Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 26/13

Tenor

Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.425,25 € gewährt und ihr insoweit Rechtsanwalt C.aus N.beigeordnet.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 04.06.2013 in seiner Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 05.08.2013 – 1 O 411/12 – zurückgewiesen.


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