Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 306/13
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 06.12.2013 gegen den am 05.12.2013 erlassenen Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Köln vom 05.12.2013 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Nach Vollziehung ihres Eintragungsantrags vom 16.07.2013 sind den Beteiligten zu 2) und 3) mit den Kostenrechnungen des Grundbuchamtes vom 07.08.2013, ihnen von der Gerichtskasse Köln mitgeteilt als jeweils 1. Kostenrechnung vom 08.08.2013 (Kassenzeichen 7090xxxx xxx 3 und 7090xxxx xxx 0) jeweils 293,75 € in Rechnung gestellt worden, gestützt auf Ziffern 14110, 14121, 14150 und 17000 des Kostenverzeichnisses (KV) des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG).
4Hiergegen haben sowohl die Beteiligten zu 2) und 3) als auch die Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben eingewandt, es sei noch die Kostenordnung (KostO) und nicht das GNotKG anwendbar. Die Beteiligte zu 1) hat eingewandt, die Gebühren 14110, 14121 und 14150 des KV des GNotKG seien nach der nicht mehr anwendbaren Tabelle der KostO berechnet, die Gebühren 14143 und 14152 des KV des GNotKG seien nicht angesetzt worden.
5Die Kostenbeamtin des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Köln hat der Erinnerung der Beteiligten zu 1) abgeholfen und den Beteiligten zu 2) und 3) mit den beiden Kostenrechnungen vom 05.11.2013, RO-29230-5, ihnen von der Gerichtskasse Köln jeweils mitgeteilt als 3. Kostenrechnung vom 06.11.2013 (Kassenzeichen: 7090xxxx xxx 3 und 7090xxxx xxx 0), jeweils weitere 91,00 € in Rechnung gestellt, gestützt auf Ziffern 14110, 14121, 14150, 17000, 14152 und 14143 des KV des GNotKG; der Erinnerung der Beteiligten zu 2) und 3) hat sie nicht abgeholfen.
6Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes Köln hat die Kostenrechnungen vom 05.11.2013 durch am 05.12.2013 erlassenen Beschluss vom 04.12.2013 aufgehoben und die Kostenbeamtin angewiesen, die Kosten unter Anwendung der Bestimmungen der Kostenordnung anzusetzen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 06.12.2013, der der Rechtspfleger des Grundbuchamtes durch am 11.12.2013 erlassenen Beschluss vom 10.12.2013 nicht abgeholfen hat.
7II.
8Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 06.12.2013 ist gem. §§ 81 Abs. 2 S. 1, 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt. Ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200,00 € übersteigt, kann offen bleiben, da die Beschwerde im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist. Über die Beschwerde entscheidet gem. § 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG der Einzelrichter des Beschwerdegerichts.
9In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
10Nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG sind in gerichtlichen Verfahren, die – so wie hier –vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, die Vorschriften der Kostenordnung in ihrer bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Diese Vorschrift bezieht sich entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss auch auf Grundbuchsachen (Senat, Beschluss vom 28.11.2013 – 2 Wx 264/13; OLG Bamberg, Beschluss vom 07.10.2013 – 8 W 84/13). Denn bei einem Grundbuchverfahren handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren. Es ist entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) auch kein Grund ersichtlich, unter den Begriff des gerichtlichen Verfahrens nur „streitige Verfahren“ zu fassen. Dass § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG von gerichtlichen Verfahren spricht, die anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, besagt nur, dass von dieser Vorschrift sowohl Antragsverfahren wie auch Amtsverfahren erfasst werden sollen.
11Die Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG, die in Abweichung hiervon auf die Fälligkeit der Kosten abstellt, gilt in gerichtlichen Verfahren – auch des Grundbuchamtes – nicht. Es handelt sich bei § 136 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG vielmehr um eine Auffangvorschrift, die eine besondere Übergangsregelung für diejenigen Fälle trifft, in denen die Kosten bislang außerhalb der Kostenordnung geregelt waren (vgl. BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 193); die Übergangsregelungen für die Berechnung von Gerichtskosten sind ausschließlich in § 136 Abs. 1 Nr. 1 - 3 GNotKG enthalten. Dementsprechend sind die bis zum 31.07.2013 geltenden Vorschriften der Kostenordnung auch dann anzuwenden, wenn eine Eintragung oder Löschung im Grundbuch bis zu diesem Datum beantragt, aber erst später erfolgt ist (ebenso Schneider, Gerichtskosten nach dem neuen GNotKG, § 2 Rdn. 2). Neben dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Willen des Gesetzgebers spricht für diese Auslegung im Übrigen auch, dass nur so verhindert werden kann, dass die Berechnung der Gerichtskosten von der - vom Kostenschuldner nicht beeinflussbaren - Dauer der Antragsbearbeitung bei dem Grundbuchamt abhängig wird. Da der hier maßgebliche Eintragungsantrag schon am 30.07.2013 beim Grundbuchamt eingegangen ist, sind auch die mit der Kostenrechnung vom 08.08.2013 bzw. 06.11.2013 eingeforderten Gebühren noch auf der Grundlage der bis 31.07.2013 geltenden Kostenordnung zu berechnen.
12III.
13Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 8 GNotKG)
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Referenzen
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