Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 512/13
Tenor
I Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
II Die Dauer der mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 24.06.2008
bestimmten Bewährungszeit wird um ein weiteres Jahr verlängert;
sie endet nunmehr am 23.06.2014.
1
Gründe:
2I.
3Der Verurteilte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts K. vom 24.06.2008 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Dauer der ursprünglich auf drei Jahre bestimmten Bewährungszeit wurde durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 10.02.2009 zunächst um ein Jahr verlängert, da der Verurteilte sich während laufender Bewährungszeit strafbar gemacht hatte und durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 27.11.2008 wegen versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war.
4Aufgrund zwischenzeitlicher Inhaftierung des Verurteilten, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt K., übernahm die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. am 11.03.2010 die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung.
5Das Landgericht K. verlängerte die Dauer der Bewährungszeit durch Beschluss vom 27.01.2011 um weitere 6 Monate, da der Verurteilte sich erneut strafbar gemacht hatte und durch Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 23.11.2010 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt worden war.
6Der Verurteilte wurde in der Folge vom Amtsgericht O. durch Urteil vom 13.04.2011 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung und durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 25.05.2011 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilungen verlängerte das Landgericht K. durch Beschluss vom 26.07.2011 die Bewährungszeit letztmalig um weitere sechs Monate, mithin insgesamt auf fünf Jahre.
7Am 03.01.2012 sah das Landgericht K. trotz der erneuten Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 20,- € wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz durch Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 12.07.2011 von einer weiteren Verlängerung der Bewährungszeit unter anderem mit der Begründung ab, dass die Bewährungszeit bereits von ursprünglich drei auf fünf Jahre verlängert worden sei und daher eine weitere Verlängerung der Bewährungszeit ausscheide.
8Der Verurteilte ist schließlich durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 26.03.2013, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Tatzeit war der 07.10.2012, zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung hat die Staatsanwaltschaft Köln am 28.04.2013 beantragt, die Bewährungszeit um eine angemessene Zeit zu verlängern. Daraufhin ist dem Verurteilten mit Schreiben der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 13.06.2013 die Gelegenheit gegeben worden, zu der von der Staatsanwaltschaft beantragten Verlängerung der Bewährungszeit im hiesigen und in einem Parallelverfahren Stellung zu nehmen.
9Mit Datum vom 08.07.2013 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. dann allerdings vermerkt, dass aus Rechtsgründen eine weitere Verlängerung der Bewährungszeit im hiesigen Verfahren nicht mehr möglich sei, da diese bereits insgesamt auf fünf Jahre verlängert worden sei. Eine Verlängerung der Bewährungszeit sei daher nur noch in dem Parallelverfahren möglich. Die erneut zur Stellungnahme aufgeforderte Staatsanwaltschaft hat dem folgend am 11.07.2013 im hiesigen Verfahren nunmehr den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt. Mit Schreiben der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 17.07.2013 ist dem Verurteilten rechtliches Gehör zu dem beabsichtigten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung im hiesigen Verfahren mit der Begründung erteilt worden, dass eine weitere Verlängerung der Bewährungszeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. In dem Parallelverfahren sei jedoch weiterhin beabsichtigt, die Bewährungszeit gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft um ein Jahr zu verlängern.
10Das Landgericht K. hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.08.2013 die Strafaussetzung zur Bewährung im hiesigen Verfahren widerrufen. Die erneute Verurteilung belege, dass bei dem Verurteilten weiterhin ein ungelöstes Drogenproblem bestehe. Gegen diesen, dem Verurteilten am 16.08.2013 zugestellten Beschluss, hat er mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 21.08.2013, eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
11II.
12Die gemäß §§ 453 Abs. 2 S. 3, 311 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
13Nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat; es sieht von einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung jedoch dann ab, wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen oder die verurteilte Person einem Bewährungshelfer zu unterstellen oder insbesondere gemäß § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
14Die Voraussetzungen für den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 24.06.2008 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung liegen aufgrund der einschlägigen Straftat des Verurteilten, die durch das Amtsgericht Köln rechtskräftig am 26.03.2013 mit einer Geldstrafe geahndet worden ist, an sich vor.
15Die angefochtene Entscheidung lässt jedoch besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer die gesetzgeberische Anordnung, dass das Gericht zunächst die Möglichkeiten des § 56 f Abs. 2 StGB zu ergreifen hat, wenn durch eine oder mehrere Maßnahmen im Sinne der Ziffern 1 und 2 der Widerrufsgrund ausgeräumt und ein straffreies Leben des Verurteilten mit gewisser Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, allein aufgrund der bereits erfolgten Verlängerungen der Bewährungszeit auf insgesamt fünf Jahre nicht vorgenommen hat, obwohl eine weitere Verlängerung in der Sache gerechtfertigt ist. Aus den unter I. aufgeführten Vermerken der Strafvollsteckungskammer vom 03.01.2012 und 08.07.2013 sowie den Schreiben an den Verurteilten vom 13.06.2013 und 17.07.2013 folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung zur Bewährung allein deshalb widerrufen und nicht wie in dem Parallelverfahren eine Verlängerung der Bewährungszeit in den Blick genommen hat, weil sie sich aufgrund der bereits erfolgten Verlängerung der Bewährungszeit auf insgesamt fünf Jahre aus Rechtsgründen daran gehindert gesehen hat.
16Eine nochmalige Verlängerung der Bewährungszeit ist jedoch rechtlich zulässig; weder die Vorschrift des § 56 a Abs. 1 S. 2 StGB noch die Regelung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB stehen dem entgegen.
17Gemäß § 56 a Abs. 1 und 2 StGB kann die Bewährungszeit nachträglich – sofern aufgrund neuer Umstände eine Veränderung der Prognose eintritt und die zunächst festgesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 56 a Rn. 3 m.w.N. ) – bis auf das Höchstmaß von fünf Jahren verlängert werden; gemäß § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB kann die Bewährungszeit – statt eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung – „um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit“ verlängert werden. Hieraus resultiert ein Spannungsverhältnis, das in Literatur (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 56 f Rn. 17 ff., Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a, Schall in Systematischer Kommentar, StGB, § 56 f Rn. 38; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56 f. Rn. 32 ff.; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Maatz MDR 1988, 1018 ff.) und Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) unterschiedlich bewertet wird. Diese unterschiedlichen Wertungen haben im Rahmen von Beschwerdeentscheidungen gehäuft zu sich wiederholenden Fragestellungen geführt (vgl. dazu im Einzelnen die im Folgenden aufgeführten Senatsentscheidungen). Daher sieht sich der Senat zu folgenden allgemeinen Klarstellungen für die nachfolgenden im Einzelnen beschriebenen – in der Praxis immer wieder auftretenden – Fallkonstellationen veranlasst:
181. Fallgestaltung:
19Eine – auch mehrfache – Verlängerung der Bewährungszeit bis zu fünf Jahren, der Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 S. 2 StGB, ist immer möglich, völlig unabhängig von der Dauer der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (SenE vom 15.12.2006 - 2 Ws 488/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.2012 - 1 Ws 205/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08). Dem steht die in § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB bestimmte Grenze des Anderthalbfachen der zunächst bestimmten Bewährungszeit nicht entgegen. Durch die mit Strafrechtsänderungsgesetz vom 13.04.1986 geänderte Fassung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB soll in Fällen schuldhaften Bewährungsversagens (§ 56 f Abs. 1 StGB) die in § 56 a Abs. 2 S. 2 StGB für geringere Anlässe vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit bis auf fünf Jahre nicht eingeschränkt, sondern erweitert werden.
202. Fallgestaltung:
21Eine auch mehrfache Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre, der Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 S. 2 StGB, hinaus, ist – im Rahmen der Höchstgrenze des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB – ebenfalls immer möglich, wenn die ursprüngliche Bewährungszeit auf mehr als drei Jahre vier Monate festgesetzt worden ist. Dies ist – soweit ersichtlich – einhellige Meinung, da der Gesetzgeber in § 57 a Abs. 3 StGB, der in S. 1 eine Bewährungszeit von fünf Jahren vorschreibt, in S. 2 auf § 56
22f Abs. 2 S. 2 StGB verweist, wodurch klargestellt wird, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre möglich sein muss (SenE vom 04.06.2012 - 2 Ws 374-376/12; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09).
233. Fallgestaltung:
24In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob eine Verlängerung der Bewährungszeit auch über die in § 56 a Abs. 1 S. 2 StGB bestimmte Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus möglich ist, wenn zunächst eine Bewährungszeit von bis zu drei Jahren und vier Monaten angeordnet worden ist, die bereits innerhalb dieser Grenze verlängert werden musste, deren erneute Verlängerung jedoch das Anderthalbfache, § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB, der ursprünglichen Bewährungszeit überschreiten würde.
25Insoweit wird in der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00), insbesondere im Hinblick darauf, dass überlange Bewährungszeiten vermieden werden sollen, die Auffassung vertreten, dass § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB keine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus erlaube, wenn das Anderthalbfache der im ersten Bewährungsbeschluss bestimmten Bewährungszeit die Fünfjahresgrenze nicht überschreitet.
26Dem gegenüber wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus zuzüglich der Hälfte der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit möglich sei (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2006 - 1 Ws 551/06; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a)
27Unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. SenE vom 19.03.2010 – 2 Ws 194/10 –, zitiert nach juris) schließt sich der Senat der im Vordringen befindlichen (vgl. dazu Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a), zuletzt genannten Rechtsauffassung an. Der Senat folgt insoweit insbesondere den überzeugenden Gründen der Oberlandesgerichte Hamm und Brandenburg (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11 und OLG Brandenburg OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08). Daraus folgt, dass mit der Neufassung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13.04.1986 keine Änderung der vorherigen Rechtslage beabsichtigt war, wonach bei der Verlängerung der Bewährungszeit gemäß § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB das Höchstmaß der Bewährungszeit im Sinne von § 56 a Abs. 1 S. 2 StGB um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit überschritten werden durfte. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass aus der vom Bundesrat zunächst vorgeschlagenen Fassung des § 56 f Abs. 2. S. 2 StGB: „In den Fällen der Nummer 2 kann das Höchstmaß der Bewährungs- und Unterstellungszeit überschritten werden, jedoch darf die Bewährungszeit um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden“, lediglich aufgrund einer redaktionellen Klarstellung (BT-Drucks. 10/4391 S. 6) der Verweis auf die Höchstdauer der Bewährungszeit gestrichen worden ist, ohne dass eine inhaltliche Änderung, vor allen Dingen eine Verkürzung der Bewährungszeiten, vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08).
28Hinzu kommt, dass – entsprechend dem Willen des Gesetzgebers – für die die Bewährungsaufsicht führenden Gerichte ein Mehr an Reaktionsmöglichkeiten auf Fehlverhalten während laufender Bewährungszeit eröffnet worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10). Dies belegt anschaulich der hier zur Entscheidung stehende Fall. Nunmehr kann – wie von der Staatsanwaltschaft und der Strafvollstreckungskammer zunächst dokumentiert – auf eine Straftat von vergleichsweise geringem Gewicht nicht nur noch mit dem Widerruf oder dem Erlass der Strafaussetzung zur Bewährung trotz erneuter Strafbarkeit, sondern mit einer weiteren Verlängerung der Bewährungszeit reagiert werden.
29Eine andere Sichtweise hätte im Übrigen zur Folge, dass bei Verurteilten mit eher schlechter Prognose und deshalb anfänglich längerer Bewährungszeit bei erneuter Straffälligkeit zeitlich weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, als bei einem anfangs vergleichsweise günstiger zu beurteilendem Verurteilten mit kürzerer Bewährungszeit, bei dem es wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeit eher zu einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommen müsste (vgl. dazu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.10.1998 - 2 Ws 247/98).
30Soweit demgegenüber von der Gegenansicht (OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) eingewandt wird, dass bei einer Kette von Verlängerungen überlange Bewährungszeiten zu befürchten seien, ist dem dadurch zu begegnen, dass die um die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit verlängerte Höchstdauer von fünf Jahren als absolute Obergrenze für die Bewährungszeit zu verstehen ist; im vorliegenden Fall bedeutet dies eine absolute Höchstgrenze von sechs Jahren und sechs Monaten (5 Jahre zuzüglich der Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit von 3 Jahren). Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 07.12.1995 - 1 Ws 965-966/95), wonach eine Verlängerung der Bewährungszeit auf maximal siebeneinhalb Jahre (fünf Jahre zuzüglich zweieinhalb Jahre) immer möglich sei, denn durch die Worte „zunächst bestimmte Bewährungszeit“ in § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB wird sprachlich eindeutig an die jeweils im Einzelfall zunächst angeordnete Dauer, nicht aber an das gesetzliche Höchstmaß angeknüpft (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10).
31Da demnach im vorliegenden Fall das Höchstmaß der Begrenzung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB erst bei einer Verlängerung der Bewährungszeit auf sechs Jahre und sechs Monate erreicht wird, stehen hier Rechtsgründe einer weiteren Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr – wie im Parallelverfahren (Az.: 123 StVK 393/13 = 123 StVK 550/13) – nicht entgegen. Da hier aktenkundig dokumentiert ist, dass die Strafvollstreckungskammer eine Verlängerung der Bewährungszeit gemäß § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB nur deshalb nicht vorgenommen hat, weil es sich aufgrund der bereits erfolgten Verlängerung der Bewährungszeit auf insgesamt fünf Jahre aus Rechtsgründen daran gehindert gesehen hat, war der angefochtenen Beschluss aufzuheben und die aus dem Tenor ersichtliche Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr anzuordnen.
32Der Beginn der durch den Senat nach § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB verlängerten Bewährungszeit schließt sich auch dann unmittelbar an das Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit an, wenn diese zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung bereits abgelaufen war (vgl. SenE vom 27.01.2006 – 2 Ws 37/06, KG, Beschluss vom 12.05.2009 - 2 Ws 176/09; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2008, 221; OLG Jena NStZ-RR 2007, 220). Die Bewährungszeit endet somit am 23.06.2014.
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