Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 76/13

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. April 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 458/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2012 gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Sie habe beim besten Willen keine Erinnerung mehr daran, ob sie die gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. erforderlichen Unterlagen erhalten habe und bestreite dies deshalb mit Nichtwissen. Die Widerspruchsbelehrung entspreche auch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

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