Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 122/12
Tenor
Es handelt sich um einen Hinweis- und Auflagenbeschluss.
1
I.
2Die Parteien werden im Anschluss an die rechtlichen Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung und in Ergänzung der Protokollhinweise auf Folgendes hingewiesen:
31.
4Der Senat hält an der Auffassung fest, dass aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen der von den Beklagten erklärte Widerruf für sämtliche drei Darlehensverträge gilt, die demzufolge rückabzuwickeln sind.
52.
6Dagegen hält der Senat im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10.10.2013 nach erneuter Überprüfung nicht daran fest, dass den Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung nach §§ 357 Abs. 1, 346 ff. BGB auch bei nicht verbundenen Geschäften eine Verzinsung ihrer auf die Darlehensschuld vor Widerruf bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zusteht.
7Die Entscheidung BGHZ 152, 331, 338 = WM 02, 2501, in der im Falle der Rückabwicklung ein Anspruch des Darlehensnehmers auf marktübliche Verzinsung der auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bejaht wird, betraf eine Rückabwicklung nach dem früheren § 3 HTWG. Nach damaligem Recht – dem vom BGH entschiedenen Fall lag ein Darlehensvertrag aus dem Jahre 1993 zugrunde – war das widerrufliche Geschäft zunächst schwebend unwirksam und wurde im Falle eines rechtzeitigen oder wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung wirksamen Widerrufs endgültig unwirksam. Die Bank hatte daher zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf die an sie gezahlten Zins- und Tilgungsraten. Vor diesem Hintergrund hatte sie für deren – von Anfang an rechtsgrundlose – Nutzung eine Entschädigung zu entrichten.
8Der Widerruf nach § 357 BGB führt dagegen mit ex nunc-Wirkung zur Rückabwicklung und entsprechender Umgestaltung des zunächst wirksamen Vertrages (vgl. Palandt/Grüneberg, 72. Aufl. § 357 Rz. 2; Staudinger-Kaiser, BGB, §§ 346 – 361, Bearb. 2012, § 357 Rz. 5). Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, wenn die Klägerin als Darlehensgeberin die Zins- und Tilgungsbeträge, die die Beklagten als Darlehensnehmer entsprechend ihrer bis zum Widerruf bestehenden primären Vertragspflicht an die Klägerin gezahlt haben, nicht nur zurückverlangen, sondern darauf auch noch Zinsen beanspruchen könnten. Dementsprechend heißt es in der Entscheidung BGH vom 18.1.2011 - XI ZR 356/09 - (WM 11, 451 ff. – Tz. 26) zur Rückabwicklung nach §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB, dass die Darlehensnehmer die Rückzahlung des Nettokreditbetrages zzgl. Zinsen abzüglich bereits geleisteter Zahlungen schuldeten.
93.
10Ferner wird klargestellt, dass die Vorschrift des § 497 BGB nur insoweit zur Anwendung kommt, als sich die Beklagten mit der Rückzahlung der Darlehensraten in Verzug befinden.
114.
12Die Neuabrechnung der widerrufenen Darlehensverträge hat auf der Basis zu erfolgen, dass Bearbeitungskosten und Zinsen auf die Prämien der finanzierten Restschuldversicherung außer Betracht bleiben.
135.
14Im Übrigen bleibt es bei den Hinweisen aus dem Beschluss des Senats vom 19.6.2013 und aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 9.10.2013.
15II.
16Im Einverständnis mit den Parteien wird das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Parteien mögen binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses mitteilen, ob der Rechtsstreit einvernehmlich beendet werden kann. Sollte das nicht der Fall sein, wird der Senat im Anschluss den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und einen Verkündungstermin bestimmen.
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