Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 7 VA 2/13

Tenor

Auf die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG auszulegende Beschwerde der Antragstellerin vom 4.6.2013 wird festgestellt, dass die der Staatsanwaltschaft Aachen gewährte Einsichtnahme in die Betreuungsakten 72 XVII W 1512 AG Aachen rechtswidrig war, soweit sie über die Zugänglichmachung der fachärztlichen Gutachten vom 2.10.2007 (dort Bl. 9) und vom 12.10.2010 (dort Bl. 46 ff) sowie das Atttest des Psychiaters Dr. C vom 4.5.2010 (dort Bl. 31 d. A.) hinausging.

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.


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