Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 164/12

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.11.2012 – 9 O 203/11 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Behandlung vom 14.08.2007 entstanden sind und noch entstehen werden.

Der Beklagte wird verurteilt, an die I AG zu Schadens-Nr. 11-01-xxx/02xxxx-x-xx1xxx einen Betrag von 402,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 25 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45 %.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

                            Die Revision wird nicht zugelassen.


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