Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 42/13

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.02.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 106/12 – teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der Unterlassungsgebote zu 3. und 4. abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  • III. Dieses Urteil sowie die Unterlassungsgebote zu 1. und 5. des landgerichtlichen Urteils sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt

-  hinsichtlich der Unterlassungsgebote zu 1. und 5. jeweils 20.000,00 EUR

-  hinsichtlich der Kosten für die die Vollstreckung abwendende Partei 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren, für die vollstreckende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.


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