Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 191/09

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.11.2009 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln  – 22 O 16/09 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Klageabweisung im Übrigen wird der Beklagte zu 1) verurteilt, an die Klägerin 53.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.04.2007 zu zahlen, und zwar hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.04.2007 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2).

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 29.09.2005 in C-B, Am L entstanden ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 89 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 11 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die gegen sie betriebene Zwangsvollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.