Anerkenntnisurteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 RBs 143/13
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
1
G r ü n d e
2I.
3Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.03.2013 wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 313 Abs. 1, 404 Abs. 2 Nr. 20 SGB III (Verstoß gegen die Pflicht zur Ausstellung und Aushändigung einer Nebeneinkommensbescheinigung) eine Geldbuße von 200,00 € verhängt worden. Dabei beruht der Schuldspruch auf folgenden Sachverhaltsfeststellungen:
4„Seit dem 01.01.2010 beschäftigt der Betroffene Frau H. als Putzhilfe in seinem Haushalt. Nachdem die Agentur für Arbeit in L, wo Frau H. unter dem einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hatte, am 28.02.2011 aufgrund einer Mitteilung der Sozialversicherung von dieser Tätigkeit der Frau H. Kenntnis erlangt hatte, schrieb sie den Betroffenen unter dem 22.03.2011 an und forderte ihn zur Ausfüllung einer Nebendienstbescheinigung aus. Daraufhin kontaktierte der Betroffene am telefonisch die Zeugin I., eine Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit, und teilte dieser nachdem ihm die Rechtslage erläutert worden war, mit, er werde die Nebenverdienstbescheinigung nicht ausfüllen, da er solche „Schnüffelmethoden" nicht unterstütze. Die Zeugin I. wies den Betroffenen sodann darauf hin, dass er zu einer Ausfüllung der Bescheinigung gesetzlich verpflichtet sei und bei einer Weigerung Konsequenzen in Form eines Bußgeldes zu erwarten habe. Unter dem 04.05.2011 wurde der Betroffene erneut seitens der Agentur für Arbeit angeschrieben und um Ausfüllung der Nebeneinkommensbescheinigung bis zum 28.05.2011 aufgefordert. Mit Schreiben vom 28.05.2011 teilte er der Behörde daraufhin mit, die Daten lägen bei der Minijob-Zentrale vor. Hierauf forderte die Agentur für Arbeit den Betroffenen unter dem 01.08.2011 erneut zur Übersendung der Bescheinigung bis zum 25.08.2011 auf. Als eine Reaktion des Betroffenen hierauf nicht erfolgte, leitete die Behörde gegen ihn eine Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 404 Abs. 2 Nr. 20, 313 SGB III ein und gab ihn unter dem 19.01.2012 unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sowie erneutem Verweis darauf, dass er zur Ausfüllung der Bescheinigung nach wie vor verpflichtet sei, Gelegenheit, sich zu äußern. Unter dem 13.02.2012 erließ die Behörde sodann einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, gegen welchen dieser fristgerecht Einspruch einlegte.“
5Zum Vorbringen des Betroffenen wird mitgeteilt:
6„Der Betroffene hat eingeräumt, Frau H. im angegebenen Zeitraum als Putzhilfe beschäftigt zu haben und dies auch noch zu tun. Zutreffend sei auch, dass er die Nebeneinkommensbescheinigung nicht ausgefüllt habe und es deswegen die unter I. dargestellten Aufforderungsschreiben der Behörde gegeben habe. Da er Frau H. jedoch ordnungsgemäß bei der Minijob-Zentrale angemeldet habe und hierfür auch halbjährlich einen Haushaltsscheck ausfülle, sei er jedoch davon ausgegangen, seine gesetzlichen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt zu haben. Dass er darüber hinaus zur Ausfüllung der Nebeneinkommensbescheinigung verpflichtet sei, sei ihm unverständlich; er begreife dies als reine Schikane der Behörde, da diese die gewünschten Angaben doch auch von Frau H. selbst oder aber durch eine Anfrage bei der Minijob-Zentrale bekommen könnte.
7Zur Ausfüllung der Nebeneinkommensbescheinigung sehe er sich überdies auch deshalb nicht als verpflichtet, da das ihm von der Agentur für Arbeit in L hierzu zugesandte Formblatt auch Angaben verlange, die über die Auskunftspflichten nach § 313 Abs. 1 SGB III hinausgingen. Auch könne die Behörde die Aushändigung der Bescheinigung an sich selbst nicht verlangen, da § 313 Abs. 1 SGB III eine Aushändigung an den Bezieher der Sozialleistung, also Frau H., vorsehe. Dies habe diese allerdings nie von ihm verlangt.“
8Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.03.2013 hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich deren Zulassung beantragt. Dazu hat er mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 23.04.2013 geltend gemacht, das Rechtsmittel sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; was darauf beruhe, dass die Entscheidung in doppelter Hinsicht gegen den Verfassungsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG („Keine Strafe ohne Gesetz“) verstoße. Aus der Regelung des § 313 SGB III ergebe sich, dass eine Bescheinigung ausschließlich „der Dienstberechtigten“ und nicht dem Arbeitsamt auszuhändigen sei; die bei dem Betroffenen Beschäftigte habe von diesem aber zu keinem Zeitpunkt die Aushändigung einer Bescheinigung verlangt. Die Bußgeldnorm des § 404 SGB III sei also nicht einschlägig. Selbst wenn es eine Auskunftspflicht aus § 60 Abs. 1 SGB I geben sollte, wäre ein Verstoß dagegen nicht bußgeldbewehrt, zumal sich diese Bestimmung ausschließlich mit der Auskunftspflicht des Leistungsbeziehers befasse. Schließlich ergebe sich „aus dem Zusammenspiel von § 404 und § 313 SGB III, dass die Beantwortung der erforderlichen Fragen zwar sozialrechtlich auf dem amtlichen Vordruck erfolgen muss, dass allerdings eine Beantwortung ohne Vordruck nicht ordnungswidrig ist.
9II.
10Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
111.
12In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
13Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).
14Im Einzelnen sieht die Regelung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2).
152.
16Keine der Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegt hier vor.
17a)
18Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.4.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 11.01.2001 - Ss 532/00 Z - = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.
19b)Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.
20Wer jemanden, der laufende Geldleistungen - wie etwa Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe - bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist gemäß § 313 Abs. 1 S. 1 SGB III verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung auf dem von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu bescheinigen (Nebeneinkommensbescheinigung). Nach § 313 Abs. 1 S. 3 SGB III hat er die Bescheinigung dem Leistungsbezieher unverzüglich auszuhändigen.
21Nach § 404 Abs. 2 Nr. 20 SGB III handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 313 Abs. 1 Art oder Dauer der Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.
22(1)
23Die Bußgeldbestimmung bezieht sich mit hinreichender Bestimmtheit auf die in § 313 Abs. 1 SGB III begründeten Verpflichtungen des Arbeitgebers und sanktioniert deren Nicht- oder nicht gehörige Erfüllung. Insbesondere wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht, wenn die Verpflichtung zur Ausstellung und Aushändigung einer - den in § 313 SGB III bestimmten inhaltlichen und förmlichen Vorgaben entsprechenden - Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird.
24(2)
25Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Verpflichtung bestehen keine Unsicherheiten, die für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung wären.
26(aa)
27Es entspricht vielmehr einhelliger Auffassung, dass die Bescheinigungspflicht gegenüber demjenigen besteht, der laufende Geldleistungen beantragt hat oder bezieht und gleichzeitig Arbeitsentgelt bzw. Vergütung aus selbständiger Tätigkeit erhält. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 313 Abs 1 („... diesem ... zu bescheinigen ...“). Anders als bei der Arbeitsbescheinigung („... hat der Arbeitgeber zu bescheinigen ...“, § 312 Abs 1) ist damit in § 313 Abs 1 der Arbeitnehmer bzw. der selbständig Tätige ausdrücklich als (primärer) Adressat der Bescheinigung genannt (Hoehl, in Eicher/Schlegel, SGB III, 92. Erg., § 313 Rdnr. 37; Steinmeyer, in Gagel, SGB II/SGB III, § 313 Rdnr. 16; Vor, in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 32 Rdnr. 38; Siefert, in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl. 2008, § 313 Rdnr. 16; Wagner, in GW SGB III, § 313 Rdnr. 6). Die Bescheinigung ist zunächst dem Leistungsbezieher auszuhändigen und nicht direkt an die Bundesanstalt zu senden. Für den Personenkreis der Dienstverpflichteten und Auftragnehmer ist dies ausdrücklich in § 313 Abs. 1 S. 3 SGB III so bestimmt. Diese Verfahrensweise ist aber auch deshalb erforderlich, damit der Leistungsbezieher die Richtigkeit der Bescheinigung überprüfen und erforderlichenfalls ergänzende Angaben machen kann.
28Darüber hinaus ist der Arbeitgeber, Dienstberechtigte oder Besteller nicht verpflichtet, die Bescheinigung unmittelbar bei der Behörde einzureichen oder auf den Bediensteten einzuwirken, sie an die Behörde weiterzuleiten (Wagner a. a. O. Rdnr. 7; Vor a. a. O. § 313 Rdnr. 38)
29(bb)
30Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist die Entstehung der Verpflichtung zur Ausstellung und Aushändigung der Bescheinigung allerdings nicht von einer entsprechenden Aufforderung seitens des Beschäftigten oder der Bundesanstalt abhängig. Sie entsteht vielmehr kraft Gesetzes wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Düe, in Niesel/Brand, SGB III, § 313 Rdnr. 3; Wagner a. a. O. § 313 Rdnr. 6; Steinmeyer a. a. O. § 313 Rdnr. 23; Winkler, in LPK-SGB III, § 313 Rdnr. 10). Lediglich die Durchsetzbarkeit der Leistungspflicht und ein Schuldvorwurf hinsichtlich der Nichterfüllung sind davon abhängig, dass der Verpflichtete Kenntnis von den Umständen hat, die seine Verpflichtung begründet.
31Die Kenntnis davon, dass ein Arbeitnehmer Leistungen der in § 313 Abs. 1 S. 1 SGB III bezeichneten Art bezieht oder beantragt hat, begründet ohne weiteres die dort normierten Verpflichtungen des Arbeitgebers.
32Im Übrigen entspricht es der herrschenden Meinung, dass es sich dabei um öffentlich-rechtliche Pflichten gegenüber der Bundesanstalt (Steinmeyer a.a.O. § 313 Rdnr. 23; Winkler a.a.O. § 313 Rdnr. 11; Siefert a.a.O. § 313 Rdnr. 20; Wagner a.a.O. § 313 Rdnr. 7) oder „zugunsten der AA“ (Düe a.a.O. § 313 Rdnr. 3) handelt, die deshalb auch aktiv legitimiert sei, ihren Anspruch (auf Ausstellung der Bescheinigung und Aushändigung an den Leistungsbezieher/Antragsteller) durch Verwaltungsakt festlegen und im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen könne (Steinmeyer a.a.O.).
33c)
34Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Das ist der Fall, sofern elementare Verfahrensgrundsätze verletzt sind oder das Urteil mit materiell-rechtlichen Fehlern behaftet ist und entweder die Gefahr der Wiederholung besteht oder - vor allem bei Fehlern des materiellen Rechts - der Fortbestand der Entscheidung zu krassen und augenfälligen, nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsanwendung führen würde (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 180 [181] = VRS 98, 371 [372 f.] = NZV 2001, 47; OLG Düsseldorf DAR 1998, 318 [319]; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; SenE v. 05.05.2000 - Ss 131/00 Z -; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdnr. 4-8 m. w. Nachw.). Falls sich das Amtsgericht lediglich infolge eines Versehens nicht an anerkannte Rechtsgrundsätze gehalten hat, liegt ein Rechtsfehler im Einzelfall vor, der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebietet, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist.
35Davon ausgehend liegt im vorliegenden Fall auch der Zulassungsgrund der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung nicht vor.
363.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.
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