Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 55/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.3.2013 (28 O 478/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung.
4Der Kläger ist Chefarzt der Abteilung für Urologie und Urogynäkologie des G-Krankenhauses in C. Im Jahre 2004 beteiligte er sich finanziell an einer Klinik in Q/Kosovo, die eine kardiologische und eine urologische Abteilung hat. In der von Dr. E geleiteten Urologie wurden illegale Nierentransplantationen durchgeführt. Gegen diesen Arzt wurde am 15.10.2012 Anklage erhoben. Der Kläger wurde in dem vorangegangenen Ermittlungsverfahren als Zeuge vernommen.
5Nachdem sie dem Kläger vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und der Kläger mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 29.6.2012 geantwortet hatte, veröffentlichte die Beklagte auf den Seiten 22 bis 30 der Ausgabe Nr. 31/2012 des T vom 30.7.2012 einen auf dem Titelblatt angekündigten Artikel mit der Überschrift „Die gekaufte Niere“, der sich mit den Vorkommnissen in Q befasst. Der Kläger wurde darin unter Angabe seines Namens, Berufs und Wohnorts genannt. Ferner enthält der Beitrag, hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 22 ff. GA Bezug genommen wird, ein Foto des Klägers und u.a. folgende Textpassagen:
6S. 24:
7„Im Fall der N-Klinik in Q ist das kriminelle Netzwerk jedoch gut dokumentiert.
8...
9S (Anm.: ermittelnder Staatsanwalt im Kosovo), 51, ist überzeugt, dass in dem Krankenhaus mit deutschem Eigentümer skrupellose Transplanteure 20 bis 30 Menschen Nieren entnahmen und sie zahlungskräftigen Kranken einpflanzten.
10...
11Monatelang ging der T den Spuren der Organmafia aus der N-Klinik nach, die Recherchen erstreckten sich nach Israel, in die Türkei, nach Weißrussland – und in die Bundesrepublik.“
12S. 27:
13„Als Eigentümer der Klinik ist im Handelsregister von Q ein Mann namens C2 eingetragen, Wohnsitz: C. Und es gibt tatsächlich einen C2 in C. Er ist Professor der Urologie und arbeitet als Chefarzt am G-Krankenhaus, nicht weit vom L entfernt.“
14Bildunterschrift auf S. 28/29:
15„Deutscher Urologe C2, Nierentransplantation: Wurde er in Geschäfte hineingezogen, von denen er nichts wusste?“
16S. 30:
17„Bleibt der Finanzier: der Deutsche C2; jener Urologe von der Cer G-Klinik. Der Professor referiert gern, zum Beispiel auf YouTube, über das Zertrümmern von Nierensteinen. Bis vor wenigen Jahren hat C2 in einer deutschen Klinik auch Nieren transplantiert.
18Wie C2 Besitzer einer Klinik im Kosovo werden konnte, das versucht der Anwalt des N-Bevollmächtigten E plausibel zu machen: Demzufolge habe C2 die Familie E während des Kosovo-Konflikts als Flüchtlinge aufgenommen. E habe C2 nach seiner Rückkehr nach Q dann vorgeschlagen, eine moderne chirurgische Klinik im Kosovo aufzumachen. Der deutsche Urologe hat laut Aussagen des Anwalts drei Millionen Euro in das Hospital investiert. C2 habe auch mitgeholfen, Ärzte zu finden, die in der Klinik OP-Säle mieten konnten.
19Kann der Cer Doktor von seinem kosovo-albanischen Freund in ein kriminelles Geschäft hineingezogen worden sein, von dem er gar nichts wusste? Hat er, wie er heute behauptet, tatsächlich erst nach der Schließung der Klinik erfahren, dass dort überhaupt Transplantationen durchgeführt wurden? E-Mails, die Ss Ermittler auf einem amerikanischen Server sicherstellen ließen, lassen die Juristen daran zweifeln.
20Da fragte C2 2007 an, was aus dem verdienten Geld geworden sei. Es solle doch bitte auf sein Bankkonto fließen. Im März 2008 schrieb E dem deutschen Partner unter dem Betreff „Kardiochirurgie“ etwas holprig, er sei mit Leuten im Kosovo und der Türkei im Gespräch. „Wir haben mit Transplantation der Niere beginnen. Erste Fall ist gemacht. Noch ein wir machen am 28. dieses Monat.“
21C2 möchte auf Anfrage über den ungeheuerlichen Verdacht nicht reden, aber er lässt eine Cer Anwaltskanzlei bestreiten, von alldem gewusst zu haben. An Es E-Mail könne er sich nicht erinnern, er habe ausschließlich in den herzchirurgischen Bereich des Hauses investiert – weniger als 600 000 Euro. Im Übrigen behalte er sich vor, gegen jede Art der Berichterstattung vorzugehen. Sein Anwalt befindet, es bestehe „keinerlei Berichterstattungsanlass“.
22Offenkundig fürchtet C2 die Öffentlichkeit, nachdem es eine Weile so aussah, als hätte er die Sache im Vorjahr ausgestanden. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte 2011 ein Vorermittlungsverfahren gegen C2 eingeleitet. Nachdem X (Anm.: deutscher Patient, dem in der N-Klinik eine Niere transplantiert wurde) sich weigerte zu reden, stellte sie das Verfahren ein. Die Fahnder befragten den Professor nicht. Die E-Mails, die S sicherstellen lässt, blieben ihnen unbekannt.“
23Der Kläger ließ die Beklagte wegen dieses Artikels mit Schreiben vom 30.7.2012 abmahnen. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom selben Tage ab. Der Kläger erwirkte daraufhin beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung vom 9.8.2012 (28 O 335/12), durch die der Beklagten untersagt wurde, im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Organhandels in der N Klinik in Q über den Kläger identifizierend zu berichten, insbesondere durch Nennung seines Namens, seiner beruflichen Position und seines Wohnortes, oder das Bildnis des Klägers mit der Bildzeile „Deutscher Urologe C2 ...“ zu veröffentlichen usw., jeweils wie geschehen im T Nr. 31 vom 30.07.2012 in dem Artikel „Die gekaufte Niere“. Vorliegend handelt es sich um die diesbezügliche Hauptsacheklage.
24Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem angegriffenen Artikel in Bezug auf seine Person um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung handele, da es seines Erachtens an einem Mindestmaß an Beweistatsachen fehle. Hierzu hat er behauptet, dass er lediglich in die kardiologische Klinik investiert habe und an der urologischen Klinik, in der die Transplantationen erfolgten, nicht beteiligt sei. Eine trotz der Formulierung als (rhetorische) Fragen in dem Artikel vom 30.7.2012 suggerierte Kenntnis von illegalen Nierentransplantationen habe er nicht gehabt. Gegenteiliges ergebe sich insbesondere nicht aus einem beiläufigen Hinweis in einer email von Dr. E aus März 2008, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 47 GA Bezug genommen wird. Der Kläger hat ferner gemeint, dass es sich bei dem Artikel der Beklagten nicht um eine zurückhaltende und sachliche Berichterstattung handele. Insbesondere sei die Nennung seines vollen Namens nicht notwendig und auch nicht zulässig, weil er weder besonders bekannt sei noch in der Öffentlichkeit eine herausragende Stellung einnehme, es sich um ein privates Investment handele und durch die unzutreffende Behauptung, er sei in illegale Organtransplantationen verwickelt, wegen der damit verbundenen Prangerwirkung die Gefahr einer Stigmatisierung und sozialen Ausgrenzung drohe.
25Der Kläger hat in erster Instanz nach zunächst anders lautenden Klageanträgen zuletzt beantragt,
261. der Beklagten bei Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu untersagen, im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Organhandels in der N Klinik in Q
27- über den Kläger identifizierend zu berichten durch Nennung seines Namens, seiner beruflichen Position und seines Wohnortes, wie geschehen im „T“ Nr. 31 vom 30.07.2012 in dem Artikel „Die gekaufte Niere“ auf den Seiten 22 ff.;
28- das Bildnis des Klägers mit der Bildzeile „Deutscher Urologe C2 ...“, veröffentlicht im T Nr. 31 vom 30.07.2012 auf Seite 28 in dem Artikel „Die gekaufte Niere“, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies wie dort geschieht;
292. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 892,44 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
30Die Beklagte hat beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Artikel vom 30.7.2012 in Bezug auf den Kläger ausschließlich wahre Tatsachenbehauptungen enthalte, zumal bei der Klinik in Q nach dem äußeren Erscheinungsbild, hinsichtlich dessen die Beklagte auf Fotos und Skizzen (Bl. 85 ff. GA) verwiesen hat, nicht zwischen der im Obergeschoss befindlichen kardiologischen Abteilung und der urologischen Abteilung im Erdgeschoss differenziert werde, der Kläger sich finanziell an einem Nierensteinzertrümmerer und damit auch an der urologischen Abteilung beteiligt, dies jedoch in der vorprozessualen Korrespondenz abweichend dargestellt habe, sowie die Frage, ob er Kenntnis von den illegalen Nierentransplantationen hatte, offen formuliert sei. Der Artikel erwecke auch nicht den unzutreffenden Eindruck, dass gegen den Kläger ermittelt werde, enthalte keine Vorverurteilung und betreffe angesichts des öffentlich einsehbaren Handelsregisters, aus dem sich die Beteiligung des Klägers ergibt, nicht ausschließlich dessen Privatsphäre. Jedenfalls würden die Grenzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten.
33Erstinstanzlich wurde der Klage bis auf einen Teil der Abmahnkosten stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass hinsichtlich der Wortberichterstattung ein Unterlassungsanspruch bei kumulativer Nennung von Namen, beruflicher Position und Wohnort des Klägers in der konkreten Verletzungsform bestehe. Ob die von der Beklagten in Bezug auf den Kläger mitgeteilten Tatsachen wahr oder unwahr sind, könne offenbleiben, da die identifizierende Berichterstattung jedenfalls deshalb unzulässig sei, weil damit eine Stigmatisierung des Klägers drohe, die zum Ausgangspunkt für eine soziale Ausgrenzung werden könne, und - unabhängig vom seitens des Landgerichts als zweifelhaft angesehenen Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung - das Interesse des Klägers am Unterblieben einer solchen erheblichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung gegenüber dem öffentlichen Berichterstattungsinteresse überwiege. Dies gelte auch für die Fotoveröffentlichung.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 13.3.2013 (Bl. 252 ff. GA) Bezug genommen.
35Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt sowie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, vertieft und ergänzt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Unterlassungsbegehren des Klägers unzulässig sei und das Landgericht ein unzulässiges generelles Verbot identifizierender Berichterstattung über den Kläger ausgesprochen habe. Sowohl die Bezugnahme auf den in Rede stehenden Artikel im Tenor als auch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils seien nicht geeignet, die bestehende Auslegungsunsicherheit zu beseitigen, da der Verbotstenor nach Meinung der Beklagten zu weit gefasst und durch die Einleitung mit den Worten „im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Organhandels in der N Klinik in Q“ zu unbestimmt sei sowie die Urteilsbegründung weiter zur Verunsicherung beitrage. Auch entsprächen weder der Klageantrag noch der Tenor des angefochtenen Urteils den Anforderungen an die Untersagung einer Verdachtsberichterstattung. Die vom Kläger nicht angegriffenen einzelnen Äußerungen würden wahre Tatsachenbehauptungen darstellen, von denen keine Prangerwirkung ausgehe, so dass der Kläger die (identifizierende) Berichterstattung hinnehmen müsse.
36Die Beklagte beantragt,
37das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage – auch hinsichtlich des nachfolgend wiedergegebenen Hilfsantrags - vollständig abzuweisen,
38hilfsweise die Revision zuzulassen.
39Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vom 10.9.2013 seinen schriftsätzlich angekündigten Antrag um das nachfolgende Hilfsbegehren ergänzt hat,
40die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
41hilfsweise der Beklagten bei Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu untersagen, im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Organhandels in der N Klinik in Q über den Kläger identifizierend zu berichten, wie nachfolgend wiedergegeben:
42„Deutscher Urologe C2, Nierentransplantation: Wurde er in Geschäfte hineingezogen, von denen er nichts wusste?“
43und/oder
44„Als Eigentümer der Klinik ist im Handelsregister von Q ein Mann namens C2 eingetragen, Wohnsitz: C. Und es gibt tatsächlich einen C2 in C. Er ist Professor der Urologie und arbeitet als Chefarzt am G-Krankenhaus, nicht weit vom L entfernt.“
45und/oder
46„Bleibt der Finanzier: der Deutsche C2; jener Urologe von der Cer G-Klinik.“
47und/oder
48„Bis vor wenigen Jahren hat C2 in einer deutschen Klinik auch Nieren transplantiert.“
49und/oder
50„Wie C2 Besitzer einer Klinik im Kosovo werden konnte, das versucht der Anwalt des N-Bevollmächtigten E plausibel zu machen: Demzufolge habe C2 die Familie E während des Kosovo-Konflikts als Flüchtlinge aufgenommen. E habe C2 nach seiner Rückkehr nach Q dann vorgeschlagen, eine moderne chirurgische Klinik im Kosovo aufzumachen. Der deutsche Urologe hat laut Aussagen des Anwalts drei Millionen Euro in das Hospital investiert. C2 habe auch mitgeholfen, Ärzte zu finden, die in der Klinik OP-Säle mieten konnten.“
51und/oder
52„Da fragte C2 2007 an, was aus dem verdienten Geld geworden sei.“
53und/oder
54„C2 möchte auf Anfrage über den ungeheuerlichen Verdacht nicht reden, aber er lässt eine Cer Anwaltskanzlei bestreiten, von alldem gewusst zu haben.“
55und/oder
56„Offenkundig fürchtet C2 die Öffentlichkeit, nachdem es eine Weile so aussah, als hätte er die Sache im Vorjahr ausgestanden. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte 2011 ein Vorermittlungsverfahren gegen C2 eingeleitet.“
57äußerst hilfsweise die Revision zuzulassen.
58Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht seinem Unterlassungsbegehren zu Recht stattgegeben habe. Das private Investment in die kardiologische Abteilung der Klinik im Kosovo betreffe seine Privatsphäre. Hierüber dürfe seines Erachtens aber selbst dann nicht in identifizierender Weise berichtet werden, wenn man die Sozialsphäre als betroffen ansähe. Jedenfalls seien die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten worden, weil in dem inkriminierten Artikel nicht - vollständig - darüber berichtet werde, dass die kardiologische und die urologische Abteilung voneinander getrennt seien, der Kläger von möglichen illegalen Nierentransplantationen nichts gewusst habe und nichts habe wissen können und er von sämtlichen Strafverfolgungsbehörden entlastet worden sei. Dies habe das Landgericht jedoch im Ergebnis zu Recht offen lassen können, weil aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen jedenfalls die mit einer identifizierenden Berichterstattung verbundene Stigmatisierung und Prangerwirkung zu einer Unzulässigkeit der angegriffenen Äußerungen führe, durch die der Kläger als Mitglied der in dem Artikel beschriebenen Organ-Mafia dargestellt werde. Einer namentlichen Nennung des Klägers habe es für eine zutreffende Berichterstattung nicht bedurft. Auch die Kritik der Beklagten am Tenor des angefochtenen Urteils sei unberechtigt. Dieser sei hinreichend bestimmt und gehe nicht über den nach Auffassung des Klägers bestehenden Unterlassungsanspruch hinaus.
59Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 10.9.2013 verwiesen.
60II.
61Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur vollständigen Klageabweisung. Der Kläger hat weder im Rahmen des auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das der Klage im Wesentlichen stattgebende erstinstanzliche Urteil gerichteten Hauptantrags noch des in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsantrags einen seinem Rechtsschutzbegehren entsprechenden Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung in Wort und/oder Bild gegen die Beklagte, so dass er auch keine Erstattung der Abmahnkosten verlangen kann.
621. Gegen die hinreichende Bestimmtheit der Klageanträge, insbesondere des durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiterverfolgten Hauptantrags entsprechend dem Tenor des angefochtenen Urteils, bestehen zwar nach Auffassung des Senats keine durchgreifenden Bedenken, zumal bei einer Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne einer redaktionellen Klarstellung die Möglichkeit bestanden hätte, den angegriffenen Artikel im Tenor einzublenden, auf den bereits im erstinstanzlichen Antrag und Tenor Bezug genommen wurde. Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an, weil die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls unbegründet ist.
632. Der hinsichtlich der Wortberichterstattung erstinstanzlich gestellte mit dem Antrag auf Zurückweisung der gegnerischen Berufung gegen die entsprechende Verurteilung durch das Landgericht weiterverfolgte Hauptantrag des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung durch Nennung seines Namens, seiner beruflichen Position und seines Wohnortes im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Organhandels in der N Klinik in Q (wie geschehen im „T“ Nr. 31 vom 30.07.2012 in dem Artikel „Die gekaufte Niere“ auf den Seiten 22 ff.) aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB sowie Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG oder einem anderen Rechtsgrund.
64Im Hinblick darauf, dass nach dem dem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag des Klägers entsprechenden Tenor des angefochtenen Urteils, das er mit seinem zweitinstanzlichen Hauptantrag verteidigt, der Kläger nicht mit Namen, Beruf und Wohnort als Person erkennbar gemacht werden darf, was seinem Anliegen, jegliche identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen Organhandels in der N-Klinik in Q zu unterbinden,nicht bzw. nur unzureichend entspricht, da eine Identifizierung auch dann möglich ist, wenn nicht alle drei Merkmale kumulativ angegeben werden, sondern etwa nur der Name oder die berufliche Position (ggf. in Verbindung mit dem Wohnort) des Klägers genannt würden, bestehende Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses können im Ergebnis dahinstehen.
65Denn der Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet, weil dem Kläger kein umfassender Unterlassungsanspruch gegen eine identifizierende Berichterstattung „im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Organhandels in der N Klinik in Q“ zusteht. Damit ist keine derartige Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in jeglichem denkbaren Berichterstattungszusammenhang verbunden, als dass das Anonymitätsinteresse des Klägers in jedem Fall gegenüber dem Interesse der Beklagten und der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung vorrangig wäre. Die (mögliche) „Verwicklung“ des Klägers in illegale Machenschaften in der N-Klinik betrifft nicht dessen Intim-, sondern allenfalls seine Privatsphäre, wobei angesichts des Zusammenhangs mit seiner beruflichen Tätigkeit als Chefarzt der Abteilung für Urologie und Urogynäkologie des G-Krankenhauses in C nach Auffassung des Senats schwerpunktmäßig die Sozialsphäre betroffen ist, da die finanzielle Beteiligung eines deutschen Arztes an einer Klinik im Ausland, mag sie auch aus einer privaten Bekanntschaft resultieren und/oder das Geld aus privaten Mitteln stammen, jedenfalls auch dessen berufliche Sphäre betrifft. Unabhängig davon handelt es sich jedoch bei etwaigen Berichten „im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Organhandels in der N Klinik in Q“ jedenfalls nicht um ein („Tabu“-) Thema, bei dem jegliche den Kläger identifizierende Berichterstattung in jedem erdenklichen Zusammenhang unzulässig wäre. Vorstellbar erscheint etwa, dass sich in dem Strafverfahren im Kosovo neue - auch den Kläger betreffende - Erkenntnisse ergeben, dieser selbst im Zusammenhang damit in die Öffentlichkeit tritt o.ä. In diesen Fällen (oder auch in anderen möglichen Konstellationen) wäre eine identifizierende Berichterstattung in einer dem Artikel vom 30.7.2012 „im Kern gleichen“ Veröffentlichung nicht von Vornherein unzulässig. Auf ein solches Verbot richtet sich indes ausweislich des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers sowie der ausführlichen Erörterungen in der Berufungsverhandlung ausdrücklich sein Rechtsschutzbegehren, dem deshalb nicht entsprochen werden kann.
663. Die Klage ist aber auch insoweit – jedenfalls - unbegründet, als der Kläger sich mit seinem zweitinstanzlich gestellten, gemäß § 533 ZPO zulässigen Hilfsantrag gegen die konkrete Form der identifizierenden Berichterstattung wendet.
67Auch insoweit bestehende Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrags, die sich daraus ergeben, dass hinsichtlich der kumultativ („und“) begehrten Unterlassung sämtlicher Textpassagen des Artikels, in denen der Kläger namentlich oder sonst identifizierbar erwähnt wird, das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren mit demjenigen des Hauptantrags übereinstimmt, und hinsichtlich der alternativ („oder“) begehrten Unterlassung einzelner Textpassagen das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses aus den unter 2. dargelegten Gründen zweifelhaft ist, können dahinstehen. Denn hinsichtlich der zum Gegenstand des Hilfsantrags gemachten Textpassagen aus dem angegriffenen Artikel steht dem Kläger ebenfalls kein Unterlassungsanspruch zu, weil die zitierten Textstellen im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung des Klägers oder Wiedergabe sonstiger seine Erkennbarkeit ermöglichender Informationen weder isoliert noch im Gesamtzusammenhang betrachtet eine rechtswidrige Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, so dass er weder deren kumulative noch alternative Verwendung verbieten lassen kann.
68Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.10.2012 – VI ZR 4/12, in: NJW 2013, 229 ff. m.w.N.) darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen.
69Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht vorliegend auch im Rahmen des zweitinstanzlichen Hilfsantrags kein Unterlassungsanspruch des Klägers.
70a. Die damit angegriffenen Äußerungen, welche sich mit dem finanziellen Engagement des Klägers beschäftigen („Als Eigentümer der Klinik ist im Handelsregister von Q ein Mann namens C2 eingetragen, Wohnsitz: C. Und es gibt tatsächlich einen C2 in C. Er ist Professor der Urologie und arbeitet als Chefarzt am G-Krankenhaus, nicht weit vom L entfernt.“ und/oder „Bleibt der Finanzier: der Deutsche C2; jener Urologe von der Cer G-Klinik.“ und/oder „Wie C2 Besitzer einer Klinik im Kosovo werden konnte, das versucht der Anwalt des N-Bevollmächtigten E plausibel zu machen: Demzufolge habe C2 die Familie E während des Kosovo-Konflikts als Flüchtlinge aufgenommen. E habe C2 nach seiner Rückkehr nach Q dann vorgeschlagen, eine moderne chirurgische Klinik im Kosovo aufzumachen. Der deutsche Urologe hat laut Aussagen des Anwalts drei Millionen Euro in das Hospital investiert. C2 habe auch mitgeholfen, Ärzte zu finden, die in der Klinik OP-Säle mieten konnten.“), beinhalten keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, weil es sich selbst nach seinem Vorbringen um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, deren Veröffentlichung im Zusammenhang mit einer namentlichen Nennung des Klägers dessen schutzwürdige Interessen nicht - jedenfalls nicht in erheblicher Weise - beeinträchtigt.
71Die Darstellung in dem Artikel der Beklagten ist auch nach dem Vorbringen des Klägers sachlich zutreffend. Seine finanzielle Beteiligung an der Klinik im Kosovo ist - abgesehen von unterschiedlichen Angaben zur deren Höhe – unstreitig und ergibt sich im Übrigen aus den vorgelegten Handelsregistereintragungen (Bl. 42 ff., 179 f. GA). Auch wenn diese Beteiligung sich nach dem Vorbringen des Klägers auf die kardiologische Abteilung beschränkt, besteht abgesehen davon, dass er als Urologe auf demselben Fachgebiet tätig ist, in das auch Nierentransplantationen fallen, die er nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung in dem Artikel der Beklagten bis vor einigen Jahren selbst in Deutschland durchgeführt hat, eine Verbindung zur urologischen Abteilung der Klinik in Q durch die – nur hinsichtlich der Einzelheiten der zugrunde liegenden Vereinbarungen streitige - Überlassung eines Nierensteinzertrümmerers und die (finanzielle) Beteiligung an dessen Unterhaltung, wie sich aus der E-Mail des Klägers aus dem Jahre 2007 (Bl. 83 GA) ergibt. Der Kläger tritt auch dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegen, dass und weshalb für Außenstehende eine räumliche Trennung zwischen der kardiologischen Abteilung, auf die sich nach seinem Vorbringen sein finanzielles Engagement beschränkte, und der urologischen Abteilung, in der die illegalen Nierentransplantationen durchgeführt wurden, nicht ohne Weiteres erkennbar ist, sondern die Klinik nach außen als Einheit in Erscheinung trete (vgl. Fotos von der Zufahrt, dem Eingangs- und Wartezimmerbereich, Bl. 85 ff. GA).
72Soweit unterschiedliche Angaben zur Höhe der Investition des Klägers gemacht wurden, handelt es sich nicht um eine – ggf. unzutreffende – eigene Behauptung der Beklagten eines Betrages von drei Millionen Euro, da sich aus dem Berichterstattungszusammenhang ergibt, dass es sich um die Wiedergabe der Aussage des Rechtsanwalts von Dr. E handelt, von der sich die Beklagte durch die Art der Darstellung hinreichend distanziert, und auch der Standpunkt des Klägers, der behauptet, weniger als 600.000 € investiert zu haben, wiedergegeben wurde.
73Schutzwürdige Belange des Klägers, welche gegenüber dem Interesse der Beklagten und der Öffentlichkeit, dass über sein finanzielles Engagement unter namentlicher Nennung berichtet wird, überwiegen, liegen nicht vor. Der Artikel betrifft weder die Intim- noch – jedenfalls nicht ausschließlich – die Privatsphäre des Klägers, sondern die finanzielle Beteiligung eines deutschen Chefarztes für Urologie an einer ausländischen Klinik, in der es auch eine urologische Abteilung gibt, hat – jedenfalls auch - einen Bezug zur Sozialsphäre des als Urologe tätigen Klägers, worin der Senat - wie bereits dargelegt - schwerpunktmäßig dessen Betroffenheit sieht. Als Chefarzt nimmt der Kläger eine herausgehobene Stellung ein, bei der sein berufliches Ansehen mit seinem Namen verknüpft und u.a. zu werblichen Zwecken in der Öffentlichkeit präsentiert wird (vgl. etwa http://www.G-C.de sowie die in dem Artikel erwähnten und vom Kläger nicht dementierten „Auftritte“ bei youtube), was seinem Anonymitätsinteresse geringeres Gewicht verleiht. Demgegenüber besteht ein nachvollziehbares Interesse der Beklagten, die Öffentlichkeit zutreffend darüber zu informieren, dass der Kläger sich finanziell an einer Klinik im Ausland beteiligt hat, in der – unstreitig - illegale Organtransplantationen durchgeführt wurden. Eine Stigmatisierung oder Prangerwirkung zulasten des Klägers ist hiermit nicht verbunden, weil weder durch die zutreffenden Angaben über das – grundsätzlich unbedenkliche - finanzielle Engagement des Klägers allein noch im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen in dem Artikel über eine aus den nachstehend dargestellten Gründen zulässige Verdachtsberichterstattung hinaus als offene oder verdeckte Tatsachenbehauptung eine Kenntnis von oder Beteiligung des Klägers an illegalen Organtransplantationen behauptet wird.
74b. Die mit dem Hilfsantrag des Klägers des Weiteren angegriffene Äußerung „Bis vor wenigen Jahren hat C2 in einer deutschen Klinik auch Nieren transplantiert.“ ist aus den unter a. genannten Gründen ebenfalls zulässig, weil sie eine wahre Tatsachenbehauptung beinhaltet, lediglich die Sozialsphäre des Klägers betrifft und schutzwürdige Belange des Klägers, welche gegenüber einer Namensnennung in diesem Zusammenhang überwiegen, ebenfalls nicht ersichtlich sind.
75c. Soweit durch die vom Kläger mit seinem zweitinstanzlichen Hilfsantrag beanstandete Frage in dem Artikel der Beklagten „Deutscher Urologe C2, Nierentransplantation: Wurde er in Geschäfte hineingezogen, von denen er nichts wusste?“ und/oder den Satz „Da fragte C2 2007 an, was aus dem verdienten Geld geworden sei.“ – auch im Zusammenhang mit den weiteren (insoweit nicht angegriffenen) Textpassagen „Kann der Cer Doktor von seinem kosovo-albanischen Freund in ein kriminelles Geschäft hineingezogen worden sein, von dem er gar nichts wusste? Hat er, wie er heute behauptet, tatsächlich erst nach der Schließung der Klinik erfahren, dass dort überhaupt Transplantationen durchgeführt wurden? E-Mails, die Ss Ermittler auf einem amerikanischen Server sicherstellen ließen, lassen die Juristen daran zweifeln.“ sowie „Im März 2008 schrieb E dem deutschen Partner unter dem Betreff „Kardiochirurgie“ etwas holprig, er sei mit Leuten im Kosovo und der Türkei im Gespräch. „Wir haben mit Transplantation der Niere beginnen. Erste Fall ist gemacht. Noch ein wir machen am 28. dieses Monat. (...) Die E-Mails, die S sicherstellen lässt, blieben ihnen unbekannt.“ - eine mögliche Kenntnis des Klägers von der Durchführung der Transplantationen in der Klinik im Kosovo angesprochen wird, ist eine ihn identifizierende Berichterstattung ebenfalls nicht unzulässig. Hierbei handelt es sich insbesondere um eine zulässige Verdachtsberichterstattung, deren Voraussetzungen insoweit maßgeblich sind, auch wenn der Kläger dies nicht ausdrücklich zum Gegenstand seines (hilfsweise gestellten) Klageantrags gemacht hat, sondern sich nur im Rahmen der Klagebegründung und der Berufungserwiderung auf das Vorliegen einer seines Erachtens unzulässigen Verdachtsberichterstattung beruft.
76Eine Verdachtsberichterstattung über eine laufende polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlung durch die Medien ist nur zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit Öffentlichkeitswert verleiht. Dabei sind die Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Sie darf keine Vorverurteilung enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei bereits überführt. Eine auf Sensation abzielende, bewusst einseitige oder verfälschte Darstellung ist unzulässig. Auch die zur Verteidigung des Betroffenen vorgetragenen Tatsachen und Argumente müssen berücksichtigt werden, was regelmäßig die Einholung einer Stellungnahme des Verdächtigten erforderlich macht. Es muss sich zudem um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.1999 - VI ZR 51/99, in: NJW 2000, 1036 f.; OLG Dresden, Urteil vom 27.11.2003 – 4 U 991/03, in: NJW 2004, 1181 ff.). Bei schweren Straftaten ist auch eine identifizierende Berichterstattung grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 286/04, in: NJW 2006, 699 ff.). Das gilt in gewissem Maße auch, soweit es lediglich um den Verdacht einer Straftat geht. Dürften nur Informationen verbreitet werden, die ernsthaft nicht zu bezweifeln sind, könnten die Medien ihre Funktion, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen und Fehlentwicklungen in Staat und Gesellschaft zu beobachten, nicht hinlänglich wahrnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3.5.1977 – VI ZR 36/74, in: NJW 1977, 1288 ff.; OLG Köln, Urteil vom 23.10.2001 – 15 U 43/01, in: AfP 2001, 524). Allerdings werden Verdächtigungen, Gerüchte und insbesondere Berichterstattungen durch die Medien oft für wahr genommen, ihre sich später erweisende Haltlosigkeit beseitigt den einmal entstandenen Mangel kaum und Korrekturen finden selten die gleiche Aufmerksamkeit wie die Bezichtigung, insbesondere, wenn es später „lediglich“ zu einem Freispruch unter dem Gesichtspunkt in dubio pro reo kommt. Deswegen gebietet die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zugunsten des Angeklagten sprechende Unschuldsvermutung eine entsprechende Pflicht insbesondere der Medien, der Stichhaltigkeit der zugeleiteten Informationen unter Berücksichtigung der dem Verdächtigen bei identifizierender Berichterstattung drohenden Nachteile gewissenhaft nachzugehen, und eine entsprechende Zurückhaltung, ggf. einhergehend mit einer Beschränkung auf eine ausgewogenen Berichterstattung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2008 – 1 BvQ 46/08, in: NJW 2009, 350 ff.; OLG Köln, Urteil vom 2.6.1987 – 15 U 39/87, in: NJW 1987, 2682 ff.).
77Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:
78Der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen für eine (mögliche) Verbindung des Klägers zu (illegalen) Nierentransplantationen in der N-Klinik ist zu bejahen. Dass dort solche Behandlungen durchgeführt wurden, stellt der Kläger nicht ernsthaft in Abrede. Die finanzielle Beteiligung des Klägers an dieser Klinik ist – wie bereits dargelegt – ebenso unstreitig wie die Überlassung eines Nierensteinzertrümmers und die (finanzielle) Beteiligung an dessen Unterhaltung sowie die diesbezügliche email des Klägers aus dem Jahre 2007 (Bl. 83 GA), die mit dem Satz „Da fragte C2 2007 an, was aus dem verdienten Geld geworden sei.“ angesprochen wird. Außerdem zeigt der E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und Dr. E aus dem Jahre 2008 (Bl. 47 GA), dessen Existenz und Authentizität der Kläger ebenfalls nicht in Abrede stellt, dass er über die Durchführung von Nierentransplantationen informiert wurde. Dass der Kläger in dem Ermittlungsverfahren im Kosovo (bislang) nur als Zeuge vernommen wurde und ein deutsches „Vorermittlungsverfahren“ gegen ihn eingestellt wurde, stellt das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen nicht in Frage, weil eine Wiederaufnahme der deutschen Ermittlungen und/oder Einbeziehung des Klägers in das Strafverfahren im Kosovo nicht von Vornherein ausgeschlossen ist, zumal die o.g. E-Mails nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten den Ermittlungsbehörden bislang nicht bekannt waren. In der Gesamtschau dieser Umstände liegt jedenfalls der Verdacht nahe, dass der Kläger von den Vorkommnissen in der Klinik in Q möglicherweise mehr wusste als er jetzt zugibt und/oder sogar (ggf. mittelbar) von der Durchführung illegaler Nierentransplantationen (z.B. finanziell) profitiert haben könnte.
79Die in Rede stehenden Vorwürfe betreffen keine Bagatelldelikte, sondern stellen schwerwiegende Straftaten dar, bei denen in gesetzeswidriger Weise finanzielle Notlagen der Organspender ausgenutzt und diese unter Inkaufnahme eigener gesundheitlicher Risiken veranlasst wurden, eine Niere für finanzkräftige Patienten zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die möglichen Gesundheitsrisiken, welche die Organspender angesichts ihrer wirtschaftlichen Not beim „Verkauf“ von Organen möglicherweise ohne verantwortungsvolle Abwägung der Vorteile mit den damit verbundenen Nachteilen eingegangen sind, und der naheliegend auch betroffenen finanziellen Interessen der die Organtransplantation vornehmenden Ärzte und ggf. weiterer Beteiligter ist illegaler Organhandel als schwerwiegendes Delikt einzuordnen, bei dem eine identifizierende Berichterstattung grundsätzlich zulässig sein kann.
80Der Artikel der Beklagten beinhaltet auch keine unzulässige Vorverurteilung des Klägers, sondern beschränkt sich in den ihn betreffenden Passagen auf die Präsentation von im Wesentlichen unstreitigen Fakten und die Darstellung eines daraus resultierenden - überwiegend in Form von Fragen formulierten – (möglichen) Verdachts. Der Kläger wird in dem vorliegend in Rede stehenden Artikel auch – anders als der Kläger in dem Verfahren 15 U 30/12, auf das er sich beruft – nicht als einziger von mehreren (möglicherweise) Beteiligten herausgegriffen und namentlich genannt, sondern der Artikel nennt auch in Bezug auf andere (mögliche) Beteiligte deren Namen.
81Dem Kläger wurde schließlich vor der Veröffentlichung eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon er auch Gebrauch gemacht hat, und sein dabei zum Ausdruck gebrachter Standpunkt wurde in dem Artikel in den des Weiteren angegriffenen Textpassagen wiedergegeben.
82Bei der danach vorzunehmenden Abwägung zwischen den durch die konkrete Berichterstattung betroffenen Rechtspositionen überwiegt das Interesse der Beklagten und der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Berichterstattung gegenüber dem Interesse des Klägers, nicht namentlich genannt zu werden. Einerseits tangiert der Artikel - wie bereits dargelegt – schwerpunktmäßig die Sozialsphäre des Klägers, der durch sein berufliches Wirken und dessen Außendarstellung in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt, was dessen schutzwürdiges Interesse, nicht namentlich genannt zu werden, relativiert. Andererseits besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an der Aufdeckung illegaler Organtransplantationen, wie sich nicht zuletzt aus den öffentlichen Reaktionen auf das Bekanntwerden von Unregelmäßigkeiten bei der Verteilung von „legal“ (insbesondere unentgeltlich) zur Verfügung gestellten Spenderorganen in letzter Zeit ergibt. An der Aufdeckung des in dem streitgegenständlichen Artikel der Beklagten behandelten illegalen Organhandels besteht angesichts der dabei beteiligten finanziellen Interessen ein noch größeres öffentliches Interesse, das – auch - unter dem Aspekt einer Verdachtsberichterstattung eine namentliche Nennung des Klägers rechtfertigt.
83d. Schließlich beinhalten auch die mit dem Hilfsantrag des Klägers des Weiteren angegriffenen Äußerungen in dem Artikel der Beklagten, die sich mit Reaktionen des Klägers auf Anfragen von Journalisten beschäftigen und diese bewerten, keine rechtswidrige Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auch diese Darstellung ist selbst nach dem Vorbringen des Klägers sachlich zutreffend und seine namentliche Erwähnung in diesem Zusammenhang ebenfalls zulässig.
84Soweit in dem Artikel der Beklagten der Standpunkt des Klägers und dessen Reaktion auf den Vorhalt des Verdachts, er habe möglicherweise Kenntnis von den illegalen Organtransplantationen im Kosovo gehabt, wiedergegeben wurde („C2 möchte auf Anfrage über den ungeheuerlichen Verdacht nicht reden, aber er lässt eine Cer Anwaltskanzlei bestreiten, von alldem gewusst zu haben.“ sowie die - insoweit nicht angegriffene - anschließende Darstellung „An Es E-Mail könne er sich nicht erinnern, er habe ausschließlich in den herzchirurgischen Bereich des Hauses investiert – weniger als 600 000 Euro. Im Übrigen behalte er sich vor, gegen jede Art der Berichterstattung vorzugehen. Sein Anwalt befindet, es bestehe „keinerlei Berichterstattungsanlass“.“), handelt es sich letztlich um die Erfüllung einer Obliegenheit der Beklagten im Rahmen der nach den Ausführungen unter c. zulässigen Verdachtsberichterstattung. Eine Verletzung schutzwürdiger Belange des Klägers ist hierin nicht zu sehen.
85Die Bewertung dieser Reaktion des Klägers in dem Artikel der Beklagten („Offenkundig fürchtet C2 die Öffentlichkeit, nachdem es eine Weile so aussah, als hätte er die Sache im Vorjahr ausgestanden. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte 2011 ein Vorermittlungsverfahren gegen C2 eingeleitet.“) beinhaltet ebenfalls keine rechtswidrige Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil es sich teilweise um eine zulässige Meinungsäußerung und im Übrigen um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Die – zutreffend - wiedergegebene Antwort seines jetzigen Prozessbevollmächtigten auf die Anfrage der Beklagten stellt eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einschätzung, der Kläger fürchte die Öffentlichkeit, dar. Die anschließende Darstellung des bisherigen Ermittlungsverlaufs ist selbst nach Angaben des Klägers sachlich zutreffend. Hiermit ist ebenfalls auch im Zusammenhang mit einer namentlichen Nennung des Klägers und den weiteren - insoweit nicht angegriffenen - Angaben in dem Artikel („Nachdem X sich weigerte zu reden, stellte sie das Verfahren ein. Die Fahnder befragten den Professor nicht. Die E-Mails, die S sicherstellen lässt, blieben ihnen unbekannt.“) keine Verletzung schutzwürdiger Belange des Klägers verbunden.
86e. Stellen mithin die mit dem Hilfsantrag des Klägers angegriffenen einzelnen Äußerungen in dem Artikel der Beklagten jeweils isoliert und im jeweiligen Berichterstattungszusammenhang betrachtet keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des durch Namensnennung und/oder in sonstiger Weise identifizierbar dargestellten Klägers dar, gilt dies nach Auffassung des Senats auch bei einer Gesamtbetrachtung aller dieser Textpassagen bzw. in Kombination einzelner Äußerungen.
87Im Mittelpunkt der den Kläger betreffenden Ausführungen in dem Artikel der Beklagten steht die Äußerung des Verdachts, der Kläger habe möglicherweise von den illegalen Organtransplantationen in der Klinik, an der er sich finanziell beteiligt hat, gewusst. Da hierüber aus den unter c. dargestellten Gründen in einer die Identifizierung des Klägers ermöglichenden Weise berichtet werden darf, gilt dies auch und erst recht für die Darstellung der Umstände, aus denen sich der zulässigerweise geäußerte Verdacht ergeben kann, wie das finanzielle Engagement des Klägers und die eigene Durchführung von Nierentransplantationen, sowie die Reaktionen des Klägers auf entsprechende Anfragen.
88Eine Stigmatisierung des Klägers, die zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung werden könnte, und damit ein gegenüber dem Interesse der Beklagten an einer identifizierenden (Verdachts-) Berichterstattung überwiegendes Interesse des Klägers enthält die Darstellung in dem Artikel der Beklagten auch bei einer Gesamtbetrachtung aller mit dem Hilfsantrag angegriffenen Äußerungen im Kontext der weiteren Ausführungen nicht.
89f. Da ein Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Wortberichterstattung aus den dargelegten Gründen schon mangels Vorliegens einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht besteht, kommt es auf weitere Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Wiederholungsgefahr und etwaige Auswirkungen der Erklärungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.9.2013 hierauf, nicht an.
904. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung usw. des Fotos „im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Organhandels in der N Klinik in Q“ aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog und § 22 f. KUG sowie Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG oder einem anderen Rechtsgrund.
91Auch insoweit bestehen dieselben Bedenken hinsichtlich der zu weiten Fassung des dem Klageantrag entsprechenden Tenors des angefochtenen Urteils, weil die Veröffentlichung des – den Kläger offensichtlich bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und nicht in kompromittierender o.ä. Weise zeigenden - Fotos nicht in jedem erdenklichen Berichterstattungskontext – sei es auch „im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Organhandels in der N Klinik in Q“ – unzulässig ist.
92Die Veröffentlichung ist aber auch im konkreten Kontext nicht zu beanstanden:
93Mangels Einwilligung in die Veröffentlichung i.S.d. § 22 Satz 1 KUG kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berichterstattung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, Urteile vom 6.3.2007 – VI ZR 51/06, in: BGHZ 171, 275 ff., vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07, in: BGHZ 178, 213 ff., vom 10.3.2009 – VI ZR 261/07, in: BGHZ 180, 114 ff., vom 9.2.2010 – VI ZR 243/08, in: VersR 2010, 673 ff., und vom 13.4.2010 – VI ZR 125/08, in: VersR 2010, 1090 ff.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 und 2006, 591), darauf an, ob es sich i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, dessen Verbreitung keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG).
94Die sowohl zur Beurteilung der Frage, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt, als auch zur Bewertung des Vorliegens überwiegender Interessen des Abgebildeten vorzunehmende Abwägung zwischen den betroffenen (Grund-) Rechtspositionen führt hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Fotos zu demselben Ergebnis wie bezüglich der Wortberichterstattung, die als Kontext in die Beurteilung einzubeziehen ist. Da die identifizierende Wortberichterstattung aus den oben dargelegten Gründen zulässig ist, ist auch die Veröffentlichung des den Kläger bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit zeigenden Fotos nicht zu beanstanden, weil davon keine weitere oder gar zusätzliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Klägers ausgeht.
955. Nach dem Vorstehenden kann der Kläger auch keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.
96III.
97Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
98Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
99Die Revision ist nicht entsprechend den (Hilfs-) Anträgen beider Parteien zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere zur Frage der identifizierenden (Verdachts-) Berichterstattung, beruht. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den vorliegenden Fall hinaus von Interesse sein könnten, waren nicht zu entscheiden. Vielmehr handelt es sich um eine auf den besonderen Umständen des konkreten Falles beruhende Einzelfallentscheidung. Dies gilt insbesondere für die in der Berufungsverhandlung kontrovers diskutierte Frage der Antragsformulierung. Ob das mit dem durch den Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiterverfolgte umfassende Unterlassungspetitum des Klägers ohne die mit dem Hilfsantrag erfolgte Bezugnahme auf konkrete Textpassagen als (un-) zulässig anzusehen wäre oder - wie der Senat meint - das damit verfolgte Anliegen (lediglich) über einen ggf. materiell-rechtlich bestehenden Unterlassungsanspruch des Klägers hinausgeht, ist nicht entscheidungserheblich, weil die Klage aus den dargelegten Gründen unabhängige davon keinen Erfolg hat.
100Berufungsstreitwert: 30.000,00 € (entsprechend der für richtig erachteten erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die von den Parteien keine Einwendungen erhoben wurden), wobei dem zweitinstanzlichen Hilfsantrag des Klägers wegen im Wesentlichen wirtschaftlicher Identität mit dem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren keine den Streitwert erhöhende Bedeutung zukommt
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