Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 51/13

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.01.2013 – 15 O 291/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die eingenommenen Versicherungsbeiträge der Firmengruppe M im Hinblick auf den Rahmenvertrag mit der Fa. M, Gruppenversicherungsvertrag nach Tarif GLOBALITY RVN 84096 vom 02.12./03.12.2008.

              Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen hinsichtlich der Personen, die               durch die Firma M ins Ausland versandt wurden, welche Versicherungsnummern welchen Personen zugeordnet sind und welche Beiträge für die ins Ausland versandten Mitarbeiter der Firmengruppe M vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 eingenommen worden sind.

              Im übrigen wird die Auskunftsklage zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Revision wird nicht zugelassen.


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