Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 10/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.12.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer trägt der Kläger. Die Kosten der Streithelfer tragen diese selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
I.
2Die Beklagte betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. B. aus O. vom 22.10.1991 (URNr. 5221A/1991). Auf die Vollstreckungsgegenklage des Klägers hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 18.12.2012, auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands, der dort gestellten Anträge und der Urteilsbegründung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Zwangsvollstreckung aus der o. g. notariellen Urkunde für unzulässig erklärt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Durchsetzung der Ansprüche der Beklagten aus der vorbezeichneten Urkunde stünde der Einwand der Verwirkung entgegen (§ 242 BGB). Unstreitig habe die Beklagte nach der Ver-wertung des Grundstücks und der anderen Sicherheiten im Jahr 1997 bis ins Jahr 2010 hinein keine nennenswerten Aktivitäten im Hinblick auf ihre Ansprüche entfaltet, obwohl ihr dieses möglich und auch zumutbar gewesen sei. Der Kläger sei während des gesamten Zeitraums ordnungsgemäß amtlich gemeldet gewesen, so dass es der Beklagten ohne unzumutbaren Aufwand möglich gewesen sei, dessen Anschrift zu ermitteln. Stelle man auf den Zeitraum zwischen den Meldeamtsanfragen vom 24.2.1997 und vom 18.12.2009 ab, so habe die Beklagte mehr als zwölf Jahre verstreichen lassen, ehe sie sich wieder bemüht habe, ihre Rechte durchzusetzen. Nach Ablauf von mehr als zwölf Jahren habe der Kläger auch aufgrund der Umstände darauf vertrauen dürfen, von der Beklagten nicht mehr aus der notariellen Urkunde in Anspruch genommen zu werden. Zum einen habe der Kläger nach Verwertung der zu Gunsten der Beklagten bestellten Sicherheiten durch diese davon ausgehen dürfen, dass der überwiegende Teil der Forderungen der Beklagten beglichen sei, weil der Kläger für Forderungen, die die Beklagte im Kündigungsschreiben vom 06.11.1995 mit 729.376,08 DM angegeben habe, Sicherheiten im Gesamtwert von ca. 800.000 DM bestellt gehabt habe und selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten, sie habe dem Schuldner aus der Verwertung der Immobilien nur 315.000 DM gutgeschrieben, die Forderung der Beklagten zu einem erheblichen Teil befriedigt worden sei, ohne dass die Beklagte dem Kläger anschließend mitgeteilt habe, in welcher Höhe ihrer Auffassung nach noch eine Restforderung bestehe. Dabei habe der Kläger nicht davon ausgehen müssen, für die Beklagte unauffindbar zu sein, weil er bei den Meldebehörden im gesamten Zeitraum ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei. Er habe vielmehr annehmen dürfen, dass eine Melderegisterauskunft zumindest an seine vormalige Anschrift in O. zur Kenntnis seiner aktuellen Adresse führen werde. Zum anderen habe der Kläger auch nicht davon ausgehen müssen, dass die Beklagte Beitreibungsbemühungen hinsichtlich ihrer Forderung aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend eingestellt habe. Denn es wäre der Beklagten möglich gewesen, dem Kläger durch die Erteilung einer Abrechnung oder durch ein Erinnerungsschreiben aufzuzeigen, dass durch die Verwertung nur ein Teil der Forderung erfüllt worden sei. Dem könne die Beklagte den – unstreitigen – Verstoß des Klägers gegen die in Nr. 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten statuierte Pflicht, eine Anschriftenänderung unverzüglich anzuzeigen, nicht entgegenhalten, weil es der Beklagten - vor dem Hintergrund, dass Ihre Forderung bereits zu einem großen Teil befriedigt worden sei, ohne dass dem Kläger mitgeteilt worden wäre, in welcher Höhe sie noch bestand - oblegen habe, gegebenenfalls weitere Maßnahmen und Beitreibungsversuche zu unternehmen, zu denen auch die Ermittlung des Aufenthalts und der zustellungsfähigen Anschrift des Schuldners zähle. Der Einwand der Verwirkung durch den Kläger sei auch nicht treuwidrig. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinerseits eine frühere Geltendmachung durch Untertauchen vereitelt oder sich treuwidrig verhalten habe, seien nicht ersichtlich.
3Die Beklagte verfolgt mit ihrer gegen das Urteil form- und fristgerecht eingelegten Berufung das Ziel einer Abweisung der Klage weiter. Sie ist der Ansicht, dass weder das für das Rechtsinstitut der Verwirkung erforderliche Zeit- noch das Umstandsmoment vorliegend erfüllt seien. Das Landgericht habe schon nicht von einer unangemessen langen Zeit der Untätigkeit ausgehen dürfen, weil dies den Überlegungen des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Verjährungsrechts zum 01.01.2002 widerspreche. Damals sei die 30jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB für titulierte Ansprüche mit der Begründung beibehalten worden, um unnötige Kosten einer verfrühten Titulierung und Vollstreckung im Interesse des Schuldners zu vermeiden. Zudem habe der Gesetzgeber die Sonderregelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB, wonach die Verjährung nicht titulierter Darlehnsrückzahlungsansprüche nebst Zinsen für zehn Jahre gehemmt ist, bevor sich der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist anschließt, damit begründet, dass so vermieden werde, dass der Darlehensgeber allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts die Titulierung betreibt. Wenn aber der Gesetzgeber bei Einführung der verkürzten Verjährungsfristen nicht nur die Verjährungsfrist für titulierte Ansprüche allgemein bei 30 Jahren belassen habe, sondern insbesondere für nichttitulierte Darlehensrückzahlungsansprüche die Verjährungsfrist von drei auf 13 Jahre verlängert habe mit der Begründung, dass im Interesse des Schuldners unnötige Kosten vermieden werden sollten, dann könne bei einer titulierten Darlehensrückzahlungsforderung bei bloß elfjähriger Untätigkeit nicht ein für die Annahme von Verwirkung ausreichend langes Zeitmoment unterstellt werden.
4Darüber hinaus sei auch die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte von 1997 bis 2010 keine nennenswerten Aktivitäten entfaltet habe, nicht richtig. Zutreffend sei von einem Zeitraum zwischen 1998 bis 2009 auszugehen. Zugunsten der Beklagten sei dabei zu berücksichtigen, dass im Jahre 1998 das gesamte pfändbare Vermögen, soweit es der Beklagten bekannt gewesen sei, verwertet und der Kläger zum Zeitpunkt der Verwertungshandlungen nach Auskunft seiner damaligen Lebensgefährtin ins Ausland verzogen sei. Danach habe der Kläger sich zwar beim Einwohnermeldeamt umgemeldet, der Beklagten die Adressänderung aber vertragswidrig nicht mitgeteilt. Die Nachfragen der Beklagten bei verschiedenen Einwohnermeldeämtern seien – aus welchen Gründen auch immer – negativ beschieden worden. Aus Sicht der Beklagten seien deshalb weitere (kostengünstige) Maßnahmen nicht möglich gewesen.
5Das Landgericht habe auch das Umstandsmoment zu Unrecht bejaht. Denn der Kläger habe nicht vorgetragen, inwieweit er sich in Anbetracht der Untätigkeit der Beklagten tatsächlich darauf eingerichtet habe, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden werde. Soweit der Kläger im Februar 2000 in Erwägung gezogen habe, Privatinsolvenz anzumelden, sei nicht ersichtlich, dass er hiervon allein deshalb Abstand genommen habe, weil die Beklagte in den zwei Jahren zuvor keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen habe. Soweit der Kläger mit weiteren Gläubigern Einigungen erzielt habe, sei auch dies nicht darauf zurückzuführen, dass die Beklagte keine Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet habe. Denn die Altverbindlichkeiten seien sukzessive geregelt und zudem nicht vollständig beglichen worden. Vielmehr habe sich der Kläger mit jedem Gläubiger geeinigt, der sich bei ihm gemeldet habe. Eine Vermögensdisposition im Vertrauen auf die Nicht-Existenz oder Nicht-Geltendmachung einer Forderung der Beklagten sei hierin nicht zu sehen. Das gelte auch insoweit, als der Kläger sich zwischenzeitlich eine neue Existenz aufgebaut habe.
6Das Landgericht habe zudem verkannt, dass ein Verhalten der Beklagten, aufgrund dessen der Kläger habe meinen dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und entsprechend disponieren zu können, weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Die bloße Zeitdauer der Untätigkeit genüge hierfür nicht.
7Dem Kläger sei es schließlich auch deshalb verwehrt, sich auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, weil er seiner in den Darlehensverträgen eingegangenen Verpflichtung oder Obliegenheit, der Beklagten jeweils seine aktuelle Adresse mitzuteilen, nicht nachgekommen sei. Das Landgericht habe dieser Nachlässigkeit zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.
8Die Beklagte beantragt,
9das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.12.2012 (3 O 142/11) abzuändern und die Klage abzuweisen.
10Der Kläger sowie die Streithelfer des Klägers beantragen,
11die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
12Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags. Im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21.07.2004 (Az. 13 U 168/03) zugrundegelegen habe, habe die Beklagte hier erfolgreich vollstreckt und die vom Kläger gestellten Sicherheiten, die die Forderung der Klägerin nominal überstiegen hätten, verwertet. Der Kläger behauptet, stets ordnungsgemäß und lückenlos in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet gewesen zu sein. Niemand habe der Beklagten im November 1995 mitgeteilt oder behauptet, der Kläger sei spurlos verschwunden oder ins Ausland verzogen. Seine Adresse in der M-gasse xx in xxxxx O. sei der Beklagten bekannt gewesen. Da er dort bis zum 31.5.1996 gemeldet gewesen sei, habe keine Pflicht bestanden eine Adressänderung mitzuteilen. Die angebliche Unkenntnis der Adresse des Klägers sei auch nicht der Grund für die unstreitige Untätigkeit der Beklagten gewesen. Vielmehr habe die Beklagte ihre nach Sicherheitenverwertung eventuell bestehende Restforderung nicht abgerechnet, weshalb ihr selbst nicht bekannt gewesen sei, ob und was sie vom Kläger noch habe fordern können. Dadurch habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie den Kläger nicht weiter in Anspruch nehme. Aufgrund der Höhe der von ihm gestellten Sicherheiten habe der Kläger auch davon ausgehen dürfen, dass die Forderungen der Beklagten gegen ihn vollständig getilgt seien. In dem Vertrauen hierauf habe er sich eine neue Existenz aufgebaut und von der Stellung eines Insolvenzantrags Abstand genommen.
13II.
141.)
15Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Durchsetzung der Ansprüche der Beklagten aus der Urkunde des Notars Dr. B., O., vom 22.10.1991 (URNr. 52221A/1991) der Einwand der Verwirkung entgegen steht.
16Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsgedanke der Verwirkung ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – IX ZR 59/12, zit. nach juris, Rz. 7; Urteil vom 17.11.2010 - XII ZR 124/09 - NJW 2011, 445; Urteil vom 27.01.2010 - XII ZR 22/07 - NZM 2010, 240 Rn. 32 m.w.Nw.).
17a)
18Schon an das Zeitmoment sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn es um die Verwirkung von Forderungen aus rechtskräftigen Vollstreckungstiteln geht, die - wie die hier zugrunde liegende Forderung aus der notariellen Urkunde vom 22.10.1991 - einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, § 197 Abs.1 Nr.3 BGB (Senatsurteil vom 21.07.2004 – 13 U 168/03, Seite 7 f.). Die erforderliche Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 242, Rn. 93 m.w.Nw.). Vor diesem Hintergrund lässt sich keine genaue Angabe dazu machen, wann die Vollstreckung aus einem titulierten Darlehensrückzahlungsanspruch einer Bank verwirkt ist. Das OLG Bamberg hat einen Zeitraum von 13 Jahren für nicht ausreichend erachtet (OLG Bamberg, Beschluss v. 28.02.2011 – 3 W 25/11, zit. nach juris, Rz. 8ff.), das Landgericht Trier dagegen hat Verwirkung bejaht in einem Fall, in dem die kreditgebende Bank mehr als acht Jahre keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensschuldner durchgeführt und auch sonst keine Tätigkeiten zur Forderungsbeitreibung entfaltet hat (LG Trier, Urteil vom 29.05.1992, 2 O 174/91, zit. nach juris). Abgesehen davon, dass sich der vorliegende Fall von dem, der der Entscheidung des Landgerichts Trier zu Grunde lag, unterscheidet, ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte – entgegen den Feststellungen des Landgerichts – nicht 13 Jahre untätig geblieben ist. Denn aus der Anl. B6, Bl. 181 ff. Anlagenband, folgt, dass die Beklagte bereits Ende 2009 erneut Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet hat (vgl. GA 182). Zudem hat der Kläger selbst eingeräumt, die Beklagte habe noch bis einschließlich in das Jahr 1998 vollstreckt. Vorliegend geht es daher allenfalls um einen Zeitraum von elf Jahren, in denen die Beklagte keine Vollstreckungsmaßnahmen unternommen hat. Vor dem Hintergrund der eingangs erwähnten Tatsache, dass es vorliegend um eine Vollstreckung einer Forderung aus einer notariellen Urkunde geht, die der 30jährigen Verjährung unterliegt, hat der Senat Zweifel, ob es sich bei dem Zeitraum von 11 Jahren um eine ausreichend lange Zeitspanne handelt, bei der eine Anspruchsverwirkung grundsätzlich in Betracht kommt. Die Frage kann im Ergebnis aber offen bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen für die Bejahung des Umstandsmoments im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
19b)
20Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGHZ 25, 47, 52 = NJW 1957, 1358; RGZ 155, 152). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 09.10.2013, a.a.O., Rz. 11 sowie Urteile vom 18.01.2001 - VII ZR 416/99, NJW 2001, 1649; vom 14.11.2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 und vom 30.10.2009 - V ZR 42/09 - NJW 2010, 1074). Maßgeblich ist somit, ob der Gläubiger durch sein Verhalten (objektiv) Anlass für die Annahme gegeben hat, die fragliche Forderung werde auch in Zukunft nicht geltend gemacht werden (OLG Bamberg, Beschluss v. 28.02.2011 – 3 W 25/11, zit. nach juris, Rz. 10).
21Vorliegend durfte der Kläger dem Verhalten der Beklagten bei objektiver Beurteilung nicht entnehmen, dass diese ihre Rechte aus der notariellen Urkunde vom 22.10.1991 nicht mehr werde geltend machen.
22Als Anknüpfungspunkt kommen insoweit allein die fehlende Abrechnung sowie der Umstand in Betracht, dass die Beklagte nach der letzten Vollstreckungshandlung jedenfalls 11 Jahre keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr vorgenommen hat. Das Fehlen einer Abrechnung spricht aus der Sicht des Schuldners aber eher dafür, dass die Vollstreckungsbemühungen seines Gläubigers noch nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt haben. Hiervon ist auch der Kläger ausgegangen. Nach seinem Vortrag in erster Instanz hat er zwar angenommen, dass die Verwertung der von ihm gestellten Sicherheiten zu einer weitgehenden Erfüllung der Forderung der Beklagten geführt hat, was nach dem Schreiben der Beklagten vom 24.03.2010 (Anlage B9 = GA 234) nicht den Tatsachen entspricht. Er hat aber eindeutig eingeräumt, dass er selbst wusste, dass jedenfalls eine Restforderung der Beklagten noch offen stand, wie sich aus Seite 3 f. des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2011 (GA 53 f. ) ergibt. Da er zudem wissen musste, dass die noch offene Forderung der Beklagten nach der notariellen Urkunde mit 18 % Zinsen pro Jahr zu verzinsen war, durfte er aus dem Fehlen einer Abrechnung nicht darauf schließen, es seien keine weiteren Vollstreckungshandlungen seitens der Beklagten mehr zu erwarten.
23Auch der Umstand, dass die Beklagte 11 Jahre hat verstreichen lassen, also schlicht untätig geblieben ist, bevor sie erneut aus dem Titel gegen den Kläger vollstreckt hat, konnte bei dem Kläger nach objektiven Gesichtspunkten kein Vertrauen darauf begründen, von der Beklagten nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Denn bloßer Zeitablauf reicht zur Begründung des Vertrauenstatbestands der Verwirkung nicht aus (BGH, Urteil vom 09.10.2013, a.a.O., Rz. 11 m. w. Nw.). Die Untätigkeit der Klägerin lässt sich im Übrigen auch damit erklären, dass zum Zeitpunkt der letzten Verwertungshandlung der Beklagten sämtliche vom Kläger gestellte Sicherheiten verwertet waren und weiteres verwertbares Vermögen beim Kläger zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht vorhanden war (vgl. LGU, Seite 3). Vor diesem Hintergrund musste der Kläger jedenfalls damit rechnen, dass die Beklagte eine weitere Vollstreckung gegen ihn zu diesem Zeitpunkt nicht für erfolgversprechend hielt. Sein Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung der – auch aus der Sicht des Klägers bestehenden – Restforderung konnte daher nicht dadurch bestärkt werden, dass die Beklagte sich nicht bei dem Kläger meldete. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger stets ordnungsgemäß gemeldet war und sich bei seinen Wohnsitzwechseln auch jeweils ordnungsgemäß umgemeldet hat. Denn eine bloße Untätigkeit des Gläubigers – auch wenn sie vermeidbar oder verschuldet gewesen sein mag – kann einen Vertrauenstatbestand beim Schuldner nicht entstehen lassen. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger entsprechend Nr. 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dieser seine Anschriftenänderung mitgeteilt oder selbst nach einer Abrechnung des Darlehenskontos gefragt hätte und dies bei der Beklagten ohne Reaktion geblieben wäre, kann dahinstehen, weil der Kläger der Beklagten seine neue Anschrift unstreitig nicht mitgeteilt und sich selbst auch nicht nach der Höhe der Restforderung bei der Beklagten erkundigt hat. Im Übrigen hatte die Beklagte offensichtlich keine Kenntnis davon, dass der Kläger bis zum 30.5.1996 tatsächlich in O. in der P-gasse xx gewohnt hat. Anders sind die unstreitigen Auskunftsanträge an das Einwohnermeldeamt in O. und in A. nicht zu erklären. Nach dem Inhalt des vorgerichtlichen Schreibens der Streithelfer des Klägers vom 06.05.2010 (Anl. B5, GA 178 ff.) hat der Kläger auch von September 1995 bis Frühjahr 1996 tatsächlich im Ausland gewohnt, so dass die Behauptung der Beklagten, dies sei ihr von der damaligen Lebensgefährtin des Klägers so mitgeteilt worden, zumindest plausibel erscheint.
24Schließlich hat der Senat Bedenken anzunehmen, der Kläger habe gerade im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung der Forderung durch die Beklagte Vermögensdispositionen getroffen. Insbesondere der Neuaufbau seiner Existenz kann auch in der – mit zunehmender Zeit wachsenden - Hoffnung erfolgt sein, die Beklagte werde sich wegen der ihm dem Grunde nach bekannten Restforderung nicht mehr bei ihm melden. Der Kläger räumt in diesem Zusammenhang auch ein, dass es mit den übrigen Gläubigern keine Gesamtlösung gegeben hat, denn er ist dem Vortrag der Beklagten, der Kläger habe sich immer nur sukzessiv mit den jeweiligen Gläubigern geeinigt, die sich bei ihm gemeldet hätten, nicht substantiiert entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum der Kläger, wenn er – wie behauptet – mit allen seinen übrigen Gläubigern Kontakt aufgenommen und gütliche Einigungen getroffen hat, sich nicht auch bei der Beklagten gemeldet hat, um eine umfassende Schuldentilgung zu erreichen.
252.)
26Die Vollstreckungsgegenklage ist ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil der in der notariellen Urkunde vom 22.10.1991 titulierten Grundschuldzinsen verjährt ist und sich der Kläger mit Schriftsatz vom 05.09.2011, dort Seite 5 (GA 55) jedenfalls konkludent auf die Einrede der Verjährung berufen hat, in vollem Umfang abzuweisen, da sich die Parteien nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits vorgerichtlich darauf verständigt haben, dass vor dem 01.01.2007 fällig gewordene Zinsen im Hinblick auf die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede auch in Zukunft nicht geltend gemacht werden. Für einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der vor dem 01.01.2007 fällig gewordenen Grundschuldzinsen fehlt dem Kläger daher im Hinblick auf die unstreitige vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung zwischen den Parteien das Rechtsschutzbedürfnis.
27Die nach dem 01.01.2007 fällig gewordenen Grundschuldzinsen sind dagegen nicht verjährt, so dass die Vollstreckungsgegenklage insoweit unbegründet ist. Titulierte Grundschuldzinsen unterliegen seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 197 Abs. 2 BGB der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die danach am 31.12.2010 ablaufende Verjährungsfrist ist durch den von der Beklagten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 06.10.2010 sowie die nachfolgenden Vollstreckungsbemühungen und nicht zuletzt durch die Verteidigung der Beklagten gegen die Vollstreckungsgegenklage des Klägers gehemmt worden (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2010 – XI ZR 200/09, zitiert nach juris, Rz. 41 ff. ).
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
29Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.
30Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine von den Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
31Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 170.000,- € festgesetzt (geschätzter Wert des vollstreckbaren Anspruchs nach dem Schreiben der Beklagten vom 24.03.2010, Anlage B9, GA 234, ohne Zinsen und Kosten).
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