Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 165/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22. August 2013 wird der Beschluss des Rechtspflegers der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. August 2013 – 2 O 194/09 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels folgendermaßen abgeändert:
Auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 21.02.2012 – 8 U 7/11 – sind von der Klägerin 2.406,89 € - zweitausendvierhundertundsechs Euro und neunundachtzig Cent – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.07.2011 an die Streithelfer zu 1) und 2) zu erstatten; der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.912,69 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin nahm die Beklagten auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung deren Pflichten aus einem Steuerberatungsvertrag mit der Begründung in Anspruch, dass sie von dem Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Verpachtung eines Gastronomiehausbootes im Jahre 2000 steuerlich falsch beraten worden sei. Sie verlangte von den Beklagten Zahlung der festgesetzten Umsatzsteuerbeträge einschließlich Zinsen von knapp 11.000 € sowie Erstattung der ihr entstandenen Steuerberater-, Rechtsanwalts- und sonstigen Kosten im Umfang von weiteren ca. 9.500 €. Das Landgericht hatte der Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Urteil vom 09.12.2010 überwiegend stattgegeben. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der zuständige Senat beim Oberlandesgericht Köln hat im September 2011 eine Vorabentscheidung zur Auslegung einer europäischen Richtlinie beim EuGH eingeholt. Nachdem der EuGH mit Urteil vom 15.11.2012 die Vorlagefrage entschieden hatte, hat der zuständige Zivilsenat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2013 die Klage durch das am 21.02.2013 verkündete Urteil abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten der Klägerin auferlegt.
4Die Klägerin hatte den Beteiligten zu 1. und 2. bereits in I. Instanz Ende 2009 den Streit verkündet (91 f. GA). Ihr jetziger Prozessbevollmächtigter hatte sich zwar Mitte Dezember 2009 für die Streitverkündeten bestellt (107 GA), ohne dass die Streitverkündeten allerdings dem Rechtsstreit beigetreten wären. Dennoch hat der Rechtsanwalt für die Streitverkündeten an den mündlichen Verhandlungen vom 28. Januar und 16. September 2010 teilgenommen. Die Streitverkündeten sind gemäß Beschluss vom 1. April 2010 (151 f. GA) schriftlich als Zeugen vernommen worden. Im Berufungsverfahren sind die Streitverkündeten in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2013 unter Überreichung eines an diesem Tag übergebenen Schriftsatzes vom 30.01.2013, der aus einer einzigen Seite besteht, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit dem Antrag, die Klage kostenpflichtig abzuweisen, beigetreten. Dieser Schriftsatz enthält nur ein Kurzrubrum; zur Begründung haben die Streithelfer insbesondere auf die Entscheidung des EuGH Bezug genommen (579 GA).
5Die Streithelfer haben für beide Instanzen mit Antrag vom 07.03.2013 (606 GA) Kosten in Höhe von insgesamt 4.583,17 € zur Festsetzung angemeldet. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Streithelfer nicht wirksam beigetreten seien. Rechtsanwaltskosten für die I. Instanz könnten sie allein schon deshalb nicht geltend machen, weil sie in diesem Rechtszug nicht beigetreten seien.
6Der zuständige Rechtspfleger beim Landgericht Köln hat zu Gunsten der Streithelfer Kosten von insgesamt 3.112,69 € festgesetzt. Da sie in I. Instanz keinen Sachantrag gestellt haben, hätten sie nur Anspruch auf eine 0,8-Verfahrensgebühr nebst Erhöhung gem. VV Nr. 3101 und Nr. 1008 RVG. Im Übrigen könne der Prozessbevollmächtigte der Streithelfer auch bereits vor Beitritt eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr verdienen. Auf den Beschluss (633 ff. GA) wird Bezug genommen.
7Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 21. August 2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 27. August 2013 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht Köln nicht abgeholfen hat.
8II.
9Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zwar gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig; sie hat aber nur teilweise Erfolg.
101.
11Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass die Streithelfer Rechtsanwaltsgebühren für das Berufungsverfahren in Höhe von 2.406,89 € (1,9 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200, 1008 VV in Höhe von 1.227,40 €; 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV iHv 775,20 €; Pauschale gem. Nr. 7002 VV von 20 € und USt gem. Nr. 7008 VV iHv 384,29 €) als erstattungsfähig anerkannt bekommen haben, ist die Beschwerde unbegründet. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2013 vor dem 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln wirksam gem. § 66 Abs. 1 ZPO auf Seiten der der Gegenpartei beigetreten (vgl. BGHZ 85, 252 ff. = juris Rn 12; NJW 2004, 1521 f. = juris Rn 17; Musielak/Weth, 10. Aufl., § 69 ZPO Rn 2). Die formalen Voraussetzungen sind aufgrund der Streitverkündungsschrift der Klägerin vom 22. Oktober 2009 erfüllt. Im Übrigen hat die Klägerin als Streitverkünderin keinen Antrag nach § 71 ZPO gestellt (vgl. Weth, aaO § 71 ZPO Rn 2 mwN; OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 156 f. = juris Rn 6, 9), sondern mit den jeweiligen Anträgen zur Sache verhandelt, so dass sie ihr Rügerecht – unabhängig von der Frage, ob sie ein solches nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens überhaupt noch ausüben könnte (dazu Zöller/Vollkommer, 28. Aufl., § 71 ZPO Rn 6) - jedenfalls auch verloren hat (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2005, 473 = juris Rn 8 und 9; MüKo-ZPO/Schultes, 4. Aufl., § 71 ZPO Rn 3).
12Die den Streithelfern entstandenen Kosten können auch nicht als nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 ZPO angesehen werden. Ihr Rechtsanwalt hat an der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht teilgenommen und einen (Sach-) Antrag gestellt sowie – wenn auch sehr kurze – Rechtsausführungen gemacht. Im Unterschied zu den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des OLG Koblenz (AGS 2007, 276 und 369 f.), bei denen sich die Nebenintervenienten erstmals nach Erlass eines Hinweisbeschlusses gem. § 522 Abs. 2 ZPO überhaupt bestellt hatten, hat der Rechtsanwalt der – bis dahin nur - Streitverkündeten sich bereits in I. Instanz bestellt und sogar an zwei Verhandlungsterminen aktiv, u.a. auch im Rahmen von Vergleichsgesprächen teilgenommen. Einen Kostenerstattungsansprüche auslösenden Beitritt kann man den Streitverkündeten und ihrem Rechtsanwalt in einer derartigen Situation nicht als unsachgemäß verwehren.
132.
14Hingegen handelt es sich bei den vom Landgericht zuerkannten Rechtsanwaltskosten der Streitverkündeten für die I. Instanz nicht um notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 2 ZPO.
15Mangels Beitritts der Streitverkündeten im (gesamten) landgerichtlichen Verfahren waren diese an dem Rechtsstreit nicht – förmlich – beteiligt und hatten keinerlei Funktionen und Rechte (vgl. Schultes, aaO § 74 ZPO Rn 5; Weth, aaO § 74 ZPO Rn 3). Es handelt sich somit bei den zu ihren Lasten entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht um solche „des Rechtsstreits“. Die Kostengrundentscheidung des 8. Zivilsenats betrifft allein die ihnen als „Streithelfer“ entstandenen Kosten und nicht die von ihnen als Streitverkündete ihrem Rechtsanwalt geschuldeten Gebühren und Auslagen. Die Kosten eines (bloßen) Streitverkündeten können vom Gericht einer Partei nicht auferlegt werden (s. § 101 ZPO) und vom Streitverkündeten jedenfalls nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden. Ohne Durchführung des Berufungs-verfahrens hätten die Streitverkündeten – nach ihrem Beitritt in II. Instanz als Streithelfer - bereits keine Kostengrundentscheidung erlangt.
16Insbesondere hat der Prozessbevollmächtigte der Streitverkündeten - in I. Instanz - keinen „gerichtlichen Termin“ wahrgenommen. Denn ohne einen Beitritt zum Rechtsstreit bzw. zu einer der Parteien werden die Streitverkündeten nicht förmlich geladen. Selbst wenn sie oder – wie hier – ihr Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung anwesend sind, sind sie mangels Beitritt nicht (förmliche) Beteiligte des Verfahrens mit entsprechenden Rechten und Pflichten, sondern einfache Zuhörer. Selbst eine Gebühr nach Nr. 3101 ist nicht erstattungsfähig (AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, 6. Aufl., VV Nr. 3101 Rn 59, VV Vorb. 3 Rn 170 Fn 203; Mayer in Mayer/Kroiß, 6. Aufl., VV Nr. 3101 Rn 21; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., VV Nr. 3101, Rn 19). Die Frage, ob im Verhältnis des Streitverkündeten zu seinem Rechtsanwalt Gebühren angefallen sind (dazu verhält sich die vom Landgericht zitierte Kommentierung von Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 20. Aufl., VV Vorb. 3 Rn 141 und VV Nr. 3101 Rn 69 ff. – nunmehr in der 21. Aufl. VV Vorb. 3 Rn 205), ist streng von der anderen Frage zu unterscheiden, ob – eventuell – angefallene Gebühren usw. als notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 2 ZPO anzusehen sind. Ohne einen Beitritt zum Verfahren und eine damit einhergehende Einflussmöglichkeit auf den Ausgang des Prozesses handelt es sich nie um notwendige Kosten des Rechtsstreits (vgl. bereits OLG Hamm, MDR 1975, 943 mwN), sondern um freiwillige Kosten eines nicht förmlich Beteiligten. Ob dann etwas anderes gilt, wenn der förmliche Beitritt unmittelbar oder jedenfalls noch innerhalb der Instanz nachfolgt (wie in dem Fall, der der Entscheidung des OLG Koblenz [JurBüro 1982, 723 f.] zugrunde lag), kann dahinstehen. Ein Beitritt in I. Instanz ist nicht erfolgt. Wenn es nicht zu einem Berufungsverfahren gekommen wäre, hätte wohl auch niemand ernsthaft daran gedacht, die Rechtsanwaltskosten der Streitverkündeten nach §§ 91, 104 ZPO anzumelden.
17Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.
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