Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 167/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2I.
3Mit Beweisbeschluss vom 22. Februar 2012 wurde die Einholung eines psychosomatisch-rheumatologischen Sachverständigengutachtens durch das Landgericht angeordnet. Es bestimmte Prof. Dr. C mit Beschluss vom 8. Mai 2012 zum Sachverständigen. Zur Erledigung des Gutachtenauftrages bestimmte es eine Frist von vier Monaten. Da das Gutachten bis zum 21. November 2012 noch nicht eingegangen war, drohte das Landgericht dem Sachverständigen mit Beschluss vom selben Tage die Verhängung eines Ordnungsgeldes an. Des Weiteren heißt es in dem Beschluss wie folgt: „… weist das Gericht zudem darauf hin, dass der Sachverständige das Gutachten selbst und aufgrund eigener Untersuchung erstatten muss. Hilfspersonen darf er nur für untergeordnete Tätigkeiten einschalten. Wird das Gutachten nicht aufgrund eigener Untersuchung des Sachverständigen erstattet, ist es unverwertbar. Die Vergütung kann in diesem Fall auf 0 € festgesetzt werden…“ Der Beschluss wurde dem Sachverständigen ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22. November 2012 zugestellt. In seinem Antwortschreiben kündigte der Sachverständige an, dass eine Untersuchung der Klägerin für den 8. Januar 2013 vorgesehen sei. Das auf den 14. Januar 2013 datierende Sachverständigengutachten ging am 17. Januar 2013 bei Gericht ein. Unterschrieben ist es vom ernannten Sachverständigen Prof. Dr. C und seitlich daneben von „Dr. M. Q, Ltd. Oberarzt der Klinik“. Für die Erstattung des Gutachtens liquidierte Dr. Q mit Rechnung vom 21. Januar 2013 1.414,25 €, der ernannte Sachverständige für die im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Untersuchungen am 19. Januar 2013 weitere 545,53 €.
4Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2013 teilte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mit, sie habe Prof. Dr. C während der Begutachtung nie gesehen; die Untersuchungen seien sämtlich durch Dr. Q durchgeführt worden. In seiner Stellungnahme wurde dies vom Sachverständigen bestätigt. Zur Begründung verwies er darauf, der Gutachtenauftrag vom 8. Mai 2012 habe keine Begutachtung durch ihn persönlich zwingend vorgesehen. Bei einer derartigen Beschränkung des Gutachtensauftrages hätte er den Untersuchungsauftrag wegen Überlastung ablehnen müssen. Darüber hinaus besitze lediglich Dr. Q die Facharztreife für den Bereich Rheumatologie. Folglich sei dieser für die speziellen rheumatologischen Untersuchungen besonders qualifiziert. Die Übertragung einzelner, nachgeordneter Tätigkeiten entspreche der üblichen Praxis bei der Erstellung eines Gutachtens und sei nicht zu beanstanden. Er habe das Gutachten erstellt und aufgrund eigener Urteilsbildung unterzeichnet.
5Mit Beschluss vom 30. April 2013 hat das Landgericht dem Sachverständigen den Gutachtenauftrag entzogen und ihm eine Honorierung für das Gutachten versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Sachverständige Prof. Dr. C habe gegen seine in § 407a ZPO normierte Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung verstoßen, ohne dies kenntlich zu machen mit der Folge, dass das Gutachten unverwertbar und nicht zu honorieren sei.
6Hiergegen richtet sich der Sachverständige mit seiner Eingabe. Zur Begründung verweist er nochmals darauf, dass für die Gutachtenerstattung die spezielle Qualifikation von Dr. Q genutzt worden sei. Das Gutachten selbst, insbesondere die Kapital Sachverhalt und Beantwortung der Beweisfrage, habe er selbst unter Würdigung aller Untersuchungen erstellt.
7Das Landgericht hat der Beschwerde – von ihm fälschlicherweise als sofortige Beschwerde bezeichnet, s. § 4 Abs. 3 JVEG – des Sachverständigen nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat zur Begründung nochmals darauf verwiesen, dass es der Sachverständige pflichtwidrig unterlassen habe mitzuteilen, die vollständige Übertragung des Gutachtenauftrages bezüglich der Untersuchung der Klägerin auf seinen Oberarzt übertragen zu haben.
8II.
9Die gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 2 JVEG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat vollumfänglich anschließt, hat das Landgericht dem Sachverständigen Prof. Dr. C den Gutachtenauftrag entzogen und die ihm zu gewährende Vergütung auf „Null“ festgesetzt.
101.
11Gemäß § 407a Abs. 2 ZPO ist der Sachverständige nicht befugt, den ihm erteilten Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Bedient er sich der Mitarbeit Dritter, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von ungeordneter Bedeutung handelt.
12Es ist in Rechtsprechung und Literatur deshalb einhellige Meinung, dass der gerichtlich beauftragte Sachverständige das Gutachten selbst und eigenverantwortlich zu erstellen hat (BVerwG NJW 1984, 2645; OLG Frankfurt MDR 1983, 894). Wenn auch der Sachverständige für unterstützende Tätigkeiten Hilfspersonen hinzuziehen kann, so darf das nicht dazu führen, dass die Gesamtverantwortlichkeit des seitens des Gerichts ausgewählten und bestimmten Sachverständigen nicht mehr gewährleistet ist. So ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass der zum Gutachter bestimmte Chefarzt seinen Oberarzt umfangreich bei der Erstellung des Gutachtens nach Weisung und unter seiner Aufsicht mitwirken lässt (OLG Frankfurt VersR 1994, 610, 611). Allerdings ist es auch dann unumgänglich, dass die wissenschaftliche Auswertung von dessen Erhebungen dem Chefarzt selbst obliegt (BGH NJW 1985, 1399, 1400; VersR 1972, 927, 928 f; BVerwG NVwZ 1993, 771, 772; OLG Nürnberg OLGR 2006, 770, 771; Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl., § 407a Rnr. 3; Bleutge NJW 1985, 1185 ff; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rnr. 341 f). Hiernach ist es nicht ausreichend, wenn der Sachverständige das von seinem Assistenz- oder Oberarzt verfasste Gutachten mit „einverstanden“ abzeichnet, weil es dann den Charakter einer persönlichen Stellungnahme verliert (BVerwG NJW 1984, 2645, 2646; NVwZ 1993, 771, 772; OLG Frankfurt MDR 1983, 894; Zimmermann MK-ZPO, 4. Aufl., § 407a Rnr. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 404 Rnr. 10; Ulrich a.a.O., Rnr. 342).
13Insbesondere dann, wenn Befunde erhoben werden müssen, auf deren Erkennung und Bewertung es entscheidend ankommt und gerade deshalb auch auf die besondere Fachkunde und Erfahrung des Sachverständigen, ist dieser nicht berechtigt, die Untersuchungen insoweit etwa seinem Ober- oder seinem Assistenzarzt zu überlassen (BSG GesR 2007, 236; Bayerlein/Franzki, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 4. Aufl., § 52 Rnr. 19). Setzt der gerichtlich beauftragte Sachverständige etwa einen ihm nachgeordneten Mitarbeiter ein, weil dieser über Fachkenntnisse verfügt, die er selbst nicht oder nicht ausreichend hat, so steht damit fest, dass es sich nicht um den Einsatz einer bloßen Hilfskraft handelt, sondern um die Mitwirkung eines (weiteren und selbständigen) Sachverständigen (Bayerlein/Franzki, a.a.O., Rnr. 18). Dies führt zur Unverwertbarkeit des Gutachtens (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 407a Rnr. 2 m.w.N.).
14Im Übrigen dient die Verpflichtung des Sachverständigen, die Hinzuziehung weiterer Personen namhaft zu machen, dazu, den Parteien als Herren des Verfahrens Gelegenheit zu geben zu beurteilen, ob gegen diejenigen, die hinzugezogen werden sollen, Bedenken bestehen, etwa weil sie bereits zuvor in der Sache in irgendeiner Weise tätig waren und/oder ihre Unabhängigkeit in Frage stehen könnte.
152.
16Hiernach hat das Landgericht dem von ihm benannten Sachverständigen Prof. Dr. C wegen eines Verstoßes gegen § 407a Abs. 2 ZPO zu Recht sowohl den Gutachtenauftrag entzogen als auch die ihm zustehende Vergütung auf „Null“ festgesetzt.
17Wenn auch zusammen mit der Beauftragung ein Hinweis darauf, dass das Gutachten vom Sachverständigen in Person zu erstatten ist, vom Landgericht nicht erteilt worden sein mag, so war dem Sachverständigen mit Beschluss vom 21. November 2012, der ihm zugestellt wurde, zweifelsfrei Entsprechendes aufgegeben worden, insbesondere dass er die Untersuchung selbst durchzuführen habe und Hilfspersonen nur für untergeordnete Tätigkeiten einschalten dürfe, da das Gutachten anderenfalls unverwertbar sein werde. Im Gegensatz dazu hat er, wie er mit Schreiben vom 28. April 2013 eingeräumt hat, die persönliche Untersuchung in vollem Umfang auf seinen Leitenden Oberarzt Dr. Q übertragen, weil nur dieser die Facharztreife für den Facharzt Rheumatologie besitzt. Daraus folgt, dass er entgegen der von ihm im vorgenannten Schreiben vertretenen Ansicht seinen Oberarzt nicht als bloße Hilfskraft eingesetzt hat, sondern diesen als weiteren Sachverständigen hinzugezogen hat, ohne dies zuvor dem Gericht oder den Parteien kenntlich gemacht zu haben. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der gerichtlicherseits ernannte Sachverständige mangels ausreichender Fachkunde auf dem Gebiet der Rheumatologie auch nicht in der Lage war, eine uneingeschränkte Gesamtbewertung der erhobenen Befunde und durchgeführten Untersuchungen vorzunehmen. Damit war die Gesamtverantwortlichkeit des seitens des Gerichts beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. C anlässlich der Gutachtenerstattung nicht mehr gegeben mit der Folge, dass ihm der Gutachtenauftrag zu entziehen und eine Honorierung für die geleistete Arbeit zu versagen ist.
183.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
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