an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten stellt sich als gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubte Nebenleistung dar, wenn – wie im gegebenen Fall - allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (vgl. BGH, ZIP 2012, 478 – Rdn. 8 und 9 gemäß Juris). Auch eine Einschränkung dergestalt, dass sich die dem Mietwagenunternehmen erlaubte Nebenleistung etwa allein auf die außergerichtliche Geltendmachung der abgetretenen Ersatzforderung beschränkt, lässt sich § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund darf die Klägerin die wirksam an sie abgetretenen Forderungen der unfallgeschädigten Mieter auf Ersatz der ihnen durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstehenden Kosten auch klageweise geltend machen und ist sie daher insgesamt aktivlegitimiert.
31III.
32Was die Bemessung der von ihr ersetzt verlangten Mietwagenschäden angeht, muss die Klägerin sich allerdings weitergehende als die in dem landgerichtlichen Urteil vorgenommenen Einschränkungen gefallen lassen.
331.
34Dabei ist von folgenden grundsätzlichen Überlegungen auszugehen:
35Zunächst kann die Klägerin in sämtlichen Fällen den ortsüblichen Normaltarif geltend machen. Diesen schätzt der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Automietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden: Schwacke-Liste) und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer–Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) im maßgebenden Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife (vgl. auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541 ff.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm, RuS 2011, 536 ff.; OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553 ff.; OLG Köln -11. Zivilsenat-, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.).
36a)
37Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, NJW 2011, 1947 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1251 ff.).
38Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Normaltarif anhand des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste bemessen wurde, ausdrücklich auf, da er es aufgrund der Preisentwicklung der Schwacke-Liste in den letzten Jahren nicht mehr für sachgerecht hält, diese als alleinige Schätzgrundlage heranzuziehen. Die gegen die Schwacke-Liste vorgebrachten Einwände sind den Parteien bekannt und waren bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren auch vor dem Oberlandesgericht Köln (vgl. u.a. OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11). Auf diese soll daher zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen nicht mehr eingegangen werden. Vielmehr nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zusammenfassenden Ausführungen der Urteile der Oberlandesgerichte Köln (11. Zivilsenat, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.), Hamm (RuS 2011, 536 ff.), Karlsruhe (NZV 2011, 553 ff.) und Saarbrücken (NJW-RR 2010, 541 ff.).
39Kern der gegen die Schwacke-Liste geltend gemachten Bedenken war und ist der Umstand, dass die Mietwagenkosten für Selbstzahler bei der Schwacke-Liste durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen ermittelt werden, wobei der Verwendungszweck offen gelegt wird. Dazu hat der Senat bisher die Auffassung vertreten, die Gefahr einer Ergebnismanipulation durch die Autovermieter, die an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen ein starkes wirtschaftliches Interesse haben, wirke sich jedenfalls nicht einem solchen Umfang aus, dass hierdurch das in der Schwacke-Liste abgebildete Preisgefüge seine Repräsentativität bzw. Aussagekraft für die tatsächlichen Marktverhältnisse einbüßt. Dies kann indessen in dieser Form keinen Bestand mehr haben, da sich nach Ansicht des Senates die Anzeichen mehren, dass von der Möglichkeit der Angabe überhöhter Normaltarife für Selbstzahler tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. Schon gegenüber den Ausgaben der Schwacke-Liste aus den Jahren 2003 und 2006 wurde geltend gemacht, dass sich Preisanstiege ergäben, die mit tatsächlichen Veränderungen am regionalen Mietwagenmarkt, etwa der allgemeinen Preissteigerung in Handel und Industrie in den Jahren 2003 bis 2006 nicht zu erklären seien (vgl. u.a. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541 ff.). Dies hat sich in den letzten Jahren fortgesetzt. Ein Vergleich der Tarife der Schwacke-Liste aus den Jahren 2010 bis 2012 ergibt, dass diese in diesem Zeitraum durchschnittlich gestiegen sind. Demgegenüber sind in den gleichen Jahren die aus der Fraunhofer-Liste ersichtlichen Tarife durchschnittlich gesunken, was der Senat im Hinblick auf die allgemein zu beobachtende Marktpreisentwicklung sowie den Preiskampf der Mietwagenunternehmen untereinander nachvollziehbar erscheint. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch die Ergebnisse von in den letzten Jahren in anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten dafür sprechen, dass die Tarife der Schwacke-Liste überhöht sein dürften, da die dort ermittelten Preise in der Regel erheblich unter den in der Schwacke-Liste angegebenen Werten lagen.
40Die Preissteigerungen der Schwacke-Liste können auch nicht damit erklärt werden, dass ausweislich der Angaben in den Editorials (Seite 3) der Ausgaben 2010, 2011 und 2012 der Schwacke-Liste eine Umstellung dahingehend erfolgte, dass die Kosten für die Kaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung (mit einem Selbstbehalt) in die Endpreise einbezogen wurden. Zum einen ergibt sich aus der Schwacke-Liste schon nicht nachvollziehbar, welche Art der Versicherung nunmehr im Grundpreis enthalten sein soll. Eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € ist nach der „Lesehilfe“ auf Seite 13 Schwacke-Liste der Jahre 2010 und 2009 auch schon vorher im Grundpreis enthalten gewesen. Eine Einbeziehung der Vollkaskoversicherung wirft jedenfalls hinsichtlich der Nebenkostentabelle die Frage auf, warum deren Preisangaben für die Vollkaskoversicherung in den Listen für die Jahre 2010 und 2011 nahezu gleich geblieben und im Jahr 2012 nur verhältnismäßig gering gesunken sind, obwohl Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung nach der Einpreisung nur noch für eine Reduzierung des Selbstbehaltes anfallen können. Auch für die Absenkung des Selbstbehaltes bei einer Versicherung möglicherweise wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinende Mehrkosten können nicht erklären, warum bei der Einpreisung der vorher über die Nebenkostentabelle berücksichtigten Kosten für eine Versicherung in den Grundpreis nunmehr nur für die Senkung des Selbstbehaltes Kosten in gleicher Höhe anfallen sollen, obwohl ausweislich der „Lesehilfe“ auf Seite 13 der Schwacke-Liste der Jahre 2010 und 2009 die mit der Nebenkostentabelle berechnete Vollkaskoversicherung üblicherweise bereits einen Selbstbehalt von 500,00 € beinhaltet.
41Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass die in der Schwacke-Liste angegebenen 3-Tages- und Wochenpreise durchschnittlich kaum eine nennenswerte Einsparung gegenüber dem darunter liegenden Mietzeitintervall ergeben, obwohl eine längere Mietdauer auch den von den Mietwagenunternehmen vorgebrachten Mehraufwand für eine „plötzliche“ Anmietung von ungewisser Dauer relativiert. Hingegen lassen sich der Fraunhofer-Liste nachvollziehbare Preissenkungen durch längere Anmietdauer entnehmen.
42Diese Unstimmigkeiten veranlassen den Senat, für eine Schätzung der Mietwagenkosten nunmehr nicht nur die Schwacke-Liste herzuziehen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch die gegenüber der Fraunhofer-Liste geltend machten Einwendungen nachvollziehbar sind. Auch insoweit soll nicht erneut auf die in der Rechtsprechung und Literatur bekannten und bereits vielfach in anderen Verfahren des Senates (vgl. u.a. OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011, 15 U 39/11 und 15 U 54/11, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11) diskutierten Bedenken eingegangen werden. Jedenfalls aber ist zu berücksichtigen, dass die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Werte - insbesondere auf Grund der starken Berücksichtigung von nicht allgemein zugänglichen Internetangeboten - nicht unbedingt den Preisdurchschnitt abbilden, sondern tendenziell eher günstig sind. Die Ergebnisse der Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren bilden vor diesem Hintergrund keine Basis, für die Schätzung der Mietwagenkosten nunmehr allein die Fraunhofer-Liste heranzuziehen, da diese die Mietwagenpreise nur einzelfallbezogen örtlich und zeitlich eingeschränkt widerspiegeln.
43b)
44Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen.
45Gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehen in mehrerlei Hinsicht Bedenken. Aus anderen Verfahren ist dem Senat bekannt, dass auch für einen Sachverständigen eine nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Anmietzeiträume schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist. Entweder müsste der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, womit eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Liste unterläge (vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.). Oder der Gutachter müsste – wie von der Klägerin vorgeschlagen - sein Gutachten anhand der aktuellen Preise unter Einbeziehung eines der Marktpreisentwicklung entsprechenden Abschlages ermitteln. Insoweit dürfte allerdings gerade die Ermittlung des Letzteren erhebliche Schwierigkeiten bereiten und zudem Anlass zu neuen Diskussionen geben. Außerdem wäre eine Schätzung auf der Basis von Sachverständigengutachten neben der aufgezeigten Schwierigkeiten auch mit erheblichen Kosten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Mietkostenforderung in der Regel außer Verhältnis stehen dürften, ohne dass zu erwarten wäre, dass die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden der genannten Listen grundsätzlich überlegen sind und daher zu genaueren Ergebnissen führen könnten (vgl. OLG Köln, Schaden und Praxis 2010, 396 ff.). Darüber hinaus erscheint dem Senat die stets einzelfallbezogene Schätzung auf der Grundlage von Sachverständigengutachten auch deshalb nicht sinnvoll, da auf diesem Wege eine – auch für die Zukunft taugliche - zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten praktisch handhabbare und für beide Parteien interessengerechte Form der Schätzung für die in der Praxis vielfach vorkommenden Schadensfälle mit Mietwagenkostenerstattung nicht zu finden ist.
46Ebenso erachtet es der Senat nicht für sachgerecht, den im Einzelfall erstattungsfähigen Mietzins durch pauschale Auf- und Abschläge auf einen der beiden Mietpreiserhebungen zu ermitteln. Zunächst lässt sich ein für alle Postleitzahlengebiete gleichermaßen passender Aufschlag nur schwer ermitteln. Zudem würde eine solche pauschalierte Berechnung die Bedenken, die gegen die als Grundlage für die Pauschalierung herangezogene Mietpreisübersicht vorgetragen werden, nicht hinreichend relativieren (vgl. auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541 ff.). Ferner hätte diese Lösung den Nachteil, dass die Höhe des Aufschlages einer ständigen Überprüfung anhand der sich aus den sonstigen Erhebungen ergebenden Preisentwicklungen unterläge und daher ebenfalls kaum eine für die Parteien verlässliche Grundlage zur Abwicklung zukünftiger Schadensfälle darstellt.
47c)
48Die - teilweise berechtigten - Einwendungen und Vorbehalte sowohl gegen die Schwacke- als auch gegen die Fraunhofer-Liste führen nicht dazu, dass diese bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der Mietwagenkosten überhaupt nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden können.
49Der Bundesgerichtshof sieht es in Kenntnis der gegen beide Erhebungen vorgebrachten Bedenken nach wie vor nicht als rechtsfehlerhaft an, diese zur Bestimmung der Normaltarife heranzuziehen. Insbesondere genüge allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen könnten, nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (vgl. BGH, NJW 2011, 1947 ff.).
50Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1109 ff.). Dies ist hier auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten, im Vergleich zu den sich aus der Schwacke-Liste ergebenden günstigeren Anmietmöglichkeiten nicht der Fall. Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11). Gerade dies lässt sich den von der Beklagten herangezogenen Internet-Angeboten aber nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil sich das von der Beklagten vorgelegte Angebot nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell bezieht, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird (vgl. OLG Stuttgart aaO.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.), lassen sich dem Angebot der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen wie Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung oder geringere Selbstbeteiligung im Schadensfall ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als die Schwacke-Liste (Normaltarif, ggfs. mit Unfallersatztarif-Aufschlag, zuzüglich gelisteter Nebenkostenpauschalen) auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den von der Beklagten angegeben „Grundtarif“ (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).
51d)
52Soweit bei der Schätzung der Mietwagenkosten anhand der Schwacke- und Fraunhofer-Liste bei der Auswahl der Vergleichswerte im Einzelfall unterschiedliche Kriterien zu Grunde gelegt werden können, wird hinsichtlich der unterschiedlichen Auffassungen auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29.02.2012 (NJW-RR 2012, 802 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat die konkrete Berechnung anhand der folgenden Parameter vorgenommen:
53Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, die nunmehr auch jährlich herausgegeben werden, da es für die ortüblichen Mietkosten auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietpreise ankommt. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters (vgl. BGH, Vers 2010, 683 ff.). Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel. Da die Fraunhofer-Tabelle – anders als die Schwacke-Liste – keinen Modus (d. h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.).
54Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte (die jeweils schon inkl. Mehrwertsteuer zu verstehen sind – z.B. Editorial Schwacke 2012 Seite 12 bzw. Fraunhofer-Liste 2012 Seite 15) sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der Schwacke-Liste jedenfalls betreffend die Jahre bis einschließlich Ausgabe 2010 der Schwacke-Liste die dort in einer gesonderten Tabelle aufgeführten (Neben-) Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff; OLG Hamm, RuS 2011, 536 ff.). Die Fraunhofer-Tarife enthalten ausweislich der Erläuterungen zu dem entsprechenden Marktpreisspiegel (vgl. z. B. für das Jahr 2009 auf Seite 18) bereits eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen 750 und 950 €. Demgegenüber erfassen die Schwacke-Tarife erst seit der Ausgabe 2011 eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von üblicherweise 500,00 €, eventuell bei kleineren Vermietern bzw. Fahrzeugen ab einer höheren Klasse auch in Höhe von rund 1.000 €. Soweit im Rahmen der Normalpreisermittlung bei den Schwacke-Tabellen bis 2010 noch die Nebenkosten für eine Vollkaskoversicherung mit hinzugesetzt werden, stehen die Differenzen betreffend die Selbstbeteiligung einer prinzipiellen Vergleichbarkeit der Werte der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste nicht entgegen (vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Hamm, RuS 2011, 536 ff.). Soweit im konkreten Schadensfall eine Selbstbeteiligung unterhalb von 500 € vereinbart worden ist, sind dafür etwa anfallende weitere Mehrkosten in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten und deshalb - wie auch sonstige andere Nebenleistungen – außerhalb der zu ermittelnden arithmetischen Mittelwerte über die weiteren, unten noch näher dargelegten Nebenkosten in die Berechnung aufzunehmen.
55Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich – unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer – die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396 ff.) Diese Berechnungsmethode, die sich im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens bewegt (vgl. BGH, NJW 2009, 58 ff.), erscheint dem Senat vorzugswürdig, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht. Dafür spricht auch die von der Klägerin verwandte – und von der Beklagten nicht beanstandete – Abrechnungspraxis, wonach in keinem der Mietverträge nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife, sondern lediglich ein Gesamtpreis für die ganze Mietdauer angegeben ist (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.).
56Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Soweit das OLG Celle (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.) die Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs heranzieht, um dann in einem gesonderten Rechenschritt die ersparten Eigenaufwendungen mit einem pauschalen Abschlag von 5 % zu berücksichtigen, lässt sich diese Methode nach Ansicht des Senates nicht damit in Einklag bringen, dass für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind.
57Den bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug klassengleichen Ersatzfahrzeuges nach Ermittlung des Normaltarifes vorzunehmenden Abzug für ersparte Eigenaufwendungen, die mit bis zu 10 % der Mietwagenkosten angesetzt werden können (vgl. BGH, NJW 2010, 1445 ff.), bemisst der Senat in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung mit 4 % der Mietwagenkosten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.08.2006, 15 U 38/06). Dies erscheint im Hinblick darauf ausreichend, dass in der Regel nur die geringere Abnutzung anzusetzen ist, weil sich der überwiegende Teil der Kosten – wie Steuer und Versicherung u.Ä. – durch die Reparaturzeit nicht verringert.
58Der Senat beabsichtigt, an der nunmehr gewählten Form der Schätzung festzuhalten, es sei denn, die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs oder sonstige Umstände gäben erneut Anlass zu einer kritischen Überprüfung der herangezogenen Schätzgrundlagen.
59e)
60Gesondert in Rechnung gestellte weiteren Leistungen - wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung, und Navigationsgerät - sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnisse tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind.
61Bei der Schadensschätzung legt der Senat hier – in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste – allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich. Der abweichenden Ansicht des OLG Celle, wonach der für die Schätzung maßgebliche Normalpreis einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden müsse, und es insoweit lediglich auf den Endpreis und nicht auf eine Betrachtung einzelner Rechnungsposten ankomme, steht entgegen, dass es für die Schätzung des Normaltarifes nicht auf die Kosten für lediglich im Einzelfall aufgrund besonderer Bedürfnisse in Anspruch genommener Leistung ankommt. Vielmehr stellen letztere gesondert in Rechnung zu stellende Leistungen dar, bei denen die Kosten zudem differieren können.
62Hinsichtlich der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der einzelnen Nebenkostenpositionen gilt Folgendes:
63Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Soweit der Senat die Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten zuletzt mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Autovermieter verpflichtet seien, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen (vgl. u.a. Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11, und Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11), hält er daran nicht fest. Vielmehr schließt er sich der überzeugenden – und vom Bundegerichtshof gebilligten (vgl. BGH, NJW 2013, 1870 ff.) - Argumentation des OLG Stuttgart an, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel – wie sich aus einer Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010, und aus der Schwacke-Liste für die Nebenkosten ergibt – nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, abrufbar in Juris).
64Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.).
65Auch geltend gemachte Kasko-Haftpflichtkosten sind grds. ersatzfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste eingepreist sind. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unter lit. d) können jedenfalls Nebenkosten für eine Reduzierung des Selbstbehaltes unter 500,00 € anfallen.
66Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, NJW 2006, 360 ff.; NJW 2005, 1041 ff.). Dies ist nach in früheren Entscheidungen des Senates vertretener Auffassung nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen - hier nicht ersichtliche - außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (Urteile des Senates vom 18.03.2008, 15 U 145/07, und vom 10.07.2012, 15 U 204/11).
67Gesonderte Kosten für Navigationsgeräte und Anhängerkupplung sind ersatzfähig, soweit die unfallbeschädigten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet sind.
68Auch die Zustellkosten sind ersatzfähig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war.
69Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grds. zu erstatten. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war.
70Die Kostenpauschale für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten ist erstattungsfähig, sofern die Anmietung des Ersatzfahrzeuges – in Anlehnung an die vom Gesetzgeber in § 758a Abs. 4 ZPO vorgenommene Wertung – im Zeitraum zwischen 21 und 6 Uhr oder sonn- bzw. feiertags erfolgt ist, und die Geschäftsräume der Autovermietung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht geöffnet waren.
71In der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste nicht enthaltene Zusatzleistungen (wie z.B. Ausstattung des Mietwagens mit Freisprechanlage oder Automatikgetriebe) sind nicht erstattungsfähig.
722.
73Bei Anwendung der aufgezeigten Maßstäbe ergibt sich bei den hier zu beurteilenden Schadensfällen das Folgende:
74Ausgehend von den Rechnungen und Berechnungen der Klägerin und den von der Beklagten jeweils geleisteten Zahlungen wurden die einzelnen Schadensfälle anhand einer auch die dritte Stelle hinter dem Komma berücksichtigenden excel-Tabelle (woraus sich teilweise geringe Summenverschiebungen ergeben) abgerechnet. Diese Abrechnungen legen jeweils die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Beträge zu Grunde, sofern diese geringer sind als die nach den vorangestellten grundsätzlichen Erwägungen maßgeblichen Sätze.
75Bei der für die Ermittlung der Normalmietpreise vorgenommenen Zuordnung in die maßgeblichen Fahrzeugklassen sind die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 16.10.2012 zu den noch streitgegenständlichen Schadensfällen vorgetragenen Mietwagenklassen zu Grunde gelegt. Damit hat die Klägerin dem Berufungsangriff der Beklagten abgeholfen, dass die jeweils gemieteten Ersatzfahrzeuge mangels hinreichender Konkretisierung nicht einer für die Schadensbemessung erforderlichen Klassifizierung bzw. Eingruppierung zugänglich seien (vgl. Bl. 559 d. A.). Die Klägerin hat daraufhin in dem vorbezeichneten Schriftsatz (Bl. 606 ff d. A.) im Einzelnen spezifiziert, welche Fahrzeuge den Geschädigten in den noch streitgegenständlichen Schadensfällen vermietet worden und welchen „Mietwagenklassen“ diese Fahrzeuge zuzuordnen seien. Die Beklagte hat den solchermaßen konkretisierten Sachverhalt nicht in Abrede gestellt mit der Folge, dass die daraus ersichtlichen Klassifizierungen der Mietwagen als Parameter der Schätzung des Mietwagenschadens (§ 287 ZPO) zu Grunde gelegt werden.
76Ein Abzug unter dem Aspekt des ersparten Eigenaufwands ist außer in den Schadensfällen 25 (F), 28 (C GmbH) und 30 (K GmbH), in denen jeweils ein gegenüber dem beschädigten Unfallfahrzeug „klassentieferes“ Ersatzfahrzeug angemietet wurde, durchweg vorzunehmen, weil die Mietfahrzeuge jeweils (zumindest) der Klasse des beschädigten Fahrzeugs entsprachen. In den Schadensfällen 15 (L4) und 22 (S) wurde die Ersparnis mit 5 % des Normalmietpreises in Ansatz gebracht, weil die Klägerin in den genannten Fällen eben diesen – höheren – Prozentsatz zu Grunde gelegt hat.
77Die in den noch streitgegenständlichen Schadensfällen vereinbarten Kaskoversicherungen für die Mietfahrzeuge werden durchweg gemäß den in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werten („arith. Mittel“) den im Übrigem gemäß Schwacke in Ansatz gebrachten Tagespreisen hinzugerechnet [vgl. die obigen Ausführungen unter Abschnitt B, II. Ziff. 1 lit d)], und zwar selbst dann, wenn die von der Klägerin in den Rechnungen gegenüber den geschädigten Mietern und/oder in der Klage tatsächlich für Kaskoversicherungen in Ansatz gebrachten Beträge niedriger waren. Im Rahmen der Schätzung der angemessenen Normalmietpreise ist insoweit eine generalisierende Betrachtung zu Grunde zu legen.
78Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte 20-prozentige Aufschlag auf die „Normalmietpreise“ ist in keinem der betroffenen Schadensfälle [ 3 (I), 7 (L), 9 (A), 12 (T), 21 (G), 22 (S), 24 (T2), 33 (L2), 34 (M), 35 (N) und 36 (X)] berechtigt. Den Erläuterungen in der Klageschrift zufolge bringt die Klägerin den vorstehenden pauschalen Aufschlag in den Fällen in Ansatz, in denen die Anmietung innerhalb von drei Tagen nach dem Verkehrsunfall erfolgte (Bl. 13 d. A.). Auch unter dieser dargelegten Voraussetzung ist die Berechtigung der den Normalmietpreisen jeweils hinzugerechneten pauschalen Aufschläge jedoch nicht ersichtlich. Im Ausgangspunkt dieser Beurteilung trifft es allerdings zu, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Aufschlags auf den Normaltarif bzw. die Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifs“ nicht die Darlegung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des konkreten Mietwagenunternehmens im Einzelfall erfordert. Die Prüfung kann sich vielmehr darauf beschränken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines „Unfallersatzfahrzeugs“ regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim KfZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 2008, 2910; vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009 – 15 U 49/09). Das setzt indessen voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung“ geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht. Eben das ist hier jedoch auch in den Schadensfällen nicht ersichtlich, in denen die Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge innerhalb von drei Tagen nach dem Schadensereignis erfolgte. Denn allein der Umstand, dass ein Unfallersatzfahrzeug kurzfristig nach dem Verkehrsunfall, sogar noch am Schadenstag von den Zedenten angemietet wurde, lässt nicht darauf schließen, dass ihnen die Anmietung von Ersatzfahrzeugen für ihre unfallbeschädigten Fahrzeuge zum „Normaltarif“ nicht zu zumutbaren Bedingungen zugänglich war. Angesichts des Umstandes, dass Mietwagenunternehmen bis in die Abendstunden und auch an Wochenenden für die Anmietung eines Fahrzeugs telefonisch erreichbar sind, lässt sich nicht erkennen, dass die Anmietung in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage erfolgte. Allein der Umstand, dass sich aus der im Zeitpunkt der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge bestehenden Unsicherheit über das Datum des von der Reparaturzeit der unfallgeschädigten Fahrzeuge oder der Dauer der Ersatzbeschaffung abhängigen Rückgabetermins und damit der Ungewissheit der tatsächlichen Mietzeit ein zusätzlicher Dispositionsaufwand ergeben kann, trägt keine, die Zuerkennung eines pauschalen Zuschlags auf die „Grund“- bzw. Normalmietpreis rechtfertigende Wertung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diesen Unwägbarkeiten, die ihr im Fall der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeugs die Möglichkeit einer früheren anderweitigen Verwertung eröffnen, nicht bereits durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung ihrer Normalmietpreise Rechnung tragen kann und Rechnung trägt, sind weder nach dem Vortrag der Klägerin noch nach dem Sachverhalt im Übrigen zu erkennen.
79Soweit die Klägerin Kosten für Zusatzfahrer berechnet hat (Schadensfälle 3, 16, 23, 24 und 36), wurden diese berücksichtigt; die von der Klägerin hierzu vorgelegten Rechnungen (vgl. 402 ff d. A.), in denen den jeweils Geschädigten Kosten für zusätzliche Fahrer berechnet sind, indizieren, dass die Nutzung der Mietfahrzeuge durch weitere Fahrer vereinbart worden war.
80Was die für Winterreifen berechneten Kosten angeht, so weisen die jeweiligen Anmietzeiten in den betroffenen Fällen darauf hin, dass mit jahreszeitlich bedingter Straßenglätte zu rechnen, die Ausrüstung der Mietfahrzeuge mit Winterreifen daher berechtigt war.
81Die im Schadensfall 3 (I) in Ansatz gebrachten Kosten für die Ausrüstung des Mietfahrzeugs mit einer Anhängerkupplung sind allerdings nicht ersatzfähig, weil weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus dem Sachverhalt im Übrigen hervorgeht, dass das beschädigte Fahrzeug entsprechend ausgestattet war.
822.
83Danach ermittelt sich die nachstehende, der Klägerin aus der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge noch zustehende Schadensersatzforderung:
84„Es folgenden die Berechnungen der einzelnen Schadensfälle“
85(nur in Originaldabei ersichtlich)
86Aus den vorstehenden Ergebnissen ermittelt sich eine Gesamtsumme von 3.022,64:
87Fall 2: 147,15 €
88Fall 3: 569,52 €
89Fall 4: 43,18 €
90Fall 5: 54,08 €
91Fall 7: 0 €
92Fall 9: 0 €
93Fall 10: 114,98 €
94Fall 11: 62,02 €
95Fall 12: 0 €
96Fall 15: 0 €
97Fall 18: 86,14 €
98Fall 20: 42,59 €
99Fall 21: 87,73 €
100Fall 22: 689,89 €
101Fall 23: 22,11 €
102Fall 24: 63,81 €
103Fall 25: 46,61 €
104Fall 26: 32,10 €
105Fall 28: 3,10 €
106Fall 29: 28,76 €
107Fall 30: 46,11 €
108Fall 32: 142,98 €
109Fall 33: 31,37 €
110Fall 34: 37,99 €
111Fall 35: 118,11 €
112Fall 36: 202,99 €
113Fall 37: 158,32 €.
114Soweit sich in den Schadensfällen 7, 9, 12 und 15 „Überzahlungen“ ergaben, weil die von der Beklagten vorprozessual geleisteten Zahlungen höher waren, als die der Klägerin jeweils zustehenden Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten, kommt eine Verrechnung der zu viel gezahlten Beträge nicht in Betracht. Denn angesichts des Umstandes, dass die Klägerin lediglich einen Teil des ersatzfähigen Mietwagenschadens einklagt, ist offen, ob die überzahlten Beträge auf die hier eingeklagten Forderungsanteile oder aber die nicht eingeklagten Teile angerechnet werden sollen.
115IV.
116Mit ihrer gegenüber den Fällen, in denen die Schadensereignisse im Jahr 2008 stattfanden [Schadensfälle 12 (T) und 26 (L3)], erhobenen Verjährungseinrede setzt die Beklagte sich nicht durch. Denn auch insoweit gilt die Hemmungswirkung der im Jahr 2011 erhobenen Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), weil die Klägerin aus den oben unter Abschnitt B. II. dargestellten Gründen bereits zu diesem Zeitpunkt die zur klageweisen Geltendmachung der Forderung Berechtigte war.
117V.
118Zinsen sind wie aus dem Tenor ersichtlich gemäß §§ 286,288 BGB erstattungsfähig.
119VI.
120Die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht entsprechend dem Hilfsantrag der mit ihrem Haupt-Berufungsbegehren nicht vollumfänglich erfolgreichen Beklagten kommt nicht in Betracht. Weder liegt ein die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigender Verfahrensfehler i. S. des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor noch ist im Übrigen eine die Aufhebung und Zurückverweisung nach Maßgabe von § 538 Abs. 2 ZPO veranlassende prozessuale Situation gegeben.
121VII.
122Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
123VIII.
124Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
125IX.
126Der Senat sah schließlich keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschließlich in ihren Auswirkungen auf den entschiedenen Einzelfall beschränkte Subsumtionen; kontrovers diskutierte oder in höchstrichterlicher Rechtsprechung noch ungeklärte Rechtsfragen sind nicht betroffen. Die nunmehr vorgenommene Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste ergebenden Mietpreise ist – wie oben dargelegt – bereits in höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt. Die Entscheidung im Übrigen beruht auf der Anwendung dieser Grundsätze in den jeweiligen Einzelfällen.
127Wert der Berufung: 7.113,70 €.
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